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2006/03/0083 ECLI:AT:VWGH:2008:2006030083.X00 KI-generiert

VwGH annulled telecom merger order due to procedural violation under § 42 VwGG, dismissing content claims.

Geschäftsnummer 2006/03/0083
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Österreich (AT)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Administrative Court of Austria annulled the challenged administrative order regarding a telecommunications network merger due to a violation of procedural rules under § 42 VwGG. The parties argued for the order's invalidity on both substantive and procedural grounds, while the authority requested cost-bearing dismissal. The court ruled that the case was identical to a recent decision, necessitating the annulment based on the established procedural defect.

Legislator-Regeste

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§ 42 Abs 2 Z 3 lit c VwGG; § 48 Abs 1, § 50 Abs 1 iVm § 117 Z 7 TKG 2003: An administrative order must be annulled if it violates procedural provisions, even if the substantive content remains unchallenged.

Schlagwörter

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telecommunications merger procedural violation administrative annulment cost-bearing dismissal VwGG procedural rules

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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§ 42 Abs 2 Z 3 lit c VwGG
Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs 2 Z 3 lit c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
§ 48 Abs 1 TKG 2003
§ 50 Abs 1 TKG 2003
§ 117 Z 7 TKG 2003
§ 12 Abs 1 Z 2 VwGG
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
§ 43 Abs 2 VwGG
Der vorliegende Beschwerdefall gleicht in den entscheidungswesentlichen Sach- und Rechtsfragen jenem, der dem hg Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl 2006/03/0079, 0081, auf dessen nähere Begründung gemäß § 43 Abs 2 VwGG verwiesen wird, zu Grunde lag.
§§ 47 ff VwGG
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl II Nr 333.
VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl II Nr 333.

Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat den beschwerdeführenden Parteien Aufwendungen in der Höhe von je EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Mit dem angefochtenen (Ersatz)Bescheid - nach Aufhebung des Bescheides der belangten Behörde vom 30. Juli 2004, Zl Z 16/03- 155, durch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 31. Jänner 2005, Zl 2004/03/0152 - hat die belangte Behörde gemäß § 48 Abs 1, § 50 Abs 1 iVm § 117 Z 7 Telekommunikationsgesetz 2003, BGBl I Nr 70/2003 idF BGBl I Nr 133/2005 (TKG 2003), eine Zusammenschaltungsanordnung für die Zusammenschaltung des öffentlichen Kommunikationsnetzes der erstbeschwerdeführenden Partei mit dem öffentlichen Kommunikationsnetz der zweitbeschwerdeführenden Partei getroffen, die im Wesentlichen nähere Bestimmungen für die Übertragung von mobilen Rufnummern ("Mobile Number Portability", "MNP") zwischen Mobilnetzbetreibern ("MNB") und bzw oder Mobildienstebetreibern ("MDB") zum Gegenstand hat.

Gegen diesen Bescheid richten sich die Beschwerden mit dem Antrag, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften kostenpflichtig aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete jeweils eine Gegenschrift mit dem Antrag auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerden. Die erstbeschwerdeführende Partei erstattete eine Äußerung zur Beschwerde der zweitbeschwerdeführenden Partei; die zweitbeschwerdeführende Partei erstattete eine Äußerung zur Beschwerde der erstbeschwerdeführenden Partei.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Der vorliegende Beschwerdefall gleicht in den entscheidungswesentlichen Sach- und Rechtsfragen jenem, der dem hg Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl 2006/03/0079, 0081, auf dessen nähere Begründung gemäß § 43 Abs 2 VwGG verwiesen wird, zu Grunde lag.

Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs 2 Z 3 lit c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl II Nr 333.

Wien, am 3. September 2008