Administrative court dismisses appeal as moot due to subsequent final ministerial decision on support rates.
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Administrative Court declared the appeal inadmissible and terminated the proceedings because the complainant had voluntarily waived her right to litigate after a new final decision was issued. The complainant argued that her right to the full combined heat and power support rate for 2005 was violated, but the authority subsequently granted a reduced total amount of EUR 10,151.54. The court ruled that the legal interest in challenging the original provisional decision had vanished due to this subsequent final determination, rendering the complaint without purpose under administrative procedure law.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 33 Abs. 1 VwGG; § 34 Abs. 3 VwGG: If a subsequent administrative act changes the factual or legal basis such that the complainant's legal interest in the original decision ceases to exist, the complaint is without purpose and the proceedings must be terminated ex officio.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertZitierte Rechtsprechung
KI-generiertVolltext
Die Beschwerde wird als gegenstandslos erklärt und das Verfahren eingestellt.
Ein Zuspruch von Aufwandersatz findet nicht statt.
Mit dem angefochtenen Bescheid setzte die belangte Behörde die Unterstützung gemäß § 13 ÖkostromG für die von der Beschwerdeführerin betriebene KWK-Anlage Fernheizkraftwerk Pischeldorferstraße für das Jahr 2005 insoweit vorläufig fest, als für den Zeitraum vom 28. Dezember 2005 bis 31. Dezember 2005 eine vorläufige Unterstützung in der Höhe von EUR 15.252,--, für den Zeitraum vom 1. Jänner 2005 bis 27. Dezember 2005 hingegen keine Förderungen gewährt wurden. Ausdrücklich wurde im Spruch dieses Bescheides festgehalten:
"Die endgültige Feststellung des Unterstützungstarifes erfolgt durch gesonderten Bescheid des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit nach Ablauf der Abrechnungsperiode."
In ihrer dagegen erhobenen Beschwerde erachtet sich die Beschwerdeführerin insbesondere in ihrem Recht auf Erhalt des gesamten (nicht bloß zeitaliquoten) KWK-Untersütztungstarifes für das Jahr 2005 verletzt.
Nach Einleitung des Vorverfahrens, Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde und Aktenvorlage legte die belangte Behörde mit Schriftsatz vom 16. Oktober 2006 ihren Bescheid vom 13. Oktober 2006, BMWA-555.300/0145-IV/5/2006, vor, demzufolge nunmehr eine Unterstützung für das Jahr 2005 in der Höhe von insgesamt EUR 10.151,54 zugesprochen wurde. Aus der Begründung dieses Bescheides ergibt sich, dass - wie im angefochtenen Bescheid - die Förderung für den Zeitraum vom 28. bis 31. Dezember 2005 ausgesprochen, für den restlichen Zeitraum des Jahres 2005 hingegen nicht gewährt wurde.
Daraufhin richtete der Verwaltungsgerichtshof an die Beschwerdeführerin die Anfrage, ob sie sich durch den Bescheid der belangten Behörde vom 13. Oktober 2006 klaglos gestellt erachte.
Diese Anfrage beantwortete die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 31. Oktober 2006 dahingehend, dass sie sich im Hinblick auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (Beschluss vom 31. Juli 2006, Zl. 2006/05/0051) als klaglos gestellt erachte.
Wie sich aus den Bestimmungen des § 33 Abs. 1 VwGG und des § 34 Abs. 3 VwGG ergibt, hat der Verwaltungsgerichtshof das Vorliegen der Prozessvoraussetzungen und damit auch das Fehlen eines Prozesshindernisses ("negative Prozessvoraussetzung") in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfen und einen der meritorischen Erledigung der Beschwerde entgegenstehenden Umstand von Amts wegen wahrzunehmen. Aus § 33 Abs. 1 VwGG lässt sich weiters entnehmen, dass der Gesetzgeber das Rechtsschutzbedürfnis auch für das verwaltungsgerichtliche Verfahren als Prozessvoraussetzung versteht (hg. Beschluss vom 11. August 2005, Zl. 2004/02/0394). Damit ist zu prüfen, ob eine zur Verfahrenseinstellung führende Gegenstandslosigkeit deshalb eingetreten ist, weil durch Änderung maßgebender Umstände das rechtliche Interesse der Beschwerdeführerin an einer Entscheidung über den angefochtenen Bescheid weggefallen ist.
Der vorliegende Fall gleicht nun in allen entscheidungswesentlichen Punkten (Zuerkennung eines vorläufigen Unterstützungstarifes für 2005 in einer bestimmten Höhe durch den angefochtenen Bescheid, nachfolgende bescheidmäßige endgültige Festsetzung des Unterstützungstarifes für denselben Zeitraum) demjenigen, der dem hg. Beschluss vom 31. Juli 2006, Zl. 2006/05/0051, zu Grunde lag.
Auf die Begründung dieses Beschlusses, auch hinsichtlich seines Kostenausspruches, wird daher gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz und Abs. 9 VwGG verwiesen.
Die Beschwerde war daher in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG als gegenstandslos zu erklären und das Beschwerdeverfahren einzustellen.
Wien, am 14. November 2006