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AW 2006/03/0008 ECLI:AT:VWGH:2006:AW2006030008.A00 KI-generiert

VwGH dismisses stay of execution due to lack of concrete financial evidence for disproportionate harm.

Geschäftsnummer AW 2006/03/0008
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Österreich (AT)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Administrative Court of Austria rejected the applicant's request for a stay of execution regarding a telecommunications network interconnection order. The applicant argued that enforcing the order would cause disproportionate financial losses of millions of euros due to immediate revenue reductions and the inability to seek civil remedies for past payments. The court dismissed the request because the applicant failed to provide a concrete analysis of their overall financial situation to substantiate the claim of disproportionate harm.

Legislator-Regeste

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§ 30 Abs 2 VwGG; A stay of execution requires a verifiable demonstration of concrete financial consequences and an overall assessment of the applicant's economic circumstances to establish disproportionate harm.

Schlagwörter

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stay of execution disproportionate harm telecommunications regulation financial evidence interests balancing administrative review economic loss

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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§ 30 Abs 2 VwGG
Gemäß § 30 Abs 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
§§ 41 Abs 2 Z 9, 48 Abs 1, 50 Abs 1 Telekommunikationsgesetz 2003
§§ 117 Z 7, 121 Abs 3 Telekommunikationsgesetz 2003

Zitierte Rechtsprechung

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Beschluss eines verstärkten Senates des Verwaltungsgerichtshofes vom 25. Februar 1981, Slg Nr 10.381/A

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Volltext

Gemäß § 30 Abs 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

1. Mit dem angefochtenen Bescheid traf die belangte Behörde gemäß §§ 41 Abs 2 Z 9, 48 Abs 1, 50 Abs 1 in Verbindung mit §§ 117 Z 7, 121 Abs 3 Telekommunikationsgesetz 2003, BGBl I Nr 70/2003, eine Anordnung betreffend die Zusammenschaltung des öffentlichen Kommunikationsnetzes der mitbeteiligten Partei mit dem öffentlichen Kommunikationsnetz der Beschwerdeführerin durch im Wesentlichen die Terminierungsentgelte betreffende Regelungen.

2. Diesen Bescheid bekämpft die Beschwerdeführerin und beantragt gleichzeitig, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Der Vollzug des angefochtenen Bescheides wäre mit einem unverhältnismäßigen Nachteil für die Beschwerdeführerin verbunden. So müsste sie mit zusätzlichen Einnahmeneinbußen von ca 33 Mio Euro allein im Jahr 2006 fertig werden, bei weiteren Einnahmeneinbußen in Höhe von ca 69 Mio Euro im Jahr 2007. Der Beschwerdeführerin fehle jede Möglichkeit, rechtzeitig und effektiv auf diese Situation zu reagieren, zumal sie erst seit Bescheiderlassung (19. Dezember 2005) davon Kenntnis habe. Bei nachträglicher Aufhebung des Bescheides sei die Beschwerdeführerin hinsichtlich einer Rückforderung von Beträgen seitens Mitbewerbern auf den Zivilrechtsweg angewiesen, was mit einem erheblichen Aufwand und Kostenrisiko verbunden sei.

3. Gemäß § 30 Abs 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag der beschwerdeführenden Partei die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegen stehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für die beschwerdeführende Partei ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

Im Sinne der Grundsätze des Beschlusses eines verstärkten Senates des Verwaltungsgerichtshofes vom 25. Februar 1981, Slg Nr 10.381/A, erfordert die Dartuung eines unverhältnismäßigen wirtschaftlichen Nachteils die nachvollziehbare Darlegung der konkreten wirtschaftlichen Folgen der behaupteten Einnahmeneinbußen auf dem Boden der gleichfalls konkret anzugebenden gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse der Beschwerdeführerin. Erst die ausreichende Konkretisierung ermöglicht die vom Gesetz gebotene Interessenabwägung.

4. Dem oben aufgezeigten Vorbringen der Beschwerdeführerin fehlt es an der notwendigen Konkretisierung durch Darstellung der gesamten wirtschaftlichen Situation, weshalb dem Antrag nicht stattzugeben war.

Wien, am 7. Februar 2006