Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2006/02/0053 ECLI:AT:VWGH:2007:2006020053.X00 KI-generiert

Relevance of non-witness evidence and reasoning sufficiency in rejecting driver-identity claims in traffic administrative proceedings

Geschäftsnummer 2006/02/0053
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Österreich (AT)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The Administrative Court dismissed the appeal, upholding the administrative penalty against the respondent and ordering him to pay EUR 381.90 in costs to the opposing party. The dispute concerned a traffic violation wherein the respondent was found guilty of driving a vehicle while impaired by alcohol (0.71 mg/l breath alcohol) and failing to promptly report a traffic accident that damaged a guardrail, resulting in separate fines under §§ 99 Abs. 1a and 99 Abs. 2 lit. e StVO. The respondent challenged the lower court’s rejection of his motion to hear specific witnesses and obtain a medical expert report to prove that a stepfather was the actual driver rather than himself, arguing that this constituted a fundamental procedural defect and insufficient reasoning. The court held that the requested witnesses were not present at the scene and therefore could not provide material evidence regarding the identity of the driver, rendering the unexamined evidence irrelevant to the core issue; consequently, the refusal to hear them did not constitute a significant procedural error or anticipate a finding of fact, and the appeal failed under § 42 Abs. 1 VwGG.

Legislator-Regeste

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§ 5 Abs. 1 StVO, § 31 Abs. 1 StVO, § 42 Abs. 1 VwGG; Relevance of non-witness evidence and reasoning sufficiency in rejecting driver-identity claims in traffic administrative proceedings: The dispute concerned a traffic violation wherein the respondent was found guilty of driving a vehicle while impaired by alcohol (0.71 mg/l breath alcohol) and failing to promptly report a traffic accident that damaged a guardrail, resulting in separate fines under §§ 99 Abs. 1a and 99 Abs. 2 lit. e StVO. The respondent challenged the lower court’s rejection of his motion to hear specific witnesses and obtain a medical expert report to prove that a stepfather was the actual driver rather than himself, arguing that this constituted a fundamental procedural defect and insufficient reasoning. The court held that the requested witnesses were not present at the scene and therefore could not provide material evidence regarding the identity of the driver, rendering the unexamined evidence irrelevant to the core issue; consequently, the refusal to hear them did not constitute a significant procedural error or anticipate a finding of fact, and the appeal failed under § 42 Abs. 1 VwGG.

Schlagwörter

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§ 5 Abs. 1 StVO § 31 Abs. 1 StVO § 42 Abs. 1 VwGG

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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§ 5 Abs. 1 StVO
1 nach § 5 Abs. 1 StVO und zu Z.
§ 31 Abs. 1 StVO
2 nach § 31 Abs. 1 StVO begangen, weshalb über ihn nach § 99 Abs.
§ 42 Abs. 1 VwGG
Legal basis for dismissing the appeal as unfounded in the final operative decision.

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
§ 42 Abs. 1 VwGG

Legal basis for dismissing the appeal as unfounded in the final operative decision.

§§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333

Basis for the order regarding the reimbursement of litigation costs to the opposing party.

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Volltext

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 10. Jänner 2006 wurde der Beschwerdeführer für schuldig befunden, er habe am 12. Juni 2005 um 04.20 Uhr einen dem Kennzeichen nach näher bestimmten PKW an einem näher genannten Ort gelenkt und

1. sich hiebei auf Grund des bei ihm gemessenen Atemluftalkoholgehaltes von 0,71 mg/l in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befunden,

2. Einrichtungen zur Regelung und Sicherung des Verkehrs bei einem Verkehrsunfall beschädigt und nicht ohne unnötigen Aufschub die nächste Polizei- oder Gendarmeriedienststelle oder den Straßenerhalter unter Bekanntgabe der Identität verständigt, zumal eine Leitschiene auf einer Länge von ca. 10 Meter beschädigt worden sei.

Er habe dadurch eine Verwaltungsübertretung zu Z. 1 nach § 5 Abs. 1 StVO und zu Z. 2 nach § 31 Abs. 1 StVO begangen, weshalb über ihn nach § 99 Abs. 1a bzw. § 99 Abs. 2 lit. e StVO jeweils eine Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt wurde.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Dieser hat erwogen:

Unbestritten ist, dass am 12. Juni 2005 um 04.20 Uhr mit dem PKW des Beschwerdeführers ein Verkehrsunfall stattfand, bei dem neben einer erheblichen Beschädigung dieses PKWs auch eine Leitschiene stark beschädigt wurde. Ferner ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer zunächst gegenüber den nach dem Unfall einschreitenden Straßenaufsichtsorganen angab, selbst dieses Fahrzeug gelenkt zu haben (siehe u.a. Ausführungen in der erstatteten Anzeige vom 14. Juni 2005, Berufung vom 21. Oktober 2005, Einvernahme des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung vor der belangten Behörde am 1. Dezember 2005), und erst in weiterer Folge vom Beschwerdeführer sowie vom Zeugen T. (=Stiefvater des Beschwerdeführers) behauptet wurde, dass nicht der Beschwerdeführer, sondern der Zeuge T. das Fahrzeug zum Vorfallszeitpunkt gelenkt habe.

