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2006/02/0159 ECLI:AT:VWGH:2006:2006020159.X00 KI-generiert

Refusal of breathalyzer test: sufficiency of justified suspicion and criminal irresponsibility under § 5 Abs. 2 StVO

Geschäftsnummer 2006/02/0159
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Österreich (AT)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Administrative Court dismissed the appellant's complaint as unfounded, thereby upholding the administrative authority's decision to impose a fine of EUR 1,500 for refusing a breathalyzer test. The dispute concerned a traffic violation under the Road Traffic Act (StVO), where the appellant, a licensed driver, refused to submit to an alcohol test despite being suspected of operating a vehicle under the influence; although the appellant claimed he had not driven and was in a state of diminished criminal responsibility due to alcohol consumption, the court found these arguments meritless. Relying on established case law regarding § 5 Abs. 2 StVO, the court held that a justified suspicion of intoxicated driving was sufficient to mandate the test, which was substantiated by the driver's initial admission of driving, observed indicators of intoxication, and the vehicle's warm engine. The court further determined that no legal instruction was required for a licensed driver and that the driver's clear, situation-based behavior during the refusal negated the need for an expert medical opinion on criminal irresponsibility, thus confirming the legality of the penalty.

Legislator-Regeste

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§ 5 Abs. 2 StVO; § 35 Abs. 1 VwGG: A reasonable suspicion of driving a vehicle under the influence of alcohol, established by the suspect's admission of consumption and corroborating circumstances, legally obligates the suspect to submit to an alcohol breath test, and the actual driver's identity is irrelevant to this obligation.

Schlagwörter

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alcohol breath test obligation reasonable suspicion standard drunk driving investigation administrative appeal dismissal suspicion of vehicle operation

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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§ 5 Abs. 2 StVO
Bestand daher im Zeitpunkt der Aufforderung der begründet gewesene Verdacht des Lenkens eines Fahrzeuges in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand, so war der Beschwerdeführer verpflichtet, sich einer entsprechenden Untersuchung gemäß § 5 Abs. 2 StVO zu unterziehen (vgl.
§ 35 Abs. 1 VwGG
gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Zitierte Rechtsprechung

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Erkenntnis vom 18. März 2005, Zl. 2003/02/0162
Erkenntnis vom 18. März 2005, Zl. 2003/02/0162).
Erkenntnis vom 23. Mai 2006, Zl. 2006/02/0039
Erkenntnis vom 23. Mai 2006, Zl. 2006/02/0039).
Erkenntnis vom 9. September 2005, Zl. 2004/02/0097
Erkenntnis vom 9. September 2005, Zl. 2004/02/0097), dass bereits auf Grund eines "situationsbezogenen" Verhaltens die Zurechnungsfähigkeit eines Probanden bejaht werden kann und es dann auch entbehrlich ist, insoweit ein ärztliches Sachverständigengutachten einzuholen.

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Volltext

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Aus der Beschwerde und der mit ihr vorgelegten Ablichtung des angefochtenen Bescheides ergibt sich folgender Sachverhalt:

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer für schuldig befunden, er habe sich am 8. März 2004 zu einer näher angeführten Uhrzeit an einem näher angeführten Ort gegenüber dem einschreitenden und besonders geschulten und von der Behörde hiezu ermächtigten Polizeibeamten geweigert, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen, obwohl er verdächtig gewesen sei, einen näher umschriebenen Pkw in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt zu haben. Über den Beschwerdeführer wurde eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 1.500,-- (Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt.

Über die dagegen erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:

Es entspricht der ständigen hg. Rechtsprechung zu § 5 Abs. 2 zweiter Satz StVO, dass der bloße "Verdacht", dass der Aufgeforderte ein Fahrzeug in alkoholisiertem Zustand gelenkt hat, ausreicht. Sohin ist es unerheblich, ob dieser tatsächlich ein Fahrzeug gelenkt hat.

Bestand daher im Zeitpunkt der Aufforderung der begründet gewesene Verdacht des Lenkens eines Fahrzeuges in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand, so war der Beschwerdeführer verpflichtet, sich einer entsprechenden Untersuchung gemäß § 5 Abs. 2 StVO zu unterziehen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 18. März 2005, Zl. 2003/02/0162).

Der Beschwerdeführer gesteht in der vorliegenden Beschwerde selbst zu, vor dem Zeitpunkt der Aufforderung zum Alkomattest alkoholische Getränke konsumiert zu haben. Darauf, dass nicht er sondern ein näher genannter Zeuge tatsächlich sein Kraftfahrzeug gelenkt habe, kam es im Lichte der vorzitierten hg. Judikatur zu § 5 Abs. 2 zweiter Satz StVO gar nicht an; es könnte daher auch - entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers - keinen Milderungsgrund bilden, wenn der Beschwerdeführer das Fahrzeug nicht gelenkt hätte. Wie die belangte Behörde - vom Beschwerdeführer unbestritten - ihrer Entscheidung zu Grunde gelegt hat, hat der Beschwerdeführer den einschreitenden Beamten gegenüber selbst (zunächst) angegeben, er habe sein Fahrzeug zuvor gelenkt. Schon dadurch war - zusammen mit den wahrgenommenen Alkoholisierungsmerkmalen - der begründete Verdacht des Lenkens des Fahrzeuges durch den Beschwerdeführer in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gegeben, zumal die einschreitenden Beamten bei einer Überprüfung des Fahrzeuges feststellen konnten, dass die Motorhaube noch warm war. Für die Beamten war daher, angesichts der näher umschriebenen Umstände, die bereits den hinreichenden Verdacht des Lenkens des Fahrzeuges durch den Beschwerdeführer ergaben, auch keine Verpflichtung gegeben, den Beschwerdeführer (weiter) darüber zu befragen, wer das Fahrzeug gelenkt habe. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers war seine Rechtsbelehrung - unabhängig in welche Richtung - nicht erforderlich, da es sich bei ihm um einen geprüften Fahrzeuglenker handelt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 23. Mai 2006, Zl. 2006/02/0039).

Soweit der Beschwerdeführer vor dem Verwaltungsgerichtshof noch darauf verweist, er sei auf Grund der genossenen Alkoholmengen in einem Zustand gewesen, in dem er ein allfälliges unrechtmäßiges Verhalten weder habe erkennen können, noch in der Lage gewesen sei, den Unrechtsgehalt einer allfälligen Tat als strafbar zu beurteilen, ist ihm entgegenzuhalten, dass es der ständigen hg. Rechtsprechung entspricht (vgl. das hg. Erkenntnis vom 9. September 2005, Zl. 2004/02/0097), dass bereits auf Grund eines "situationsbezogenen" Verhaltens die Zurechnungsfähigkeit eines Probanden bejaht werden kann und es dann auch entbehrlich ist, insoweit ein ärztliches Sachverständigengutachten einzuholen. Dass aber der Beschwerdeführer anlässlich der ihm vorgeworfenen Tat ein solches situationsbezogenes Verhalten an den Tag gelegt hat, konnte die belangte Behörde auf Grund der von ihr als Zeugen einvernommenen eingeschrittenen Beamten frei von Rechtsirrtum annehmen; so hat die belangte Behörde im Beschwerdefall insbesondere auch die (unbestrittene) Feststellung getroffen, dass der Beschwerdeführer seine Weigerung, sich dem Alkomattest zu unterziehen mit der (geänderten) Verantwortung begründete, er sei mit einem Taxi nach Hause gekommen.

Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde

gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Wien, am 11. August 2006