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2006/03/0132 ECLI:AT:VWGH:2008:2006030132.X00 KI-generiert

Administrative court dismisses appeal as moot due to bankruptcy closure and denies costs.

Geschäftsnummer 2006/03/0132
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Österreich (AT)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Administrative Court declared the appeal inadmissible and terminated the proceedings because the complainant lost their legal interest following the bankruptcy closure of the debtor's business. While the debtor's former representative argued a potential cost claim existed, the court found no basis for a substantive review given the business's permanent shutdown. Consequently, the court ruled that no legal interest remained for a factual decision and denied costs as the outcome was not obvious without disproportionate effort.

Legislator-Regeste

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§ 33 Abs 1 VwGG; § 56, 58 Abs 2 VwGG: Administrative proceedings must be terminated if the complainant loses legal interest, and costs are denied when the outcome is not evident without disproportionate examination effort.

Schlagwörter

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legal interest bankruptcy closure moot appeal costs denial procedural termination VwGG provisions disproportionate effort

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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§ 33 Abs 1 VwGG
Die Beschwerde war daher gemäß § 33 Abs 1 VwGG für gegenstandslos zu erklären und das Verfahren einzustellen.
§ 56 VwGG
Mangels einer formellen Klaglosstellung liegen die Voraussetzungen für einen Kostenzuspruch gemäß § 56 VwGG nicht vor.
§ 58 Abs 2 VwGG
Vielmehr kommt § 58 Abs 2 VwGG zur Anwendung, wonach der nachträgliche Wegfall des Rechtschutzinteresses bei der Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht zu berücksichtigen ist.

Zitierte Rechtsprechung

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VwGH 2005/03/0051
VwGH 2002/03/0304

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Volltext

Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.

Aufwandersatz wird nicht zuerkannt.

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der nunmehrigen Gemeinschuldnerin gemäß § 5 Abs 1 GütbefG die Berechtigung zur Ausübung des Gewerbes "Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen im grenzüberschreitenden Verkehr" entzogen.

Die nunmehrige Gemeinschuldnerin erhob gegen diesen Bescheid Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, der mit Verfügung vom 6. September 2006 aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde.

Über das Vermögen der Gemeinschuldnerin wurde mit Beschluss des Handelsgerichtes Wien vom 11. April 2008, 3 S 35/08/d, das Konkursverfahren eröffnet. Die Masseverwalterin hat am 17. Juni 2008 eine Ausfertigung des Beschlusses des Handelsgerichtes Wien vom 15. Mai 2008 und ihres Berichtes vorgelegt. Danach war das gemeinschuldnerische Unternehmen zur Zeit der Konkurseröffnung bereits geschlossen; es bleibt geschlossen, weil die wirtschaftlichen Voraussetzungen für einen Fortbetrieb nicht vorliegen. Eine Betriebsfortführung ist nicht möglich.

Vor diesem Hintergrund wurden die Parteien mit hg Verfügung vom 24. Juni 2008 um Stellungnahme dazu ersucht, ob ein rechtliches Interesse an der inhaltlichen Erledigung der Beschwerde weiterhin besteht.

Dazu nahm die Masseverwalterin dahin Stellung, dass ein rechtliches Interesse an der inhaltlichen Erledigung der Beschwerde zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht mehr bestehe, ihrer Auffassung nach aber auf den Zeitpunkt der Bescheiderlassung abzustellen sei. Der vormalige (gewillkürte) Vertreter der nunmehrigen Gemeinschuldnerin brachte vor, dass zwar der Betrieb geschlossen sei und die wirtschaftlichen Voraussetzungen für einen Fortbetrieb nicht vorlägen, das Verfahren aber deshalb inhaltlich zu erledigen sei, weil die nunmehrige Gemeinschuldnerin einen Kostenersatzanspruch gegenüber der belangten Behörde habe, über den zu entscheiden sein werde.

Die belangte Behörde schließlich nahm dahin Stellung, dass an der inhaltlichen Erledigung der Beschwerde kein rechtliches Interesse bestehe.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt es zu einer Einstellung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens, wenn weder die Voraussetzungen für eine Zurückweisung der Beschwerde noch für eine Sachentscheidung oder Klaglosstellung im formellen Sinn (nach Aufhebung des angefochtenen Bescheides durch eine Verwaltungsbehörde oder durch den Verwaltungs- oder Verfassungsgerichtshof) vorliegen. Dies ist dann der Fall, wenn die beschwerdeführende Partei kein rechtliches Interesse mehr an einer Sachentscheidung hat. Ob das rechtliche Interesse eines Beschwerdeführers weggefallen ist, hat der Verwaltungsgerichtshof nach objektiven Kriterien zu prüfen, ohne an die Erklärungen des Beschwerdeführers gebunden zu sein.

Im Hinblick darauf, dass nach Eröffnung des Konkurses über das Vermögen der nunmehrigen Gemeinschuldnerin das bereits geschlossene Unternehmen weiterhin geschlossen bleibt, weil die wirtschaftlichen Voraussetzungen für einen Fortbetrieb nicht vorliegen und eine Betriebsfortführung nicht möglich ist (von den Parteien wurde gar nicht vorgebracht, dass sich daran in absehbarer Zeit etwas ändern würde), ist für den Verwaltungsgerichtshof auf Basis der Behauptungen der beschwerdeführenden Partei nicht erkennbar, dass ein rechtliches Interesse der beschwerdeführenden Partei an einer Sacherledigung in der vorliegenden Beschwerdesache weiterhin besteht. Ein allfälliger Kostenersatzanspruch begründet nämlich kein rechtliches Interesse an einer Sacherledigung (vgl den hg Beschluss vom 26. April 2005, Zl 2005/03/0051).

Die Beschwerde war daher gemäß § 33 Abs 1 VwGG für gegenstandslos zu erklären und das Verfahren einzustellen.

Mangels einer formellen Klaglosstellung liegen die Voraussetzungen für einen Kostenzuspruch gemäß § 56 VwGG nicht vor. Vielmehr kommt § 58 Abs 2 VwGG zur Anwendung, wonach der nachträgliche Wegfall des Rechtschutzinteresses bei der Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht zu berücksichtigen ist. Ein Zuspruch von Kosten nach § 58 Abs 2 VwGG setzt voraus, dass bereits ohne unverhältnismäßigen Aufwand an Prüfungstätigkeit des Verwaltungsgerichtshofes der fiktive Ausgang des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens eindeutig ist, also entweder der angefochtene Bescheid offenkundig als rechtswidrig zu erkennen oder die Beschwerde offenkundig unbegründet ist; im Übrigen ist die Kostenfrage nach freier Überzeugung zu beantworten. Die im verwaltungsgerichtlichen Verfahren von den Parteien erstatteten Vorbringen sind nicht von vornherein ohne nähere Prüfung als zutreffend oder unzutreffend anzusehen. Da die Klärung der Frage, wer als obsiegende Partei anzusehen wäre, im vorliegenden Fall demnach mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden wäre, wird nach § 58 Abs 2 VwGG kein Kostenersatz zuerkannt (vgl den hg Beschluss vom 20. Juli 2004, Zl 2002/03/0304). Wien, am 3. September 2008