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2005/20/0495 ECLI:AT:VWGH:2007:2005200495.X00 KI-generiert

VwGH upholds deportation order but invalidates broad 'out of Austria' clause for Chinese asylum seeker.

Geschäftsnummer 2005/20/0495
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Österreich (AT)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Administrative Court of Austria partially overturned a deportation order, striking down the clause ordering the applicant's removal from the entire federal territory while upholding the specific ban on re-entry to China. The court found the lower authority erred by issuing a blanket expulsion order without limiting it to the country of origin, whereas the applicant failed to substantively challenge the factual findings regarding her flight reasons. Consequently, the deportation to China was confirmed, but the broader exclusion from Austrian territory was declared legally invalid.

Legislator-Regeste

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§ 8 Abs. 2 AsylG; § 43 Abs. 2 VwGG: Deportation orders against asylum seekers must be limited to the specific country of origin and cannot broadly exclude the individual from the entire federal territory.

Schlagwörter

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asylum seeker deportation blanket expulsion order country of origin administrative review federal territory exclusion

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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§ 8 AsylG 1997
§ 43 Abs. 2 VwGG
Hiezu kann gemäß § 43 Abs. 2 VwGG auf das - nach Erlassung des angefochtenen Bescheides ergangene - hg.
Art. 131 Abs. 3 B-VG
Gemäß Art. 131 Abs. 3 B-VG und § 33a VwGG in Verbindung mit Art.
§ 33a VwGG
3 B-VG und § 33a VwGG in Verbindung mit Art.
Art. 129c Abs. 1 B-VG
3 B-VG und § 33a VwGG in Verbindung mit Art. 129c Abs.
§ 8 Abs. 2 AsylG
in der Fassung der AsylG-Novelle 2003 (AsylG) für zulässig erklärt (Spruchpunkt II.) und die Beschwerdeführerin gemäß § 8 Abs. 2 AsylG "aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen" (Spruchpunkt III.).
§ 12 Abs. 1 Z 2 VwGG
Über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
§ 8 Abs. 1 AsylG

Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

I. zu Recht erkannt:

Der angefochtene Bescheid wird insoweit, als damit Spruchpunkt III. des erstinstanzlichen Bescheides (Ausweisung der Beschwerdeführerin "aus dem österreichischen Bundesgebiet") bestätigt wurde, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 991,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

II. den Beschluss gefasst:

Im Übrigen wird die Behandlung der Beschwerde abgelehnt.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 31. März 2005 wurde der von der Beschwerdeführerin, einer Staatsangehörigen von China, am 27. Mai 2004 eingebrachte Asylantrag gemäß § 7 Asylgesetz 1997 abgewiesen (Spruchpunkt I.), die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin "in die VR China" gemäß § 8 Abs. 1 leg. cit. in der Fassung der AsylG-Novelle 2003 (AsylG) für zulässig erklärt (Spruchpunkt II.) und die Beschwerdeführerin gemäß § 8 Abs. 2 AsylG "aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen" (Spruchpunkt III.).

Die Berufung der Beschwerdeführerin gegen diesen Bescheid wurde mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde "gemäß §§ 7, 8 Abs. 1 und 8 Abs. 2 AsylG abgewiesen". Die belangte Behörde trat der Beurteilung des Bundesasylamtes, dass das Vorbringen der Beschwerdeführerin zu ihren Fluchtgründen nicht glaubhaft und die Beschwerdeführerin in der Volksrepublik China keiner asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt gewesen sei, bei. In ihrer Berufung sei sie den Feststellungen im erstinstanzlichen Bescheid nicht konkret und substantiiert entgegen getreten und habe es auch unterlassen, sich zu den getroffenen Länderfeststellungen zu äußern. Eine mittlerweile erfolgte Gesetzesänderung in Bezug auf die chinesische Bevölkerungs- und Familienplanung bewirke "keine inhaltliche Veränderung der Feststellungen der Erstbehörde".

Über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Zu I.:

Beim Ausspruch über die Ausweisung der Beschwerdeführerin "aus dem österreichischen Bundesgebiet" (Spruchpunkt III. des mit dem angefochtenen Bescheid bestätigten erstinstanzlichen Bescheides) hat die belangte Behörde verkannt, dass die Asylbehörden in einem Fall wie dem vorliegenden nicht berechtigt sind, die Ausweisung eines Asylwerbers ohne Einschränkung auf den hinsichtlich § 8 Abs. 1 AsylG in Prüfung gezogenen Staat auszusprechen. Hiezu kann gemäß § 43 Abs. 2 VwGG auf das - nach Erlassung des angefochtenen Bescheides ergangene - hg. Erkenntnis vom 13. Dezember 2005, Zl. 2005/01/0625, und die dort angeführte Vorjudikatur verwiesen werden.

Es war daher der angefochtene Bescheid insoweit, als damit Spruchpunkt III. des erstinstanzlichen Bescheides (Ausweisung der Beschwerdeführerin "aus dem österreichischen Bundesgebiet") bestätigt wurde, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003.

Zu II.:

Gemäß Art. 131 Abs. 3 B-VG und § 33a VwGG in Verbindung mit Art. 129c Abs. 1 B-VG kann der Verwaltungsgerichtshof die Behandlung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates durch Beschluss ablehnen, wenn die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen wird, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Beschwerde wirft - soweit sie sich auf die Bestätigung der Spruchpunkte I. und II. des erstinstanzlichen Bescheides bezieht - keine für die Entscheidung dieses Falles maßgeblichen Rechtsfragen auf, denen im Sinne der zitierten Bestimmungen grundsätzliche Bedeutung zukäme. Gesichtspunkte, die dessen ungeachtet gegen eine Ablehnung der Beschwerdebehandlung in diesem Umfang sprechen würden, liegen nicht vor, zumal der von der belangten Behörde übernommenen Beweiswürdigung in der Beschwerde nicht substantiiert entgegen getreten und nicht konkret aufgezeigt wird, inwiefern die belangte Behörde bei Vermeidung der geltend gemachten Verfahrensmängel zu einem anderen Ergebnis gelangt wäre. Die im Einzelnen vorgenommene Prüfung des Beschwerdefalles hat daher - auch in beweismäßiger Hinsicht - keine vom Verwaltungsgerichtshof wahrzunehmende und für das Verfahrensergebnis entscheidende Fehlbeurteilung durch die belangte Behörde ergeben.

Der Verwaltungsgerichtshof hat daher beschlossen, die Behandlung der Beschwerde, soweit sie sich gegen die Bestätigung der Spruchpunkte I. und II. des erstinstanzlichen Bescheides richtet, abzulehnen.

Wien, am 5. Oktober 2007