VwGH dismisses appeal as moot due to prior penalty reduction and rejects second appeal for minor fine.
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Administrative Court declared the first appeal inadmissible because the defendant was placed without a claim following a subsequent reduction of the penalty. The court rejected the second appeal against the reduced fine, noting it did not exceed the threshold for substantive review. Consequently, the proceedings were terminated, and the defendant was ordered to bear the associated costs.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 52a Abs. 1 VStG; § 33a VwGG: An appeal is declared inadmissible if the party is placed without a claim due to a subsequent administrative act, and a complaint against a minor fine is rejected if it lacks fundamental legal significance.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
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KI-generiertVolltext
I. Die Beschwerde gegen den Bescheid vom 20. Oktober 2006 wird als gegenstandslos erklärt und das Verfahren eingestellt.
Das Land Oberösterreich hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 923,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
II. Die Behandlung der Beschwerde gegen den Bescheid vom 9. Jänner 2007 wird abgelehnt.
Zu I.:
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 20. Oktober 2006 wurde der Beschwerdeführer einer Übertretung der StVO für schuldig befunden und hiefür bestraft.
Dieser Bescheid wurde mit dem zitierten Bescheid der belangten Behörde vom 9. Jänner 2007 gemäß § 52a Abs. 1VStG hinsichtlich der verhängten Strafe (samt Kostenspruch) abgeändert.
Damit wurde der Beschwerdeführer hinsichtlich der Beschwerde gegen den Bescheid vom 20. Oktober 2006 klaglos gestellt (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 28. April 2004, Zl. 2003/03/0286), weshalb das diesbezügliche Verfahren einzustellen war.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff (insbesondere § 56 zweiter Satz) VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.
Zu II.:
Gemäß § 33a VwGG kann der Verwaltungsgerichtshof die Behandlung einer Beschwerde gegen einen Bescheid eines unabhängigen Verwaltungssenates durch Beschluss ablehnen, wenn die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil sie von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird, in Verwaltungsstrafsachen außerdem nur dann, wenn eine Geldstrafe von höchstens EUR 750,-- verhängt wurde.
Die Voraussetzungen für eine Ablehnung der gegen den Bescheid vom 9. Jänner 2007 gerichteten Beschwerde nach dieser Gesetzesstelle sind erfüllt. Es wurde keine EUR 750,-- übersteigende Geldstrafe verhängt. Die Fällung einer Sachentscheidung über die Beschwerde hängt von keiner Rechtsfrage ab, der
grundsätzliche Bedeutung zukommt (vgl. insbesondere das hg. Erkenntnis vom 15. Februar 1991, Zl. 90/18/0182).
Wien, am 26. Jänner 2007