Obligation to conduct oral hearing in administrative penalty appeals absent express waiver by non-lawyered party
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Administrative Court of Vienna (VwGH) annulled the appealed decision due to procedural illegality and ordered the lower authority to reimburse the complainant's costs of EUR 1,171.20. The case involved a traffic offense (violating § 52 lit. a Z. 10 StVO) where the second-instance authority imposed a fine without conducting an oral hearing, having determined that the complainant had not explicitly requested one. The Court ruled that under a constitutionally compliant interpretation of § 51e Abs. 3 VStG, aligned with the European Convention on Human Rights (Art. 6 ECHR) and Constitutional Court precedent, a non-lawyer-complainant's failure to request a hearing does not constitute an express waiver; therefore, the authority was obligated to hold an oral hearing unless the party had explicitly renounced their right to one, which was not the case here.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 51e Abs. 1 bis 5 VStG; § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. c VwGG: An administrative senate must hold an oral hearing unless the party explicitly waives it with knowledge of the right; mere failure to request a hearing does not constitute a valid waiver.
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KI-generiertLegal basis for the annulment of the appealed order due to procedural illegality.
Legal basis for the reimbursement of the complainant's costs.
Regulation cited in conjunction with the VwGG sections to determine the amount of cost reimbursement.
Volltext
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Das Land Oberösterreich hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 31. August 2006 wurde der Beschwerdeführer einer Übertretung des § 52 lit. a Z. 10a StVO für schuldig befunden, wofür über ihn eine Geldstrafe von EUR 120,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 72 Stunden) verhängt wurde.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Dieser hat in einem gemäß § 12 Abs. 3 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Der Beschwerdeführer rügt u.a. die Nichtdurchführung einer Berufungsverhandlung durch die belangte Behörde. Dies führt zum Erfolg der Beschwerde:
§ 51e Abs. 1 bis 5 VStG in der Fassung BGBl. I Nr. 65/2002 lautet (auszugsweise):
"§ 51e. (1) Der unabhängige Verwaltungssenat hat eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
(2) Die Verhandlung entfällt, wenn
1. der Antrag der Partei oder die Berufung zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Berufung angefochtene Bescheid aufzuheben ist;
2. ...
(3) Der unabhängige Verwaltungssenat kann von einer Berufungsverhandlung absehen, wenn
1. in der Berufung nur eine unrichtige rechtliche Beurteilung behauptet wird oder
(4) Der unabhängige Verwaltungssenat kann ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn er einen verfahrensrechtlichen Bescheid zu erlassen hat, die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Sache nicht erwarten lässt, und dem nicht Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, entgegensteht.
(5) Der unabhängige Verwaltungssenat kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
..."
Es trifft zwar zu, dass - so die belangte Behörde in der Gegenschrift - der Beschwerdeführer in der Berufung gegen das erstinstanzliche Straferkenntnis die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht beantragt hat.
Allerdings hat der Verfassungsgerichtshof zu einem Fall wie dem vorliegenden (vgl. das Erkenntnis vom 30. November 2004, Slg. Nr. 17375) unter Hinweis auf seine und die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte im Hinblick auf die verfassungskonforme Anwendung des § 51e Abs. 3 VStG ausgesprochen, dass der unabhängige Verwaltungssenat - soweit es Art. 6 MRK gebiete - jedenfalls eine mündliche Verhandlung durchführen müsse, sofern die Parteien nicht darauf verzichtet hätten.
Selbst wenn der damalige Beschwerdeführer - so der Verfassungsgerichtshof in diesem Erkenntnis vom 30. November 2004 weiter - zwar die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht beantragt habe, habe er aber auch nicht ausdrücklich darauf verzichtet. Das Verhalten des nicht rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführers könne aber auch nicht als konkludenter Verzicht gedeutet werden, da dies die Kenntnis des Rechts vorausgesetzt hätte; der (damalige) Beschwerdeführer habe aber zum Zeitpunkt der Erhebung seiner Berufung nicht von der Möglichkeit der Antragstellung (auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung) wissen müssen.
Der Verwaltungsgerichtshof schließt sich dieser verfassungskonformen Interpretation des § 51e VStG durch den Verfassungsgerichtshof an.
Da sich kein Anhaltspunkt dafür bietet, dass der nicht rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer in Kenntnis seines Rechts auf Antragstellung zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung durch die belangte Behörde war, hätte sie - mangels entsprechenden Verzichts durch den Beschwerdeführer - eine solche durchführen müssen, was der Beschwerdeführer somit zu Recht rügt.
Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben, ohne dass auf das weitere Beschwerdevorbringen einzugehen war.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.
Wien, am 26. Jänner 2007