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2006/04/0104 ECLI:AT:VWGH:2007:2006040104.X00 KI-generiert

Annulment of primary administrative denial triggers mootness and lack of jurisdiction for contingent alternative application

Geschäftsnummer 2006/04/0104
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Österreich (AT)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)
Kostenauflage zulasten Vorinstanz / Staat

Legislator-Zusammenfassung

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The Administrative Court (VwGH) annulled the entire contested administrative act, with Part I overturned for substantive illegality and Part II overturned for lack of jurisdiction, thereby prevailing to the appellant parties who were awarded EUR 1,171.20 in costs. The dispute involved a public procurement or licensing procedure where the agency had denied the applicants' main application and subsequently rejected their contingent alternative application. The court held that the primary decision was substantively unlawful, and its ex tunc annulment rendered the contingent alternative application moot before the contingency arose, resulting in the agency being without jurisdiction to decide on it. The decisive legal bases were the substantive illegality of the initial decision under § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG, the doctrine that the ex tunc effect of annulment extinguishes contingent applications thereby causing lack of jurisdiction under § 42 Abs. 2 Z 2 VwGG, and cost allocation pursuant to §§ 47 ff VwGG and the VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003.

Legislator-Regeste

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§ 42 Abs. 2 Z 1, 2 VwGG; § 43 Abs. 2 VwGG: If a main administrative decision is revoked for substantive illegality, any conditional rulings dependent on that decision are also void due to the loss of the triggering event, rendering the conditional ruling itself legally flawed.

Schlagwörter

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administrative law authority incompetence conditional ruling bid rejection substantive illegality VwGG revocation

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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§ 42 Abs. 2 Z 1 VwGG
gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit in einem gemäß § 12 Abs.
§ 42 Abs. 2 Z 2 VwGG
1 Z 2 VwGG gebildeten Senat) wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde gemäß § 42 Abs. 2 Z 2 VwGG aufzuheben war.
§ 42 Abs. 3 VwGG
Die gemäß § 42 Abs. 3 VwGG ex tunc wirkende Aufhebung des Spruchpunktes I.
§ 43 Abs. 2 VwGG
Es kann daher gemäß § 43 Abs. 2 VwGG auf die Entscheidungsgründe dieses Erkenntnisses verwiesen werden.
§§ 47 ff VwGG
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl.
VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl.
§ 12 Abs. 1 Z 2 VwGG
2 Z 1 VwGG wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat aufzuheben.

Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Der angefochtene Bescheid wird hinsichtlich seines Spruchteiles I. wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts und hinsichtlich seines Spruchteiles II. wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben.

Der Bund hat den beschwerdeführenden Parteien Aufwendungen in Höhe von insgesamt EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Der vorliegende Fall gleicht sowohl in sachverhaltsmäßiger als auch rechtlicher Hinsicht dem dem hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2006/04/0102, zu Grunde liegenden Beschwerdefall. Es kann daher gemäß § 43 Abs. 2 VwGG auf die Entscheidungsgründe dieses Erkenntnisses verwiesen werden. Demnach war der angefochtene Bescheid in seinem Spruchpunkt I. gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat aufzuheben.

Aus der Aufhebung des Spruchpunktes I. folgt, dass auch der Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides, mit dem ein näher bezeichneter Eventualantrag der beschwerdeführenden Parteien (nach den Verwaltungsakten eine Bietergemeinschaft) zurückgewiesen wurde, mit Rechtswidrigkeit behaftet ist. Die gemäß § 42 Abs. 3 VwGG ex tunc wirkende Aufhebung des Spruchpunktes I. bewirkt nämlich, dass der Eventualantrag vor dem Eintritt des Eventualfalles erledigt wurde (vgl. das hg. Erkenntnis vom 21. Dezember 2001, Zl. 2000/19/0030, mwN), sodass der Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides (gleichfalls in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat) wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde gemäß § 42 Abs. 2 Z 2 VwGG aufzuheben war.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333. Das auf die Erstattung der Umsatzsteuer und Zuerkennung eines Streitgenossenzuschlages gerichtete Mehrbegehren war abzuweisen, weil es in den Pauschbeträgen der genannten Verordnung keine Grundlage findet.

Wien, am 24. Jänner 2007