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2006/02/0231 ECLI:AT:VWGH:2007:2006020231.X00 KI-generiert

VwGH revokes traffic fine due to violation of mandatory oral hearing requirements under § 51e VStG.

Geschäftsnummer 2006/02/0231
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Österreich (AT)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Administrative Court of Justice revoked the traffic fine because the lower authority failed to conduct a mandatory oral hearing. The complainant requested witness testimony, which legally necessitated a public hearing under § 51e of the Administrative Procedure Act. The court held that without such a hearing, the authority could not have reached the correct decision, rendering the procedure legally flawed.

Legislator-Regeste

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§ 51e VStG; § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. c VwGG: A violation of the mandatory requirement for an oral hearing renders the administrative decision void due to procedural unreasonableness.

Schlagwörter

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oral hearing requirement procedural unreasonableness administrative procedure act witness testimony traffic fine revocation due process violation VwGH jurisdiction

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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§ 51e VStG
1 bis 5 des § 51e VStG lauten:
§ 42 Abs. 2 Z. 3 lit. c VwGG
Er war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. c VwGG aufzuheben.
§§ 47 ff VwGG
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl.
VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl.
Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(4) Der unabhängige Verwaltungssenat kann ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn er einen verfahrensrechtlichen Bescheid zu erlassen hat, die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Sache nicht erwarten lässt, und dem nicht Art. 6 Abs.

Zitierte Rechtsprechung

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Erkenntnis vom 27. Februar 2007, Zl. 2007/02/0001
Erkenntnis vom 27. Februar 2007, Zl. 2007/02/0001) zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer die Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung beantragt, wäre doch sonst sein Antrag auf Einvernahme der Zeugen vor der belangten Behörde nicht zu verstehen.

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Volltext

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Das Land Niederösterreich hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 18. Juli 2006 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe am 15. Dezember 2004 um 10.10 Uhr an einem näher genannten Ort ein dem Kennzeichen nach näher bestimmten Kraftfahrzeug gelenkt und dabei die auf Grund des angebrachten Vorschriftszeichens "Zonenbeschränkung" erlaubte Höchstgeschwindigkeit überschritten (30 km/h erlaubte Höchstgeschwindigkeit; 38 km/h gefahrene Geschwindigkeit nach Abzug der Messtoleranz; Radarmessung: gemessene Geschwindigkeit 43 km/h). Er habe eine Übertretung nach § 52 lit. a Z. 11a i. V.m. § 99 Abs. 3 lit. a StVO begangen, weshalb über ihn eine Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt wurde.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Dieser hat erwogen:

Die Abs. 1 bis 5 des § 51e VStG lauten:

"(1) Der unabhängige Verwaltungssenat hat eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

(2) Die Verhandlung entfällt, wenn

1. der Antrag der Partei oder die Berufung zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Berufung angefochtene Bescheid aufzuheben ist;

2. der Devolutionsantrag zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

(3) Der unabhängige Verwaltungssenat kann von einer Berufungsverhandlung absehen, wenn

1. in der Berufung nur eine unrichtige rechtliche Beurteilung behauptet wird oder

(4) Der unabhängige Verwaltungssenat kann ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn er einen verfahrensrechtlichen Bescheid zu erlassen hat, die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Sache nicht erwarten lässt, und dem nicht Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, entgegensteht.

(5) Der unabhängige Verwaltungssenat kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden."

In der Berufung hat der Beschwerdeführer unter anderem die Einvernahme mehrerer Zeugen beantragt. Daraus ist nach der hg. Rechtsprechung (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 27. Februar 2007, Zl. 2007/02/0001) zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer die Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung beantragt, wäre doch sonst sein Antrag auf Einvernahme der Zeugen vor der belangten Behörde nicht zu verstehen.

Die belangte Behörde war daher verpflichtet, eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen, was der Beschwerdeführer zu Recht rügt.

Da nicht ausgeschlossen werden kann, dass die belangte Behörde bei Durchführung der mündlichen Verhandlung zu einem anderen Bescheid hätte kommen können, hat sie in dieser Hinsicht den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften belastet. Er war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. c VwGG aufzuheben. Es erübrigt sich daher, auf das weitere Beschwerdevorbringen näher einzugehen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.

Wien, am 25. Mai 2007