Scope of asylum expulsion limited to the country of origin under § 8 Abs. 1 AsylG
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Administrative Court (VwGH) partially quashed the appealed decision, ordering that the expulsion order against the applicant from "Austrian federal territory" be annulled due to the illegality of its content, while rejecting further examination of the remainder of the complaint; the applicant prevailed on the specific issue of the expulsion decree. The dispute concerned an asylum application by a national of China which was initially denied, with a return order to the country of origin and an expulsion declared admissible, and where the applicant challenged the confirmation of these measures by the higher administrative authority. The decisive legal basis was the violation of substantive law regarding the scope of expulsion powers, specifically the finding that asylum authorities lacked the competence to issue an unrestricted expulsion from the entire federal territory without limiting it to the state subject to review under § 8 para 1 of the Asylum Act 1997, whereas the rejection of the remaining complaint was grounded in the absence of a legal question of fundamental significance pursuant to Art 131 para 3 B-VG and § 33a VwGG.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 8 Abs. 1 AsylG; § 43 Abs. 2 VwGG: Asylum authorities are not authorized to order the expulsion of an asylum seeker from the entire Austrian territory without restricting the ban to the specific country of origin regarding which the flight reasons were examined.
Schlagwörter
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KI-generiertCited in the dispositive as the legal basis for the order regarding the reimbursement of expenses to the appellant.
Volltext
I. zu Recht erkannt:
Der angefochtene Bescheid wird insoweit, als damit Spruchpunkt III. des erstinstanzlichen Bescheides (Ausweisung des Beschwerdeführers "aus dem österreichischen Bundesgebiet") bestätigt wurde, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 991,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
II. den Beschluss gefasst:
Im Übrigen wird die Behandlung der Beschwerde abgelehnt.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 13. August 2004 wurde der vom Beschwerdeführer, einem Staatsangehörigen von China, am 6. August 2003 gestellte Asylantrag gemäß § 7 Asylgesetz 1997 abgewiesen (Spruchpunkt I.), die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach China gemäß § 8 Abs. 1 leg. cit. in der Fassung der AsylG-Novelle 2003 (AsylG) für zulässig erklärt (Spruchpunkt II.) und der Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt III.).
Die Berufung des Beschwerdeführers gegen diesen Bescheid wurde mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde "gemäß §§ 7, 8 (1) und 8 (2) AsylG abgewiesen". Die belangte Behörde trat der Beurteilung des Bundesasylamtes, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen nicht glaubhaft sei und dass den vorgebrachten Fluchtgründen "auch im Falle der Wahrunterstellung keine Eignung zukäme, die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu begründen", bei.
Über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Zu I.:
Beim Ausspruch über die Ausweisung des Beschwerdeführers "aus dem österreichischen Bundesgebiet" (Spruchpunkt III. des mit dem angefochtenen Bescheid bestätigten erstinstanzlichen Bescheides) hat die belangte Behörde verkannt, dass die Asylbehörden in einem Fall wie dem vorliegenden nicht berechtigt sind, die Ausweisung eines Asylwerbers ohne Einschränkung auf den hinsichtlich § 8 Abs. 1 AsylG in Prüfung gezogenen Staat auszusprechen. Hiezu kann gemäß § 43 Abs. 2 VwGG auf das - nach Erlassung des angefochtenen Bescheides ergangene - hg. Erkenntnis vom 13. Dezember 2005, Zl. 2005/01/0625, und die dort angeführte Vorjudikatur verwiesen werden.
Es war daher der angefochtene Bescheid insoweit, als damit Spruchpunkt III. des erstinstanzlichen Bescheides (Ausweisung des Beschwerdeführers "aus dem österreichischen Bundesgebiet") bestätigt wurde, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003.
Zu II.:
Gemäß Art. 131 Abs. 3 B-VG und § 33a VwGG in Verbindung mit Art. 129c Abs. 1 B-VG kann der Verwaltungsgerichtshof die Behandlung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates durch Beschluss ablehnen, wenn die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen wird, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Beschwerde wirft - soweit sie sich auf die Bestätigung der Spruchpunkte I. und II. des erstinstanzlichen Bescheides bezieht - keine für die Entscheidung dieses Falles maßgeblichen Rechtsfragen auf, denen im Sinne der zitierten Bestimmungen grundsätzliche Bedeutung zukäme. Gesichtspunkte, die dessen ungeachtet gegen eine Ablehnung der Beschwerdebehandlung in diesem Umfang sprechen würden, liegen nicht vor, zumal die im Einzelnen vorgenommene Prüfung des Beschwerdefalles - auch in beweismäßiger Hinsicht - keine vom Verwaltungsgerichtshof wahrzunehmende und für das Verfahrensergebnis entscheidende Fehlbeurteilung durch die belangte Behörde ergeben hat.
Der Verwaltungsgerichtshof hat daher beschlossen, die Behandlung der Beschwerde, soweit sie sich gegen die Bestätigung der Spruchpunkte I. und II. des erstinstanzlichen Bescheides richtet, abzulehnen.
Wien, am 5. Oktober 2007