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2006/01/0123 ECLI:AT:VWGH:2006:2006010123.X00 KI-generiert

VwGH annulled asylum rejection due to lack of legal representation transfer for minor asylum seeker.

Geschäftsnummer 2006/01/0123
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Österreich (AT)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Administrative Court of Austria annulled the asylum authority's decision rejecting a minor Moroccan national's claim because the legal representation was not properly transferred. The applicant argued that no care facility was assigned, meaning the statutory authority to represent him never passed to the regional youth welfare officer. The court found the file lacked documentation proving the authority's decision to assign a care facility, which is required for the transfer of legal representation.

Legislator-Regeste

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§ 25 Abs. 2 AsylG; § 37b Abs. 2 AsylG; § 6 Bundesbetreuungsgesetz: The transfer of statutory representation from the legal advisor to the youth welfare officer requires a documented decision by the asylum authority assigning a care facility, absent which procedural violations occur.

Schlagwörter

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asylum procedure minor representation legal transfer procedural violation youth welfare care facility administrative review

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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§ 25 Abs. 2 AsylG
§ 37b Abs. 2 AsylG
§ 6 Bundesbetreuungsgesetz
§ 9 Abs. 1 Bundesbetreuungsgesetz
§ 42 Abs. 2 Z 3 lit. b und c VwGG
§§ 47ff VwGG
§8 Abs.1 AsylG
§6 Abs.1 Z3 AsylG
§6 Abs.3 AsylG
§25 Abs.2 AsylG

Zitierte Rechtsprechung

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Erkenntnis vom 12. April 2005, Zl. 2004/01/0460
Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 9. März 2005, B 1290/04-10
Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 9. März 2005, B 1477/04-11

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Volltext

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR991,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Der Beschwerdeführer, ein minderjähriger marokkanischer Staatsangehöriger, stellte am 21.September2004 einen Asylantrag, den das Bundesasylamt mit Bescheid vom 19.Oktober2005 gemäß §6 Abs.1 Z3 Asylgesetz 1997 idF der Asylgesetznovelle 2003, BGBl.INr.101 (AsylG), abwies; außerdem erklärte es die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Marokko gemäß §8 Abs.1 AsylG für zulässig und wies ihn gemäß §6 Abs.3AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Marokko aus.

Diesen Bescheid stellte das Bundesasylamt der Abteilung für Jugendwohlfahrt im Amt der Tiroler Landesregierung zuhanden eines namentlich genannten Mitarbeiters als gesetzlichem Vertreter des Beschwerdeführers zu, der gegen die erstinstanzliche Entscheidung fristgerecht Berufung erhob.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde diese Berufung gemäß §6 Abs.1 Z3 AsylG ab, erklärte (neuerlich) die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Marokko gemäß §8 Abs.1 AsylG iVm §57 Fremdengesetz für zulässig und wies den Beschwerdeführer gemäß §6 Abs.3 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Marokko aus.

Dagegen wendet sich die vorliegende Beschwerde, die vor allem einen Vertretungsmangel hinsichtlich des minderjährigen Beschwerdeführers geltend macht, weil dieser "nie einer Betreuungseinrichtung" zugewiesen worden sei, weshalb "zu keinem Zeitpunkt ein Übergang der gesetzlichen Vertretung an den Jugendwohlfahrtsträger" vorgelegen habe.

Darüber hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:

Gemäß §25 Abs.2 AsylG (in der hier maßgeblichen Fassung der AsylG-Novelle 2003, BGBl.INr.101) wird der Rechtsberater in der Erstaufnahmestelle mit der Einleitung des Zulassungsverfahrens zum gesetzlichen Vertreter eines (unbegleiteten) Minderjährigen und bleibt es solange, bis der Minderjährige nach Zulassung des Verfahrens einer Betreuungsstelle zugewiesen wird. Erst mit diesem Zeitpunkt geht die gesetzliche Vertretung auf den für diese Betreuungsstelle örtlich zuständigen Jugendwohlfahrtsträger über (vgl.dazu das hg.Erkenntnis vom 12.April 2005, Zl.2004/01/0460, mit Hinweisen auf die Erkenntnisse des Verfassungsgerichtshofes je vom 9.März2005, B1290/04-10 und B1477/04-11).

"Betreuungsstelle" ist gemäß §37b Abs.2 AsylG jede außerhalb der Erstaufnahmestelle gelegene Unterbringung, in der die Versorgung der Grundbedürfnisse eines Asylwerbers faktisch gewährleistet wird.

In Ergänzung dazu sah §6 Bundesbetreuungsgesetz, BGBl.Nr.405/1991 (in der für den vorliegenden Fall maßgeblichen Fassung des ArtikelII des Bundesgesetzes BGBl.INr.32/2004) vor, dass über den ersten Unterbringungsort nach erfolgter Zulassung die Behörde im Einvernehmen mit der zuständigen Stelle des betroffenen Bundeslandes entscheide, und dem Asylwerber formlos mitzuteilen sei, in welcher Betreuungsstelle (§37b Abs.2 AsylG) ihm künftig die Grundversorgung gewährt werde. Als Behörde (erster Instanz) im Sinne dieser Gesetzesstelle wurde in §9 Abs.1 leg.cit. das Bundesasylamt angeführt.

Diese Bestimmungen lassen sich nur so verstehen, dass die Zuweisung eines minderjährigen Asylwerbers an eine Betreuungsstelle einerseits eine -wenn auch eine nach dem Wortlaut des Gesetzes nicht formgebundene- Entscheidung der Asylbehörde erfordert und andererseits -nicht zuletzt aus Gründen der Rechtssicherheit wegen des an die Zuweisung gebundenen Überganges der gesetzlichen Vertretungsmacht vom Rechtsberater in der Erstaufnahmestelle auf den örtlich zuständigen Jugendwohlfahrtsträger- in den Akten der Asylbehörde auch entsprechend dokumentiert sein muss.

Dass diese Voraussetzungen im vorliegenden Fall gegeben wären, kann weder dem angefochtenen Bescheid, der -wie zuvor schon das Bundesasylamt- ohne nähere Begründung von der gesetzlichen Vertretungsmacht des Jugendwohlfahrtsträgers ausgeht, noch den Verwaltungsakten entnommen werden. Nach der Aktenlage wurde der Beschwerdeführer, nachdem er die Erstaufnahmestelle nach Zulassung seines Verfahrens am 28.September2004 (mit anschließend unbekanntem Aufenthalt) verlassen hatte, ehe ihm ein Quartier zugewiesen werden konnte, am 12.Mai2005 nach einem polizeilichen Aufgriff von der Bundespolizeidirektion Innsbruck,

Fremdenpolizei, "unter Mitwirkung der Jugendwohlfahrt ... im

Chillout" in Innsbruck untergebracht. Ob es sich bei diesem Quartier um eine Betreuungsstelle im Sinne des §37b Abs.2 AsylG handelte und bejahendenfalls, ob bzw. wann die Asylbehörde die Entscheidung über die Unterbringung des Beschwerdeführers in dieser Unterkunft getroffen hat, ist nicht zu erkennen. So findet sich etwa auch im Speicherauszug aus dem Betreuungsinformationssystem (GVS-Auszug) kein entsprechender Hinweis. Erst die Klärung dieser Fragen lässt aber eine abschließende Beurteilung der Vertretungsmacht des für den Beschwerdeführer einschreitenden Jugendwohlfahrtsträgers zu.

Der angefochtene Bescheid war deshalb wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß §42 Abs.2 Z3 lit.b und c VwGG aufzuheben.

Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§47ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung2003.

Wien, am 14. Dezember 2006