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2005/20/0436 ECLI:AT:VWGH:2007:2005200436.X00 KI-generiert

VwGH partially allowed asylum expulsion appeal, quashing broad territorial ban while dismissing core asylum rejection.

Geschäftsnummer 2005/20/0436
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Österreich (AT)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Administrative Court of Justice partially quashed the first-instance decision regarding the applicant's expulsion from the entire Austrian territory, ruling it legally flawed. The applicant, a Chinese national, had her asylum claim rejected and expulsion to China deemed permissible, but the lower authority incorrectly expanded the ban beyond the specific country of origin. The court held that asylum authorities cannot issue an unrestricted territorial ban without limitation to the state under review, thereby upholding the expulsion to China but invalidating the broader exclusion order.

Legislator-Regeste

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§ 8 Abs. 1, § 8 Abs. 2 AsylG; § 43 Abs. 2 VwGG: Asylum authorities are not authorized to order expulsion from the entire national territory without restriction to the specific state under examination for inadmissibility.

Schlagwörter

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asylum expulsion territorial ban administrative review asylum seeker VwGG procedural law

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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§ 8 Abs. 1 AsylG
§ 8 Abs. 2 AsylG
in der Fassung der AsylG-Novelle 2003 (AsylG) für zulässig erklärt (Spruchpunkt II.) und die Beschwerdeführerin gemäß § 8 Abs. 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt III.).
§ 7 AsylG
Februar 2004 eingebrachte Asylantrag gemäß § 7 Asylgesetz 1997 abgewiesen (Spruchpunkt I.), die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin nach China gemäß § 8 Abs.
§ 43 Abs. 2 VwGG
Hiezu kann gemäß § 43 Abs. 2 VwGG auf das - nach Erlassung des angefochtenen Bescheides ergangene - hg.
§ 33a VwGG
3 B-VG und § 33a VwGG in Verbindung mit Art.
Art. 131 Abs. 3 B-VG
Gemäß Art. 131 Abs. 3 B-VG und § 33a VwGG in Verbindung mit Art.
Art. 129c Abs. 1 B-VG
3 B-VG und § 33a VwGG in Verbindung mit Art. 129c Abs.
§ 12 Abs. 1 Z 2 VwGG
Über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

I. zu Recht erkannt:

Der angefochtene Bescheid wird insoweit, als damit Spruchpunkt III. des erstinstanzlichen Bescheides (Ausweisung der Beschwerdeführerin "aus dem österreichischen Bundesgebiet") bestätigt wurde, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 991,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

II. den Beschluss gefasst:

Im Übrigen wird die Behandlung der Beschwerde abgelehnt.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 25. April 2005 wurde der von der Beschwerdeführerin, einer Staatsangehörigen von China, am 27. Februar 2004 eingebrachte Asylantrag gemäß § 7 Asylgesetz 1997 abgewiesen (Spruchpunkt I.), die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin nach China gemäß § 8 Abs. 1 leg. cit. in der Fassung der AsylG-Novelle 2003 (AsylG) für zulässig erklärt (Spruchpunkt II.) und die Beschwerdeführerin gemäß § 8 Abs. 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt III.).

Die Berufung der Beschwerdeführerin gegen diesen Bescheid wurde mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde "gemäß §§ 7, 8 (1) und 8 (2) AsylG abgewiesen". Die belangte Behörde trat der Beurteilung des Bundesasylamtes, dass die Beschwerdeführerin "ihr Heimatland ausschließlich aus wirtschaftlichen Gründen bzw. wegen befürchteter illegaler Gewaltakte ihres früheren (geschiedenen) Ehegatten verlassen hat und sie keine asylrelevante Verfolgungsgefahr zu befürchten hat", bei.

Über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Zu I.:

Beim Ausspruch über die Ausweisung der Beschwerdeführerin "aus dem österreichischen Bundesgebiet" (Spruchpunkt III. des mit dem angefochtenen Bescheid bestätigten erstinstanzlichen Bescheides) hat die belangte Behörde verkannt, dass die Asylbehörden in einem Fall wie dem vorliegenden nicht berechtigt sind, die Ausweisung eines Asylwerbers ohne Einschränkung auf den hinsichtlich § 8 Abs. 1 AsylG in Prüfung gezogenen Staat auszusprechen. Hiezu kann gemäß § 43 Abs. 2 VwGG auf das - nach Erlassung des angefochtenen Bescheides ergangene - hg. Erkenntnis vom 13. Dezember 2005, Zl. 2005/01/0625, und die dort angeführte Vorjudikatur verwiesen werden.

Es war daher der angefochtene Bescheid insoweit, als damit Spruchpunkt III. des erstinstanzlichen Bescheides (Ausweisung der Beschwerdeführerin "aus dem österreichischen Bundesgebiet") bestätigt wurde, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003.

Zu II.:

Gemäß Art. 131 Abs. 3 B-VG und § 33a VwGG in Verbindung mit Art. 129c Abs. 1 B-VG kann der Verwaltungsgerichtshof die Behandlung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates durch Beschluss ablehnen, wenn die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen wird, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Beschwerde wirft - soweit sie sich auf die Bestätigung der Spruchpunkte I. und II. des erstinstanzlichen Bescheides bezieht - keine für die Entscheidung dieses Falles maßgeblichen Rechtsfragen auf, denen im Sinne der zitierten Bestimmungen grundsätzliche Bedeutung zukäme. Gesichtspunkte, die dessen ungeachtet gegen eine Ablehnung der Beschwerdebehandlung in diesem Umfang sprechen würden, liegen nicht vor, zumal die im Einzelnen vorgenommene Prüfung des Beschwerdefalles keine vom Verwaltungsgerichtshof wahrzunehmende und für das Verfahrensergebnis entscheidende Fehlbeurteilung durch die belangte Behörde ergeben hat.

Der Verwaltungsgerichtshof hat daher beschlossen, die Behandlung der Beschwerde, soweit sie sich gegen die Bestätigung der Spruchpunkte I. und II. des erstinstanzlichen Bescheides richtet, abzulehnen.

Wien, am 5. Oktober 2007