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2006/04/0165 ECLI:AT:VWGH:2010:2006040165.X00 KI-generiert

VwGH dismisses complaint against radio advertising ban for failing to clearly separate ads from program content.

Geschäftsnummer 2006/04/0165
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Österreich (AT)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Administrative Court of Austria dismissed the complainant's appeal against a decision ordering her to pay EUR610.60 for violating the Private Radio Act. The court found that her promotional announcements were not clearly separated from regular programming by acoustic means, despite her argument that speaker changes and music beds sufficed. Relying on established precedent, the court ruled that such elements do not typically signal the start or end of an advertisement to the average listener.

Legislator-Regeste

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§ 19 Abs. 1, Abs. 3 Privatradiogesetz (PrR-G); Werbung im Hörfunk muss durch akustische Mittel eindeutig von anderen Programmteilen getrennt werden; bloße Sprecherwechsel oder Musikunterlegung reichen nicht aus, um diese Trennung zu gewährleisten.

Schlagwörter

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Private Radio Act Advertising Separation Acoustic Distinction Radio Broadcasting Administrative Appeal Compliance Violation Precedent Application Radio- und Fernsehabgabe

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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§ 19 Abs. 1 Privatradiogesetz (PrR-G)
§ 19 Abs. 3 Privatradiogesetz (PrR-G)
§ 26 Abs. 2 Privatradiogesetz (PrR-G)
§ 42 Abs. 1 VwGG
§ 43 Abs. 2 VwGG
§§ 47ff VwGG
VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008
§43 Abs.2 VwGG
Diese Frage ist aus den Entscheidungsgründen des hg.Erkenntnisses vom 7.September2009, Zl.2008/04/0014, auf die gemäß §43 Abs.2 VwGG verwiesen wird, zu bejahen (vgl.dazu auch das Erkenntnis vom 22.April2010, Zl.2006/04/0060).
§42 Abs.1 VwGG
Nach dem Gesagten war die Beschwerde daher gemäß §42 Abs.1 VwGG abzuweisen.

Zitierte Rechtsprechung

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Erkenntnis vom 7. September 2009, Zl. 2008/04/0014
Erkenntnis vom 22. April 2010, Zl. 2006/04/0060
Erkenntnis vom 10. Dezember 2009, Zl. 2006/04/0057
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Volltext

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat der belangten Behörde Aufwendungen in der Höhe von EUR610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin (als Inhaberin einer Zulassung zur Veranstaltung eines Hörfunkprogrammes für ein näher bezeichnetes Versorgungsgebiet) zu näher genannten Zeitpunkten gegen §19 Abs.3 Privatradiogesetz (PrR-G) verstoßen habe, indem sie durch -werblich gestaltete- Ansagen und Absagen von Patronanzsendungen ("… powered by Q, das große Geld zum kleinen Preis und ZKino City, Wiens neuestes und bequemstes Kino" sowie ".. präsentiert von der Bäckerei W") Werbung gesendet, diese aber nicht eindeutig durch akustische Mittel von anderen Programmteilen getrennt habe.

Außerdem wurde die Beschwerdeführerin gemäß §26 Abs.2 PrR-G verpflichtet, diese Entscheidung in näher bezeichneter Weise im Hörfunk zu veröffentlichen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage des Veraltungsaktes und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen hat:

Nach dem auf das Wesentliche zusammengefassten Beschwerdevorbringen ist einerseits strittig, ob die genannten An- und Absagen der Patronanzsendungen überhaupt als Werbung im Sinne des §19 Abs.1 PrR-G anzusehen sind. Diese Frage ist aus den Entscheidungsgründen des hg.Erkenntnisses vom 7.September2009, Zl.2008/04/0014, auf die gemäß §43 Abs.2 VwGG verwiesen wird, zu bejahen (vgl.dazu auch das Erkenntnis vom 22.April2010, Zl.2006/04/0060).

Andererseits meint die Beschwerdeführerin, sie habe selbst dann, wenn man von Werbung ausgehe, nicht gegen das Gebot des §19 Abs.3 PrR-G, wonach Werbung durch akustische Mittel eindeutig von anderen Programmteilen zu trennen ist, verstoßen. Ihres Erachtens reiche es nämlich aus, die Werbung von anderen Programmteilen durch die gegenständlich gesendete Einleitungssequenz des Moderators ("Mhm, Euer R hier, Guten Morgen") bzw. durch den Wechsel von Sprechern mit unterschiedlichen Sprechstilen und Klangbildern oder durch die Unterlegung des gesprochenen Wortes mit einem Musikbett zu trennen. Mit diesem Vorbringen ist die Beschwerdeführerin (ebenfalls gemäß §43 Abs.2 VwGG) auf das hg.Erkenntnis vom 10.Dezember2009, Zl.2006/04/0057, zu verweisen. Dort hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass für den durchschnittlichen Zuhörer eines Radioprogramms aus einem Wechsel des Sprechers und des Sprachstils, aus technisch veränderten Klangbildern der Stimmen und aus der Unterlegung des gesprochenen Wortes mit einem Musikbett im Regelfall nicht eindeutig erkennbar ist, dass mit den genannten Gestaltungselementen der Anfang oder das Ende einer Werbung und damit deren Trennung von sonstigen Programmteilen signalisiert werden soll, weil solche Gestaltungselemente häufig auch innerhalb des redaktionellen Programms verwendet werden.

Nach dem Gesagten war die Beschwerde daher gemäß §42 Abs.1 VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§47ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung2008, BGBl. II Nr.455.

Wien, am 20.Mai2010