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2006/02/0009 ECLI:AT:VWGH:2006:2006020009.X00 KI-generiert

Alcohol refusal penalty on private premises: public road status under StVO and rejection of excusable legal error

Geschäftsnummer 2006/02/0009
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Österreich (AT)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Austrian Administrative Court (VwGH) dismissed the appeal as unfounded, upholding the lower authority's decision and ordering the appellant to pay the respondent state EUR 381.90 in litigation costs. The dispute concerned an administrative penalty imposed for driving a vehicle on public property under the influence of alcohol and refusing a mandatory breath test, with the central issue being whether the specific parking lot and access gate constituted a "road with public traffic" under § 1(1) of the Road Traffic Act (StVO). The Court rejected the appellant's argument that the area was restricted to specific users, applying established doctrine that a road is considered publicly accessible if it is not physically restricted or marked as private, regardless of ownership or actual user demographics. The Court further held that the appellant could not rely on "excusable legal error" (entschuldbarer Rechtsirrtum) to mitigate the penalty, as ignorance or misinterpretation of traffic regulations by vehicle drivers is per se not inadvertent, and the request by the road supervision authority should have triggered the driver's doubt regarding his legal position, thereby precluding any mitigation under § 34(1)(12) of the Criminal Code (StGB).

Legislator-Regeste

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§ 5 Abs. 2 StVO, § 1 Abs. 1 StVO, § 42 Abs. 1 VwGG; Alcohol refusal penalty on private premises: public road status under StVO and rejection of excusable legal error: The dispute concerned an administrative penalty imposed for driving a vehicle on public property under the influence of alcohol and refusing a mandatory breath test, with the central issue being whether the specific parking lot and access gate constituted a "road with public traffic" under § 1(1) of the Road Traffic Act (StVO). The Court rejected the appellant's argument that the area was restricted to specific users, applying established doctrine that a road is considered publicly accessible if it is not physically restricted or marked as private, regardless of ownership or actual user demographics. The Court further held that the appellant could not rely on "excusable legal error" (entschuldbarer Rechtsirrtum) to mitigate the penalty, as ignorance or misinterpretation of traffic regulations by vehicle drivers is per se not inadvertent, and the request by the road supervision authority should have triggered the driver's doubt regarding his legal position, thereby precluding any mitigation under § 34(1)(12) of the Criminal Code (StGB).

Schlagwörter

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§ 5 Abs. 2 StVO § 1 Abs. 1 StVO § 42 Abs. 1 VwGG

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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§ 5 Abs. 2 StVO
Der Beschwerdeführer habe dadurch eine Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs. 2 StVO begangen; gemäß § 99 Abs.
§ 1 Abs. 1 StVO
Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers konnte die belangte Behörde zu Recht davon ausgehen, dass es sich bei der von ihm befahrenen, im Spruch angeführten Fläche um eine Straße mit öffentlichem Verkehr im Sinne des § 1 Abs. 1 StVO handelte:
§ 42 Abs. 1 VwGG
Served as the main legal basis for dismissing the administrative appeal as unfounded.

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 42 Abs. 1 VwGG

Served as the main legal basis for dismissing the administrative appeal as unfounded.

§§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333

Provided the legal basis for the decision on litigation costs and the reimbursement of expenses to the respondent state.

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Volltext

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 16. November 2005 wurde der Beschwerdeführer für schuldig befunden, er habe am 1. Juli 2005 vor 00.15 Uhr an einem näher umschriebenen Ort - vom Parkplatz vor dem rückwärtigen Einfahrtstor eines Betriebsgeländes bis zu diesem Einfahrtstor - ein dem Kennzeichen nach bestimmtes Kraftfahrzeug gelenkt und an diesem Tag um 00.35 Uhr die von einem besonders geschulten und von der Behörde und ermächtigten Organ der Straßenaufsicht auf Grund der beim Beschwerdeführer festgestellten Alkoholisierungssymptome verlangte Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt mittels Alkomat verweigert. Der Beschwerdeführer habe dadurch eine Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs. 2 StVO begangen; gemäß § 99 Abs. 1 lit. b StVO wurde eine Geldstrafe von EUR 1.162,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 336 Stunden) verhängt.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Dieser hat erwogen:

Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers konnte die belangte Behörde zu Recht davon ausgehen, dass es sich bei der von ihm befahrenen, im Spruch angeführten Fläche um eine Straße mit öffentlichem Verkehr im Sinne des § 1 Abs. 1 StVO handelte:

Nach der ständigen hg. Rechtsprechung kann im Sinne des § 1 Abs. 1 zweiter Satz StVO eine Straße dann von jedermann unter den gleichen Bedingungen benützt werden, wenn sie nach dem äußeren Anschein zur allgemeinen Benützung freisteht. Für die Widmung als Straße mit öffentlichem Verkehr ist ein Widmungsakt nicht erforderlich und es kommt auch nicht auf die Eigentumsverhältnisse am Straßengrund an, d.h. also nicht darauf, ob die betreffende Landfläche ganz oder teilweise im Privateigentum steht. Es kann daher grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass es sich bei einer Straße dann um eine solche mit öffentlichem Verkehr handelt, wenn sie weder abgeschrankt noch als Privatstraße gekennzeichnet ist, noch auf dieser auf die Beschränkung des öffentlichen Verkehrs hinweisende Tafeln aufgestellt sind. Auch kann aus dem Umstand, dass eine Straße nur von einer bestimmten Gruppe von Verkehrsteilnehmern benutzt wird, nicht geschlossen werden, dass es sich um eine Straße ohne öffentlichen Verkehr handelt (vgl. zum Ganzen etwa das von der belangten Behörde zitierte Erkenntnis vom 27. Februar 2002, Zl. 2001/03/0308).

Die nicht zu beanstandenden diesbezüglichen Feststellungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid geben keinen Anlass, daran zu zweifeln, dass der Beschwerdeführer somit durch Befahren der im Spruch angeführten Fläche eine Straße mit öffentlichem Verkehr benützt hat.

Die mit weitwendigen Ausführungen untermauerte Ansicht des Beschwerdeführers, Straßen die nur "bestimmten Zwecken zugänglich sind", seien keine Straße mit öffentlichem Verkehr, vermag der Gerichtshof nicht zu teilen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 15. Mai 1996, Zl. 94/03/0291).

Abgesehen davon, dass die Aufforderung der Atemluftprobe ohnedies (auch) auf einer Straße "mit öffentlichem Verkehr" erfolgte, wäre dies gar nicht erforderlich gewesen, hätte der Beschwerdeführer doch einer solchen Aufforderung auch dann Folge leisten müssen, wenn die Aufforderung selbst nicht auf einer solchen Straße erfolgt wäre (vgl. das hg. Erkenntnis vom 19. Oktober 2004, Zl. 2002/02/0049).

Soweit sich der Beschwerdeführer - im Hinblick auf seine Ansicht, die von ihm befahrene Fläche habe keine Straße mit öffentlichem Verkehr dargestellt - auf einen "entschuldbaren Rechtsirrtum" beruft, vermag ihm der Gerichtshof gleichfalls nicht beizupflichten: Nach ständiger hg. Rechtsprechung kann nämlich die Unkenntnis oder die irrige Auslegung von Bestimmungen der StVO (und des KFG) für Lenker von Kraftfahrzeugen nicht als unverschuldet angesehen werden. Im Übrigen hätte der Beschwerdeführer auf Grund der Aufforderung durch ein Straßenaufsichtsorgan jedenfalls Zweifel an seiner - unrichtigen - Rechtsansicht haben müssen (vgl. das zitierte hg. Erkenntnis vom 19. Oktober 2004, Zl. 2002/02/0049), sodass dem Beschwerdeführer auch nicht der Milderungsgrund des § 34 Abs. 1 Z. 12 StGB zugute kam; dieser war somit auch nicht im Rahmen des § 20 VStG zu berücksichtigen.

Die vorliegende Beschwerde erweist sich daher als unbegründet und war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.

Wien, am 31. März 2006