Der Beschwerdeführer rügt insbesondere, die von ihm beantragte Einvernahme der Zeugen RI M. von der Polizeiinspektion Friedburg-Lengau, des Gemeindearztes Dr. S. sowie des behandelnden Arztes des Krankenhauses Braunau als Zeugen zum Beweis der Richtigkeit seiner Rechtfertigungsangaben und der Ausführungen des Zeugen T., der angegeben habe, zum Vorfallszeitpunkt der Lenker des PKWs gewesen zu sein sowie, dass der Beschwerdeführer Beifahrer gewesen sei, sei zu Unrecht unterblieben. Diese Einvernahmen seien zur Bestätigung betreffend die Vorsprache des Zeugen T. bei der Polizeiinspektion Friedburg, zum Inhalt des dort mit den Beamten geführten Gesprächs sowie zum Beweis des Bestehens der Verletzungen des Zeugen T., welche er sich beim gegenständlichen Verkehrsunfall zugezogen habe, gestellt und die Einholung eines amtsärztlichen Gutachtens zum Beweis beantragt worden, dass der Zeuge T. die beim Unfall erlittenen Verletzungen nicht simuliert habe, sondern dass diese tatsächlich vorgelegen seien. Schließlich habe der Beschwerdeführer mit weiterem Schriftsatz die Einvernahme des Zeugen RI M. als Zeuge auch zum Beweis beantragt, dass der Zeuge T. diesem gegenüber gleich am Vorfallstag angegeben habe, der Lenker des gegenständlichen PKWs gewesen zu sein. Ferner habe er die Einvernahme des Gemeindearztes von M., Dr. S., sowie des behandelnden Krankenhausarztes und die Einholung eines amtsärztlichen Sachverständigengutachtens zum Beweis dafür beantragt, dass die in der aktenkundigen Ambulanzkarte des Krankenhauses Braunau vom Vorfallstag aufscheinenden Verletzungen an der Halswirbelsäule und am rechten Handgelenk frisch gewesen seien und beim am Morgen des Behandlungstages zugetragenen Verkehrsunfall vom Zeugen T. erlitten worden seien; diese Verletzungen seien somit unfallskausal.

Die Ablehnung dieser Beweisanträge durch die belangte Behörde enthalte zwar die Behauptung, die angebotenen Beweise seien nicht geeignet, die Frage der Lenkereigenschaft zu klären, begründet werde diese Behauptung aber mit keinem Wort, weswegen die Ablehnung der Beweisanträge auch mit einem wesentlichen Begründungsmangel behaftet sei.

Mit diesem Vorbringen vermag der Beschwerdeführer jedoch keinen wesentlichen Verfahrenmangel aufzuzeigen. Nach der hg. Rechtsprechung wird die Wesentlichkeit des Verfahrensmangels der Unterlassung der Einvernahme eines Zeugen davon abhängig gemacht, ob der Zeuge zu einem "wesentlichen Thema" namhaft gemacht wurde (vgl. das hg. Erkenntnis vom 20. Mai 1994, Zl. 94/02/0030, m.w.N.).

Wie die belangte Behörde zutreffend in der erstatteten Gegenschrift darlegt, waren die vom Beschwerdeführer namhaft gemachten, jedoch von der belangten Behörde nicht einvernommenen Zeugen zum Zeitpunkt des Verkehrsunfalls nicht anwesend (dies wurde auch vom Beschwerdeführer nicht behauptet), sodass diese Personen keine unmittelbaren Wahrnehmungen darüber hätten machen können, wer damals tatsächlich das Fahrzeug lenkte (der Beschwerdeführer oder der Zeuge T.). Die Einvernahme der von Beschwerdeführer namhaft gemachten Zeugen sollte daher zu einem für die Frage der Lenkereigenschaft nicht "wesentlichen Thema" erfolgen, weshalb das Unterbleiben der Einvernahme dieser Personen als Zeugen nicht relevant war. Mit dem Unterbleiben einer näheren Begründung für die Ablehnung der beantragten Zeugeneinvernahmen vermag der Beschwerdeführer folglich auch nicht das Vorliegen eines wesentlichen Begründungsmangels aufzuzeigen. Entgegen den Beschwerdebehauptungen stellt die Abweisung dieser für die Klärung der Frage der Lenkereigenschaft des Beschwerdeführers bzw. des Zeugen T. zum Unfallszeitpunkt nicht wesentlichen Beweisanträge auch keinen Akt vorwegnehmender (antizipativer) Beweiswürdigung dar. Dass aber der in der Anzeige angeführte (anonyme) Zeuge den tatsächlichen PKW-Lenker "wahrscheinlich identifizieren" hätte können, ist eine bloße Hypothese des Beschwerdeführers, wobei im Übrigen bemerkt wird, dass die Beweiswürdigung der belangten Behörde, der Beschwerdeführer sei tatsächlich der Lenker gewesen, keineswegs als rechtswidrig zu erkennen ist.

Die vorliegende Beschwerde erweist sich daher als unbegründet und war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.

Wien, am 26. Jänner 2007