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2006/01/0102 ECLI:AT:VWGH:2006:2006010102.X00 KI-generiert

Administrative court annuls illegal content of decision and orders state to reimburse applicant's costs.

Geschäftsnummer 2006/01/0102
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Österreich (AT)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Administrative Court annulled the contested decision due to illegal content and ordered the Federal Government to reimburse the applicant's legal costs. The court found the decision substantively flawed, aligning it with prior rulings that established the grounds for invalidity. Consequently, the decision was set aside, and the state was mandated to cover the applicant's expenses under the Administrative Procedure Act.

Legislator-Regeste

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§ 42 Abs. 2 Z 1 VwGG; § 43 Abs. 2 VwGG: A contested administrative decision must be annulled if its content is legally flawed, and the authority is liable to reimburse the applicant's procedural costs.

Schlagwörter

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administrative procedure act illegal content annulment state cost reimbursement contentious administrative law procedural expenses

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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§ 42 Abs. 2 Z 1 VwGG
Aus den dort genannten Gründen war der hier angefochtene Bescheid mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes belastet, weshalb er gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben war.
§ 43 Abs. 2 VwGG
Gemäß § 43 Abs. 2 VwGG wird daher auf diese Erkenntnisse verwiesen.
§§ 47 ff VwGG
Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003.
VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003
Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003.

Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Der vorliegende Fall gleicht in den wesentlichen Punkten sowohl in sachverhaltsmäßiger als auch in rechtlicher Hinsicht jenen, die den hg. Erkenntnissen vom 13. Oktober 2006, Zl. 2006/01/0103, sowie vom 14. November 2006, Z. 2006/01/0104, zugrunde lagen. Gemäß § 43 Abs. 2 VwGG wird daher auf diese Erkenntnisse verwiesen. Aus den dort genannten Gründen war der hier angefochtene Bescheid mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes belastet, weshalb er gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben war.

Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003.

Wien, am 14. Dezember 2006