Insufficient financial substantiation for interim suspension of administrative penalty under § 30 Abs. 2 VwGG
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Administrative Court of Justice denied the applicant’s request for interim suspension of the contested administrative penalty decision, ruling that the applicant’s arguments were insufficiently concrete to justify a stay. The case involved a challenge to an administrative fine of EUR 3,000 and associated procedural costs, where the applicant argued that immediate payment would cause significant financial hardship due to ongoing maintenance obligations and an uncertain legal outcome. Applying § 30 para. 2 of the Act on the Court of Administrative Jurisdiction (VwGG), the court emphasized that a party must provide credible, detailed, and preferably numerical evidence of their income, assets, and debts to demonstrate that enforcement of the financial sanction would result in a disproportionate disadvantage. Because the applicant failed to meet this specific duty of substantiation regarding their financial circumstances, the application for the suspensive effect of the appeal was rejected.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 30 Abs. 2 VwGG; The administrative court may grant suspension of enforcement only upon concrete, preferably numerical, evidence of the applicant's financial status to prove disproportionate hardship.
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KI-generiertServes as the procedural basis cited in the operative orders to deny the application for the suspensive effect of the appeal due to insufficient substantiation.
Volltext
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
Mit seiner zur hg. Zl. 2006/02/0021 protokollierten Beschwerde hat der Beschwerdeführer den Antrag verbunden, dieser die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Er begründet diesen Antrag damit, müsste er während des laufenden Verwaltungsgerichtshofsverfahrens die Verwaltungsstrafe (von EUR 3.000,--) sowie die Kosten des Verfahrens bezahlen, so entstünde ihm ein erheblicher finanzieller Schaden, weil im Falle seines Obsiegens die Zahlung zu Unrecht erfolgt wäre. Bei einem ungewissen Verfahrensausgang sei es nicht tunlich, dem Beschwerdeführer die Bezahlung der über ihn verhängten Strafe "aufzubürden", wenn er andererseits Unterhaltsverpflichtungen habe. Es bestünde jedoch auf Grund der Vermögenslage des Beschwerdeführers keinerlei Gefahr, dass die Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens sowie die Strafe nicht bezahlt werden könnten.
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des angefochtenen Bescheides ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Der Beschwerdeführer hat in seinem Antrag zu konkretisieren, worin für ihn der unverhältnismäßige Nachteil gelegen wäre (vgl. den Beschluss eines verstärkten Senates vom 25. Februar 1981, VwSlg. 10.381 A/1981).
Wie der Verwaltungsgerichtshof in dem eben zitierten Beschluss ausgesprochen hat, wird der Verwaltungsgerichtshof nur durch die glaubhafte Dartuung konkreter - tunlichst ziffernmäßiger - Angaben über die Einkunfts- und Vermögensverhältnisse des Antragstellers (unter Einschluss seiner Schulden, jeweils nach Art und Ausmaß) überhaupt in die Lage versetzt zu beurteilen, ob der Vollzug des angefochtenen Bescheides, das heißt die zwangsweise Einbringung der auferlegten Geldleistung, für den Antragsteller einen angesichts des glaubhaft gemachten Sachverhalts unverhältnismäßigen Nachteil mit sich brächte.
Diesem Konkretisierungsgebot genügt der vorliegende Antrag des Beschwerdeführers nicht. Es war ihm daher gemäß § 30 Abs. 2 VwGG nicht stattzugeben.
Wien, am 26. Jänner 2006