Scope of expulsion order for rejected asylum applicants: prohibition of unrestricted expulsion from federal territory under Asylum Act § 8 Abs. 2
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Austrian Federal Administrative Court (VwGH) annulled the third operative point of the appealed decision, which had ordered the respondent's expulsion from the federal territory, while dismissing the remainder of the appeal as unfounded; the respondent prevailed on the specific issue of the expulsion order, with the lower court's findings of fact regarding the rejection of asylum and the permissibility of refoulement remaining in force. The dispute concerned a Nigerian national's appeal against the Austrian Federal Asylum Board's decision to reject his asylum application based on implausibility of his testimony and to order his expulsion. The decisive legal issue was the improper formulation of the expulsion order under § 8 Abs. 2 of the Asylum Act 1997, as the asylum authorities were legally barred from issuing an expulsion order that was not restricted to the respondent's country of origin in this context, violating the procedural requirements established in prior case law (Zl. 2005/01/0625).
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 8 Abs. 2 AsylG; § 43 Abs. 2 VwGG: Deportation orders must specify a particular country of return; a general order to leave the country without naming a destination is invalid as it violates the principle of non-refoulement.
Schlagwörter
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KI-generiertGrounds for the annulment of the expulsion order due to the illegality of its content.
Grounds for dismissing the remainder of the complaint as unfounded.
Basis for the award of costs to the appellant.
Specific provision cited for the calculation and award of costs.
Volltext
Spruchpunkt 3. des angefochtenen Bescheides (Ausweisung des Beschwerdeführers "aus dem österreichischen Bundesgebiet") wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 991,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Der Beschwerdeführer, ein nigerianischer Staatsangehöriger, reiste gemäß seinen Angaben am 19. Dezember 2002 in das Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Asylantrag, den er mit angeblichen Verfolgungshandlungen der sogenannten Bakassi-Boys begründete.
Mit Bescheid vom 4. Mai 2004 wies das Bundesasylamt den Asylantrag gemäß § 7 des Asylgesetzes 1997 (AsylG) ab, erklärte gemäß § 8 Abs. 1 AsylG die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Nigeria für zulässig und verfügte gemäß § 8 Abs. 2 AsylG seine Ausweisung "aus dem österreichischen Bundesgebiet".
Über die gegen diesen Bescheid erhobene Berufung führte der unabhängige Bundesasylsenat (die belangte Behörde) am 21. März 2005 eine mündliche Berufungsverhandlung durch. An deren Ende verkündete die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid, mit dem die Berufung des Beschwerdeführers gemäß § 7 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt 1.), gemäß § 8 Abs. 1 AsylG iVm § 57 des Fremdengesetzes 1997 die Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Nigeria festgestellt (Spruchpunkt 2.) und der Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 2 AsylG "aus dem österreichischen Bundesgebiet" ausgewiesen wurde (Spruchpunkt 3.). In der am 23. März 2005 erstellten schriftlichen Ausfertigung begründete die belangte Behörde unter Hinweis auf die Oberflächlichkeit und Detailarmut der Schilderungen des Beschwerdeführers und unter Darstellung mehrerer Widersprüche in seinen Angaben näher, dass sie sein Vorbringen für nicht glaubwürdig erachte.
Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Aktenvorlage erwogen hat:
Unter den Gesichtspunkten der Asyl- und Refoulement-Entscheidung rügt die Beschwerde nur, die mündlich verkündeten Entscheidungsgründe seien im Verhandlungsprotokoll "nicht dokumentiert".
Dieser Einwand ist schon deshalb nicht berechtigt, weil es nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes für die vorschriftsmäßige Beurkundung des mündlich verkündeten Bescheides im Sinne des § 62 Abs. 2 AVG genügt, dass - wie sich auch im vorliegenden Fall aus dem Inhalt der Verwaltungsakten ergibt - die Verkündung des Spruches des Bescheides und damit sein normativer Inhalt wörtlich am Schluss des Verhandlungsprotokolls beurkundet und vom Verhandlungsleiter, dem Schriftführer und von den sonstigen Anwesenden unterfertigt wird, auch wenn die Verkündung der Entscheidungsgründe und der Rechtsmittelbelehrung nur in einem diesbezüglichen Hinweis beurkundet wurde (vgl. etwa das Erkenntnis vom 26. September 1996, Zl. 95/09/0228 ( = E 3 zu § 67g AVG in Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2, 1384); siehe auch daran anschließend das Erkenntnis vom 6. März 1997, Zl. 95/09/0250).
Da die Beweiswürdigung der belangten Behörde - im Zeitpunkt der Beschwerdeverfassung lag dem Beschwerdeführer bereits die schriftliche Ausfertigung vor - in der Beschwerde nicht angesprochen wird, bedarf es dazu keiner Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes.
Die Beschwerde kann daher insoweit, als sie sich gegen die ersten beiden Spruchpunkte richtet, nicht erfolgreich sein.
Mit Rechtswidrigkeit belastet ist hingegen der Ausspruch nach § 8 Abs. 2 AsylG über die Ausweisung des Beschwerdeführers "aus dem österreichischen Bundesgebiet" (Spruchpunkt 3. des angefochtenen Bescheides). Diesbezüglich hat die belangte Behörde nämlich verkannt, dass die Asylbehörden in einem Fall wie dem vorliegenden nicht berechtigt sind, die Ausweisung eines Asylwerbers ohne Einschränkung auf den Herkunftsstaat auszusprechen. Hiezu kann gemäß § 43 Abs. 2 VwGG auf das hg. Erkenntnis vom 13. Dezember 2005, Zl. 2005/01/0625, und die dort angeführte Vorjudikatur verwiesen werden.
Spruchpunkt 3. des angefochtenen Bescheides war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben, während die Beschwerde im Übrigen gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen war.
Der Kostenzuspruch gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG, insbesondere unter Bedachtnahme auf § 50 VwGG, in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003.
Wien, am 29. Juni 2006