Duty to submit to breath-alcohol test based on mere suspicion of driving in intoxicated state
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Administrative Court dismissed the appellant's complaint as unfounded, thereby upholding the first-instance administrative decision that imposed a monetary penalty for a traffic violation. The dispute concerned whether the respondent's refusal to undergo a breath-alcohol test constituted a violation under the Austrian Road Traffic Act, where the respondent argued he was not the driver and that the test was no longer "sensible" given his high level of intoxication. The court ruled that under established case law regarding § 5 para. 2 StVO, a mere suspicion of driving in an intoxicated state is sufficient to mandate a test, and such suspicion was objectively established by the seizure of vehicle parts and the discovery of the damaged, registered vehicle near the respondent's residence. Furthermore, the court held that the breath test remained "sensible" for administrative purposes, as the determined blood alcohol level is critical for subsequent measures under the Driver's License Act (FSG) and allows for retroactive calculation of the intoxication level at the time of driving.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 5 Abs. 2 StVO; § 99 Abs. 1 lit. b StVO; The mere suspicion that a vehicle was driven in an intoxicated state is sufficient to justify a breath test and the imposition of a penalty, regardless of the driver's specific role or the exact degree of intoxication.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
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KI-generiertVolltext
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 7. November 2005 wurde der Beschwerdeführer für schuldig befunden, er habe am 17. Jänner 2004 um 04.30 Uhr auf einem örtlich umschriebenen Gendarmerieposten die Untersuchung seiner Atemluft auf Alkoholgehalt gegenüber einem besonders geschulten und von der Behörde hiezu ermächtigten Organ der Straßenaufsicht verweigert, obwohl vermutet habe werden können, dass er ein dem Kennzeichen nach bestimmtes Kraftfahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt habe. Der Beschwerdeführer habe dadurch eine Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs. 2 und 4 iVm § 99 Abs. 1 lit. b StVO begangen; es wurde eine Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Dieser hat erwogen:
Es entspricht der ständigen hg. Rechtsprechung zu § 5 Abs. 2 zweiter Satz StVO (vgl. etwa das Erkenntnis vom 21. Oktober 2005, Zlen. 2004/02/0086, 0089), dass der bloße "Verdacht", der Aufgeforderte habe ein Fahrzeug in alkoholisiertem Zustand gelenkt, ausreicht. Soweit der Beschwerdeführer daher gegen seine tatsächliche Lenkereigenschaft argumentiert, geht dies ins Leere.
Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers konnte die belangte Behörde auch davon ausgehen, dass ein solcher "Verdacht" vorgelegen sei: Dies schon deshalb, weil der am Ort des Unfallgeschehens eingeschrittene Gendarmeriebeamte Teile eines Kraftfahrzeuges derselben Marke, das auf den Beschwerdeführer zugelassen war, "einsammelte", sich sodann (mit einer Kollegin) zum Anwesen des Beschwerdeführers begab und das auf den Beschwerdeführer zugelassene, beschädigte Kraftfahrzeug (samt Lackspuren) vorfand. Auf die übrigen Ursachen für den Verdacht des Lenkens dieses Kraftfahrzeuges kommt es daher nicht mehr an, sodass darauf nicht weiter einzugehen ist.
Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers war die Überprüfung der Atemluft auf Alkoholgehalt sehr wohl noch "sinnvoll", auch wenn seine Alkoholisierung einen Grad der Fahruntüchtigkeit erreicht haben sollte. Der Beschwerdeführer übersieht, dass der "Grad" der Alkoholisierung, der durch die Messung der Atemluft festgestellt werden sollte, nicht nur bei Anwendung der Strafbestimmungen der StVO und des FSG, sondern auch für die nach dem FSG allenfalls zu treffenden administrativen Maßnahmen eine wesentliche Rolle spielt; weiters entspricht es der ständigen hg. Rechtsprechung, dass der Grad der Alkoholisierung zum Zeitpunkt des Lenkens im Wege der "Rückrechnung" festgestellt werden kann (vgl. zum Ganzen das hg. Erkenntnis vom 27. Februar 2004, Zl. 2004/02/0066).
Da somit bereits der Inhalt der vorliegenden Beschwerde erkennen lässt, dass die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Wien, am 24. Jänner 2006