2006/02/0076 · Verwaltungsgerichtshof (VwGH)
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertder Antrag der Partei oder die Berufung zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Berufung angefochtene Bescheid aufzuheben ist; in der Berufung nur eine unrichtige rechtliche Beurteilung behauptet wird oder
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 134 KFG; 2006/02/0076 · Verwaltungsgerichtshof (VwGH): Da der Beschwerdeführer die Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Berufung beantragt hat, war die belangte Behörde im Beschwerdefall - da kein Fall des § 51e Abs. 4 oder 5 VStG vorliegt - verpflichtet, eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen, was der Beschwerdeführer zu Recht rügt. Entgegen der insoweit in der Gegenschrift näher begründeten Ansicht der belangten Behörde liegt ein Fall des § 51e Abs. 4 VStG nicht vor, denn die dort angeführten weiteren Voraussetzungen ("die Akten erkennen lassen, dass ..." sowie "dem nicht Art. 6 ...") beziehen sich nur auf den in diesem Absatz behandelten Fall der Erlassung eines verfahrensrechtlichen Bescheides durch den unabhängigen Verwaltungssenat (vgl. das hg. Erkenntnis vom 24. Februar 2006, Zl. 2004/02/0322).
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVolltext
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 2. Februar 2006 wurde der Beschwerdeführer für schuldig befunden, er habe es als Zulassungsbesitzer unterlassen, der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten über deren schriftliche Anfrage vom 30. März 2005 innerhalb der Frist von zwei Wochen nach Zustellung am 13. April 2005 darüber Auskunft zu erteilen, wer dieses Kraftfahrzeug am 17. Dezember 2004, um 1.06 Uhr auf der A1 bei Strkm. 32,32 gelenkt habe.
Er habe dadurch eine Übertretung nach § 103 Abs. 2 iVm § 134 KFG begangen, weshalb über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 400 (Ersatzfreiheitsstrafe 5 Tage) verhängt wurde.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:
Die Abs. 1 bis 5 des § 51e VStG, in der im Beschwerdefall anzuwendenden Fassung BGBl. I Nr. 65/2002, lauten:
"(1) Der unabhängige Verwaltungssenat hat eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
(2) Die Verhandlung entfällt, wenn
1. der Antrag der Partei oder die Berufung zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Berufung angefochtene Bescheid aufzuheben ist;
2. der Devolutionsantrag zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
(3) Der unabhängige Verwaltungssenat kann von einer Berufungsverhandlung absehen, wenn
1. in der Berufung nur eine unrichtige rechtliche Beurteilung behauptet wird oder
(4) Der unabhängige Verwaltungssenat kann ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn er einen verfahrensrechtlichen Bescheid zu erlassen hat, die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Sache nicht erwarten lässt, und dem nicht Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, entgegensteht.
(5) Der unabhängige Verwaltungssenat kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden."
Da der Beschwerdeführer die Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Berufung beantragt hat, war die belangte Behörde im Beschwerdefall - da kein Fall des § 51e Abs. 4 oder 5 VStG vorliegt - verpflichtet, eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen, was der Beschwerdeführer zu Recht rügt. Entgegen der insoweit in der Gegenschrift näher begründeten Ansicht der belangten Behörde liegt ein Fall des § 51e Abs. 4 VStG nicht vor, denn die dort angeführten weiteren Voraussetzungen ("die Akten erkennen lassen, dass ..." sowie "dem nicht Art. 6 ...") beziehen sich nur auf den in diesem Absatz behandelten Fall der Erlassung eines verfahrensrechtlichen Bescheides durch den unabhängigen Verwaltungssenat (vgl. das hg. Erkenntnis vom 24. Februar 2006, Zl. 2004/02/0322).
Da nicht ausgeschlossen werden kann, dass die belangte Behörde bei Durchführung der Verhandlung zu einem anderen Bescheid hätte kommen können, hat sie den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften belastet. Er war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. c VwGG aufzuheben, ohne dass auf das weitere Beschwerdevorbringen einzugehen gewesen wäre.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.
Wien, am 14. Juli 2006