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2005/20/0284 ECLI:AT:VWGH:2007:2005200284.X00 KI-generiert

Derivative asylum extension invalidated by prior procedural annulment of primary application

Geschäftsnummer 2005/20/0284
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Österreich (AT)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)
Kostenauflage zulasten Vorinstanz / Staat

Legislator-Zusammenfassung

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The Administrative Court (VwGH) annulled the appealed decision for content illegality, ordering the State to pay the applicants' costs of EUR 991.20, thereby ruling in favor of the applicants. The dispute concerned asylum extension applications filed by the applicant's wife and children, which the administrative authority had rejected on the ground that the husband/father's primary asylum claim had been lawfully denied, making an extension under the family provision impossible. The decisive legal basis was the prior annulment of the primary asylum denial by the VwGH due to procedural violations, which rendered the derivative denial of the extension applications illegitimate under § 42(2)(1) VwGG, as the prerequisite for denying the extension (a valid primary denial) no longer legally existed, pursuant to §§ 10 and 11 of the Asylum Act 1997.

Legislator-Regeste

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§ 10 AsylG, § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG, § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG; Derivative asylum extension invalidated by prior procedural annulment of primary application: Der vom Ehemann bzw. Vater gestellte Asylantrag wurde mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates (belangte Behörde) vom 25. März 2004 (schriftlich ausgefertigt am 6. Oktober 2004) gemäß § 7 Asylgesetz 1997 (AsylG) abgewiesen. Aufgrund der dagegen erhobenen Beschwerde wurde dieser Bescheid mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom heutigen Tag, Zl. 2004/20/0485, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Schlagwörter

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§ 10 AsylG § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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§ 10 AsylG
Vater zu gewährenden Asyls gemäß § 10 AsylG.
§ 12 Abs. 1 Z 2 VwGG
Über die gegen diesen Bescheid erhobeneBeschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
§ 42 Abs. 2 Z 1 VwGG
Für die beschwerdeführenden Parteien folgt aus der Aufhebung des den Asylantrag des Angehörigen abweisenden Bescheides, dass auch der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben ist (vgl.

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Volltext

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat den Beschwerdeführern Aufwendungen in der Höhe von insgesamt EUR 991,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Am 28. September 1999 stellte M, der Ehemann bzw. Vater der beschwerdeführenden Parteien, einen Asylantrag. Zu diesem Asylantrag stellten die beschwerdeführenden Parteien, die Staatsangehörige des Iran sind, Anträge auf Erstreckung des ihrem Ehemann bzw. Vater zu gewährenden Asyls gemäß § 10 AsylG.

Der vom Ehemann bzw. Vater gestellte Asylantrag wurde mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates (belangte Behörde) vom 25. März 2004 (schriftlich ausgefertigt am 6. Oktober 2004) gemäß § 7 Asylgesetz 1997 (AsylG) abgewiesen. Aufgrund der dagegen erhobenen Beschwerde wurde dieser Bescheid mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom heutigen Tag, Zl. 2004/20/0485, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 22. Februar 2005 hat die belangte Behörde die Erstreckungsanträge der beschwerdeführenden Parteien gemäß §§ 10, 11 AsylG abgewiesen, weil der Asylantrag des Angehörigen rechtskräftig abgewiesen worden sei und daher die Gewährung von Asyl durch Erstreckung nicht möglich sei.

Über die gegen diesen Bescheid erhobeneBeschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Für die beschwerdeführenden Parteien folgt aus der Aufhebung des den Asylantrag des Angehörigen abweisenden Bescheides, dass auch der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben ist (vgl. zuletzt etwa das hg. Erkenntnis vom 30. Mai 2007, Zl. 2006/19/0269).

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff. VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003.

Wien, am 14. November 2007