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2006/01/0674 ECLI:AT:VWGH:2006:2006010674.X00 KI-generiert

Reinstatement for missed asylum appeal deadline barred by two-week filing limit after cessation of detention hindrance

Geschäftsnummer 2006/01/0674
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Österreich (AT)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Administrative Court (VwGH) dismissed the applicant's request for reinstatement to the former legal status, ruling that the application was time-barred under § 46 Abs. 3 of the Administrative Court Act (VwGG). The dispute concerned an asylum appeal against a decision by the Independent Federal Asylum Senate, where the applicant sought reinstatement to file a late application for procedural aid and subsequent appeal, claiming he had not received the initial decision in time and was subsequently held in deportation detention until June 2006. Although the applicant asserted the hindrance ended with his release from detention in June 2006, the court determined that the application, postmarked in early October 2006, significantly exceeded the mandatory two-week deadline for filing a reinstatement request after the hindrance ceased. Consequently, the petition was rejected without a directive to cure defects, as the procedural requirements were not met.

Legislator-Regeste

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§ 46 Abs. 1, 3 VwGG: Reinstatement requires a timely application within two weeks of the hindrance ending; failure to meet this deadline results in dismissal of the request.

Schlagwörter

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reinstatement in former status missed procedural deadline asylum appeal procedure administrative court review detention hindrance

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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§ 46 Abs. 1 VwGG
§ 46 Abs. 3 VwGG
Nach § 46 Abs. 3 VwGG ist in den Fällen des Abs.
§ 46 Abs. 4 VwGG
Gemäß § 46 Abs. 4 VwGG ist über den Antrag in nicht öffentlicher Sitzung durch Beschluss zu entscheiden.
§ 14 Abs. 2 VwGG
9153/A, trifft zwar nach § 14 Abs. 2 VwGG der Berichter ohne Senatsbeschluss (unter anderem) Entscheidungen und Verfügungen, die sich nur auf die Verfahrenshilfe beziehen.

Zitierte Rechtsprechung

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Beschluss vom 15. Oktober 1976, Zlen. 2267, 2268/76, Slg. Nr. 9153/A
Beschluss vom 29. März 2004, Zl. 2004/17/0016
Beschluss vom 29. März 2004, Zl. 2004/17/0016).

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Volltext

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Den vorliegenden Antrag begründet der Antragsteller damit, dass er den oben bezeichneten Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates nicht fristgerecht bekommen habe und es ihm daher nicht möglich gewesen sei, fristgerecht einen Antrag auf Verfahrenshilfe und in der Folge eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu stellen. In weiterer Folge sei der Antragsteller in Schubhaft genommen worden, in der er sich bis Juni 2006 befunden habe. In dem beiliegenden Vermögensbekenntnis gibt der Antragsteller als Zustelldatum den 9. November 2005 an.

Gemäß § 46 Abs. 1 VwGG ist einer Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn eine Partei durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis - so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat - eine Frist versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt. Nach § 46 Abs. 3 VwGG ist in den Fällen des Abs. 1 der Antrag beim Verwaltungsgerichtshof binnen zwei Wochen nach Aufhören des Hindernisses zu stellen. Die versäumte Handlung ist gleichzeitig nachzuholen. Gemäß § 46 Abs. 4 VwGG ist über den Antrag in nicht öffentlicher Sitzung durch Beschluss zu entscheiden.

Nach der Begründung des Beschlusses des Verwaltungsgerichtshofes vom 15. Oktober 1976, Zlen. 2267, 2268/76, Slg. Nr. 9153/A, trifft zwar nach § 14 Abs. 2 VwGG der Berichter ohne Senatsbeschluss (unter anderem) Entscheidungen und Verfügungen, die sich nur auf die Verfahrenshilfe beziehen. Über alle Wiedereinsetzungsanträge im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, also auch über einen Wiedereinsetzungsantrag wegen Versäumung einer Frist in einer Angelegenheit der Verfahrenshilfe, ist aber im Hinblick auf den Wortlaut des § 46 Abs. 4 VwGG durch Beschluss des Senates zu entscheiden (vgl. den hg. Beschluss vom 29. März 2004, Zl. 2004/17/0016).

Der vorliegende Antrag vom 3. Oktober 2006 (beim Verwaltungsgerichtshof eingelangt am 11. Oktober 2006) auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Stellung eines Antrages auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Einbringung einer Beschwerde gegen den näher bezeichneten und nach den Angaben des Antragstellers am 9. November 2005 zugestellten Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates wurde nach dem Poststempel des beiliegenden Kuverts am 6. Oktober 2006 zur Post gegeben. Selbst wenn man davon ausgeht, dass im Sinne des § 46 Abs. 3 VwGG das Hindernis - nach den Angaben des Antragstellers - erst mit Ende der Schubhaft ("im Juni 2006") weggefallen sei, erweist sich der vorliegende Antrag als verspätet. Er war daher schon deshalb gemäß § 46 Abs. 3 VwGG zurückzuweisen, wobei diese Entscheidung ohne Erteilung eines Auftrages zur Behebung der dem Antrag anhaftenden Mängel gefällt werden konnte (vgl. den zitieren hg. Beschluss vom 29. März 2004, mit Verweis auf die bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, 666, wiedergegebene hg. Rechtsprechung).

Wien, am 14. Dezember 2006