VwGH rejects asylum appeal handling due to lack of fundamental legal questions and dismisses second appeal as inadmissible.
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Administrative Court of Austria rejected the handling of the first asylum appeal and dismissed the second appeal as inadmissible. The complainant filed two complaints against a federal asylum board decision, arguing for a review of the case. The court determined the first complaint raised no fundamental legal questions requiring its intervention and found the second complaint lacked standing because the complainant had already exhausted their right to appeal.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 131 Abs. 3 B-VG; § 33a VwGG; § 34 Abs. 1 VwGG: The Administrative Court may reject the handling of an asylum appeal if it does not raise fundamental legal questions, and a second appeal is inadmissible if the complainant has already consumed their right to appeal.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertZitierte Rechtsprechung
KI-generiertVolltext
Die Behandlung der zur Zl. 2006/01/0049 protokollierten Beschwerde wird abgelehnt.
Die zur Zl. 2006/01/0398 protokollierte Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Beschwerdeführer erhob gegen den oben zitierten Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 13. Juli 2006 die am 16. Februar 2006 hg. eingelangte und zur Zl. 2006/01/0049 protokollierte Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof.
Weiters erhob der Beschwerdeführer gegen denselben Bescheid eine zweite Beschwerde, die am 12. Juli 2006 hg. eingelangt ist und zur Zl. 2006/01/0398 protokolliert wurde.
Zu 1.:
Gemäß Art. 131 Abs. 3 B-VG und § 33a VwGG in Verbindung mit Art. 129c Abs. 1 B-VG kann der Verwaltungsgerichtshof die Behandlung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates durch Beschluss ablehnen, wenn die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen wird, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die zur Zl. 2006/01/0049 protokollierte Beschwerde wirft keine für die Entscheidung dieses Falles maßgeblichen Rechtsfragen auf, denen im Sinne der zitierten Bestimmungen grundsätzliche Bedeutung zukäme. Gesichtspunkte, die dessen ungeachtet gegen eine Ablehnung der Beschwerdebehandlung sprechen würden, liegen nicht vor, zumal die im Einzelnen vorgenommene Prüfung des Beschwerdefalles - auch in beweismäßiger Hinsicht - keine vom Verwaltungsgerichtshof wahrzunehmende und für das Verfahrensergebnis entscheidende Fehlbeurteilung durch die belangte Behörde ergeben hat.
Der Verwaltungsgerichtshof hat daher beschlossen, die Behandlung der Beschwerde abzulehnen.
Den Verfahrensaufwand vor dem Verwaltungsgerichtshof haben die Parteien in diesem Fall selbst zu tragen (§ 58 Abs. 1 VwGG).
Zu 2.:
Die zur Zl. 2006/01/0398 protokollierte Beschwerde war, da der Beschwerdeführer sein Beschwerderecht bereits mit der Einbringung der zur Zl. 2006/01/0049 protokollierten Beschwerde am 16. Februar 2006 verbraucht hat,
mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen (vgl. hiezu etwa den hg. Beschluss vom 7. Juni 2000, Zl. 2000/01/0147).
Wien, am 14. Dezember 2006