Asylum appeal discontinued as moot following grant of refugee status in separate proceedings
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Vienna Administrative Court (VwGH) declared the applicant’s appeal moot and discontinued the proceedings, ordering no cost reimbursement. The dispute concerned the rejection of an asylum application and the declaration of admissibility for deportation to the home country, issued by the competent administrative authority. Following the initiation of appellate proceedings, the applicant was granted the status of a refugee and recognized as a person entitled to asylum pursuant to a second asylum application decided by the Independent Federal Asylum Senate, rendering the original subject matter obsolete. The court held that under § 33 para. 1 of the Administrative Court Act (VwGG), the applicant’s legal interest in the decision lapsed due to the change in circumstances, as no more favorable outcome could be achieved through the quashing of the challenged order than the status already conferred by law.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 33 Abs. 1 VwGG; § 58 Abs. 2 VwGG: If material circumstances change such that the applicant's legal interest in a decision ceases to exist, the proceedings become moot and must be terminated without a ruling on costs.
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KI-generiertBasis for the procedural discontinuation of the proceedings as the appeal became moot due to the subsequent grant of asylum.
Basis for the decision to refrain from awarding costs in the discontinued proceedings.
Volltext
Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren wird eingestellt.
Ein Kostenersatz findet nicht statt.
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 18. Mai 2005 wurde der Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß § 7 AsylG abgewiesen und dessen Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Iran gemäß § 8 AsylG für zulässig erklärt. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Nach Einleitung des Vorverfahrens teilte die belangte Behörde mit Schriftsatz vom 4. Oktober 2007 mit, dass dem Beschwerdeführer aufgrund eines späteren (zweiten) Asylantrages vom 8. November 2006 mit Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 4. Oktober 2007, Zl. 232.071-3/2E-VI/17/07, gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt und gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 festgestellt wurde, dass ihm kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Eine Kopie des Bescheides des unabhängigen Bundesasylsenates wurde dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegt.
Mit hg. Verfügung vom 12. Oktober 2007, dem Vertreter des Beschwerdeführers zugestellt am 16. Oktober 2007, wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, das Verfahren über die somit gegenstandslos gewordene Beschwerde in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG einzustellen. Der Beschwerdeführer wurde aufgefordert, sich hiezu binnen drei Wochen zu äußern.
Der Beschwerdeführer hat keine Äußerung erstattet.
Im Beschwerdefall liegt keine Klaglosstellung im Sinne der §§ 33 Abs. 1 und 56 erster Satz VwGG vor, nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann aber eine zur Einstellung führende Gegenstandslosigkeit des Verfahrens auch dadurch eintreten, dass durch Änderung maßgeblicher Umstände das rechtliche Interesse des Beschwerdeführers an der Entscheidung nachträglich wegfällt.
Dem Beschwerdeführer kommt zufolge eines weiteren Antrages nunmehr die Flüchtlingseigenschaft zu - womit das Verfahrensziel auch des dem Beschwerdefall zugrunde liegenden Asylverfahrens erreicht ist - und er hat im vorliegenden Fall nichts vorgebracht, woraus abgeleitet werden könnte, dass er nach einer Aufhebung des angefochtenen Bescheides durch den Verwaltungsgerichtshof günstiger gestellt wäre, als dies ohne meritorische Entscheidung über die Beschwerde ohnehin der Fall ist. Demnach besteht kein rechtlich schutzwürdiges Interesse an einer Entscheidung mehr (vgl. in diesem Sinne etwa den hg. Beschluss vom 21. Dezember 2000, Zl. 98/01/0294).
Das Verfahren über die somit als gegenstandslos geworden anzusehende Beschwerde war aus diesem Grund gemäß § 33 Abs. 1 VwGG einzustellen.
Von einem Ausspruch über den Kostenersatz konnte gemäß § 58 Abs. 2 VwGG abgesehen werden.
Wien, am 19. Dezember 2007