Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
AW 2006/02/0005 ECLI:AT:VWGH:2006:AW2006020005.A00 KI-generiert

Denial of suspension of execution for failure to substantiate disproportionate financial hardship

Geschäftsnummer AW 2006/02/0005
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Österreich (AT)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The Austrian Administrative Court (VwGH) denied the applicant's motion to suspend the execution of an administrative penalty order, resulting in the immediate enforceability of the EUR 3,000 fine and procedural costs. The dispute concerned a request for suspension of execution (*aufschiebende Wirkung*) pending review of the administrative penalty, where the applicant argued that immediate payment would cause significant financial hardship due to existing maintenance obligations. The court held that the application failed to meet the legal requirements under § 30 Abs. 2 VwGG, specifically the obligation to substantiate a disproportionate disadvantage through credible, concrete, and preferably numerical details regarding the applicant's income, assets, and liabilities, which the applicant had not provided.

Legislator-Regeste

KI-generiert

§ 30 Abs. 2 VwGG; The administrative court may grant suspensive effect only upon concrete, preferably numerical, evidence of the applicant's financial situation to assess whether enforcement causes disproportionate hardship.

Schlagwörter

KI-generiert
suspensive effect administrative fine disproportionate hardship financial evidence enforcement suspension

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
§ 30 Abs. 2 VwGG
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
VwSlg. 10.381 A/1981
Februar 1981, VwSlg. 10.381 A/1981).

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Mit seiner zur hg. Zl. 2006/02/0022 protokollierten Beschwerde hat der Beschwerdeführer den Antrag verbunden, dieser die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Er begründet diesen Antrag damit, müsste er während des laufenden Verwaltungsgerichtshofsverfahrens die Verwaltungsstrafe (von EUR 3.000,--) sowie die Kosten des Verfahrens bezahlen, so entstünde ihm ein erheblicher finanzieller Schaden, weil im Falle seines Obsiegens die Zahlung zu Unrecht erfolgt wäre. Bei einem ungewissen Verfahrensausgang sei es nicht tunlich, dem Beschwerdeführer die Bezahlung der über ihn verhängten Strafe "aufzubürden", wenn er andererseits Unterhaltsverpflichtungen habe. Es bestünde jedoch auf Grund der Vermögenslage des Beschwerdeführers keinerlei Gefahr, dass die Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens sowie die Strafe nicht bezahlt werden könnten.

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des angefochtenen Bescheides ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Der Beschwerdeführer hat in seinem Antrag zu konkretisieren, worin für ihn der unverhältnismäßige Nachteil gelegen wäre (vgl. den Beschluss eines verstärkten Senates vom 25. Februar 1981, VwSlg. 10.381 A/1981).

Wie der Verwaltungsgerichtshof in dem eben zitierten Beschluss ausgesprochen hat, wird der Verwaltungsgerichtshof nur durch die glaubhafte Dartuung konkreter - tunlichst ziffernmäßiger - Angaben über die Einkunfts- und Vermögensverhältnisse des Antragstellers (unter Einschluss seiner Schulden, jeweils nach Art und Ausmaß) überhaupt in die Lage versetzt zu beurteilen, ob der Vollzug des angefochtenen Bescheides, das heißt die zwangsweise Einbringung der auferlegten Geldleistung, für den Antragsteller einen angesichts des glaubhaft gemachten Sachverhalts unverhältnismäßigen Nachteil mit sich brächte.

Diesem Konkretisierungsgebot genügt der vorliegende Antrag des Beschwerdeführers nicht. Es war ihm daher gemäß § 30 Abs. 2 VwGG nicht stattzugeben.

Wien, am 26. Jänner 2006