Occupational safety fine for missing fall protection invalidated by violation of administrative sanction cumulation ban
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Administrative Court annulled the appealed order due to the illegality of its content, ruling in favor of the appellant and ordering the respondent agency to pay EUR 1,171.20 in legal costs. The case involved a criminal fine of EUR 3,000 imposed on the managing director of a limited liability company for violations of the Occupational Safety Act and Construction Safety Ordinance, specifically for failing to provide adequate fall protection for employees performing roofing work. The decisive legal basis for the annulment was the violation of the prohibition against cumulating liability under § 22 of the Act on Administrative Sanctions (VStG), which prohibits imposing a fine on a corporate representative when a responsible employee has already been held liable for the same infraction; the court further dismissed procedural arguments regarding witness testimony and corporate safety certificates as irrelevant to the core assessment of the adequate control system required by occupational safety laws.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 22 VStG; § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG: An administrative penalty for a violation of safety regulations is invalid if the offender has already been criminally convicted of the same offense, as this violates the prohibition of cumulative punishment.
Schlagwörter
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KI-generiertLegal basis cited in the dispositive for the annulment of the appealed decision due to illegality in its content.
Legal basis cited in the dispositive for the determination of the reimbursement of costs and expenses.
Volltext
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, er habe als handelsrechtlicher Geschäftsführer einer näher bezeichneten GmbH nicht dafür gesorgt, dass auf einer Arbeitsstelle, an der Arbeitnehmer dieser GmbH beschäftigt gewesen seien, am 17. März 2004 gegen 8.15 Uhr die Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes bzw. der Bauarbeiterschutzverordnung eingehalten worden seien. Bei der näher umschriebenen Baustelle sei festgestellt worden, dass auf der südseitigen Dachfläche mit einer Dachneigung von 43 Grad und einer Absturzhöhe von 4 m drei näher bezeichnete Arbeitnehmer mit Dacheindeckungsarbeiten (Aufbringung von Dachziegeln) beschäftigt gewesen seien, obwohl keine geeigneten Schutzeinrichtungen vorhanden gewesen seien, die den Absturz von Menschen, Materialien und Geräten in sicherer Weise verhindert hätte. Der Beschwerdeführer habe damit § 87 Abs. 3 der Bauarbeiterschutzverordnung übertreten; es wurde über ihn gemäß § 130 Abs. 5 Z. 1 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 3.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt.
Über die dagegen erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:
Der vorliegende Beschwerdefall gleicht im entscheidungswesentlichen Sachverhalt und in der Rechtslage demjenigen, den der Verwaltungsgerichtshof - den selben Beschwerdeführer betreffend - mit Erkenntnis vom 27. Juli 2002, Zl. 2002/02/0037, entschieden hat. Auf dieses Erkenntnis kann daher gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen werden.
Soweit der Beschwerdeführer im hier zu beurteilenden Beschwerdefall geltend macht, der Zeuge Ing. A.R. sei nicht dazu vernommen worden, dass bereits nach Abschluss eines vorhergehenden Verwaltungsstrafverfahrens dem Arbeitsinspektorat der (einvernommene) Zeuge H. als Verantwortlicher im Sinne des Verwaltungsstrafgesetzes bekannt gegeben worden sei, unterlässt es der Beschwerdeführer auch im vorliegenden Beschwerdefall, näher anzugeben, wann diese Anzeige beim Arbeitsinspektorat eingelangt sein soll. Damit legt er aber die Relevanz des von ihm behaupteten Verfahrensmangels nicht offen. Angemerkt sei überdies, dass eine ausdrückliche Behauptung, der Zeuge H. sei als verantwortlich Beauftragter im Sinne des § 9 Abs. 2 und 3 VStG bestellt worden, im Berufungsverfahren nicht aufgestellt wurde und der Zeuge H. selbst eine derartige Aussage nicht machte.
Soweit der Beschwerdeführer noch rügt, das von ihm geleitete Unternehmen der GmbH habe kürzlich verschiedene, näher genannte "Zertifikate" erhalten, die belangte Behörde habe sich damit nicht auseinandergesetzt, so übersieht er, dass das - von der belangten Behörde zu Recht verneinte Vorliegen eines ausreichenden Kontrollsystems - allein an Hand der Arbeitnehmerschutzvorschriften zu beurteilen ist.
Dessen ungeachtet war der angefochtene Bescheid aus den im erwähnten hg. Erkenntnis vom 26. Juli 2002, Zl. 2002/02/0037, näher angeführten Gründen wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben. Die belangte Behörde hat nämlich auch im vorliegenden Beschwerdefall das erstinstanzliche Straferkenntnis in der Schuldfrage bestätigt und damit den Beschwerdeführer lediglich einer Verwaltungsübertretung für schuldig befunden; sie hat dadurch gegen das im § 22 VStG normierte Kumulationsgebot verstoßen.
Soweit sich die belangte Behörde auf das hg. Erkenntnis vom 24. September 1990, Zl. 90/19/0235, beruft, ist darauf hinzuweisen, dass die diesbezüglich im hg. Erkenntnis vom 31. März 2000, Zl. 96/02/0052, getroffene Unterscheidung auch für den vorliegenden Beschwerdefall sinngemäß heranzuziehen ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.
Wien, am 31. März 2006