Reinstatement denied due to organizational defect in law firm during office relocation
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Administrative Court dismissed the applicant's request for reinstatement into the previous legal position and ordered the dismissal of the administrative complaint, thereby leaving the prior administrative decision imposing a monetary penalty for a traffic safety law violation in force. The dispute arose when the applicant’s legal representative failed to cure procedural defects in the appeal within the three-week deadline set by the court; although the defects were cured and a reinstatement application was filed with an affidavit from a clerk, the court found the applicant’s organization defective. The court held that the chaotic state of the law firm’s offices during a move, which caused the critical document to be inadvertently left behind, constituted an organizational deficiency exceeding a merely minor mistake, thus barring relief under the doctrine that legal counsel must maintain a carefully organized practice to ensure timely procedural steps. Consequently, under the relevant provisions of the Administrative Court Act, the lapse of the cure deadline was deemed a withdrawal of the complaint, necessitating the termination of the proceedings.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 144 Abs. 3 B-VG; Reinstatement denied due to organizational defect in law firm during office relocation: Da dem Wiedereinsetzungsantrag aus dem dargelegten Grund daher nicht stattzugeben war, gilt die Beschwerde wegen Versäumung der Frist zur Verbesserung derselben gemäß § 34 Abs. 2 letzter Halbsatz VwGG als zurückgezogen, weshalb das Verfahren gemäß § 33 Abs. 1 leg. cit. einzustellen war.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVolltext
1. Dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird nicht stattgegeben.
2. Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer für schuldig befunden, eine Übertretung des FSG begangen zu haben, weshalb über ihn eine Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt wurde.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, welche die Behandlung derselben mit Beschluss vom 29. November 2005, B 978/05, ablehnte und sie an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG abtrat.
Mit hg. Verfügung vom 9. Jänner 2006 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, binnen drei Wochen (vom Tag der Zustellung dieser Aufforderung an gerechnet) mehrere Mängel dieser Beschwerde zu beheben. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass die Versäumung der Frist als Zurückziehung der Beschwerde gilt. Diese Aufforderung wurde dem Beschwerdevertreter am 3. Februar 2006 zugestellt.
Mit Schriftsatz vom 24. Februar 2006, zur Post gegeben am 27. Februar 2006, wurden die aufgetragenen Mängel der Beschwerde behoben. Gleichzeitig stellte der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 27. Februar 2006 einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Mängelbehebung. Diesem Antrag wurde auch eine eidesstättige Erklärung einer näher genannten Kanzleikraft des Beschwerdevertreters beigelegt.
Im Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird u.a. ausgeführt, dass der Beschwerdevertreter den Mängelbehebungsschriftsatz am 24. Februar 2006 samt Beilagen zur Postabfertigung unterfertigte und diesen Schriftsatz samt Beilagen zum Einkuvertieren und für den Post- und Bankweg einer näher genannten Kanzleikraft übergab.
Die Kanzleikraft, welche bisher selbständig und verlässlich ihre Aufgaben ein Jahr lang zur Zufriedenheit des Beschwerdevertreters verrichtet habe, habe es beim Postgang übersehen, auch den betreffenden Mängelbehebungsschriftsatz samt Beilagen sowie den Erlagschein für die Eingabegebühr zur Post zu bringen. "Der Grund hiefür" sei, dass im Zuge der Übersiedlung der Kanzlei des Rechtsanwaltes in diesem Zeitraum unzählige Kartons, Papiere, Briefe etc. teilweise ungeordnet herumgelegen seien. Offensichtlich sei der betreffende Mängelbehebungsschriftsatz samt Beilagen in einige der herumliegenden Papiere oder dgl. hinein gerutscht. In den neuen Kanzleiräumlichkeiten sei sodann beim Sortieren aller Kartons, Papiere etc. zur Überraschung aller entdeckt worden, dass der an sich für die Postaufgabe am 24. Februar 2006 fertig gestellte Mängelbehebungsschriftsatz samt Beilagen sich noch in der Kanzlei befunden habe.
Dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand war jedoch aus folgendem Grund nicht stattzugeben:
Der Verwaltungsgerichtshof hat schon wiederholt dargetan, dass eine Rechtsanwaltskanzlei Mindesterfordernisse einer sorgfältigen Organisation erfüllen muss; der bevollmächtigte Rechtsanwalt muss die Organisation seines Kanzleibetriebes so einrichten, dass die fristgerechte Setzung von - mit Präklusion sanktionierten - Prozesshandlungen gesichert erscheint (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 30. Mai 1997, Zl. 96/02/0608, 0613, m. w.N.). Liegen Organisationsmängel vor, wodurch die Erreichung des oben genannten Zieles nicht gewährleistet ist, so kann nicht mehr von einem bloß minderen Grad des Versehens gesprochen werden (vgl. das vorzitierte hg. Erkenntnis vom 30. Mai 1997, m.w.N.).
Der Umstand, dass im Zuge der Übersiedlung in der Kanzlei "unzählige Kartons, Papiere, Briefe etc., teilweise ungeordnet herumlagen", (wodurch es möglich war, dass der Mängelbehebungsschriftsatz allenfalls wo "hineinrutscht") stellt aber einen solchen, einen bloß minderen Grad des Versehens übersteigenden Organisationsmangel dar.
Da dem Wiedereinsetzungsantrag aus dem dargelegten Grund daher nicht stattzugeben war, gilt die Beschwerde wegen Versäumung der Frist zur Verbesserung derselben gemäß § 34 Abs. 2 letzter Halbsatz VwGG als zurückgezogen, weshalb das Verfahren gemäß § 33 Abs. 1 leg. cit. einzustellen war.
Wien, am 31. März 2006