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2005/18/0692 ECLI:AT:VWGH:2006:2005180692.X00 KI-generiert

VwGH dismisses residence permit appeal; applicant fails to prove financial means or legal support obligation.

Geschäftsnummer 2005/18/0692
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Österreich (AT)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The Administrative Court of Austria dismissed the applicant's appeal against the Federal Minister's refusal of a first residence permit. The applicant claimed financial security through her nephew's wife but failed to prove a legal support obligation under Austrian law or the nephew's actual ability to pay. The court ruled that the applicant's potential reliance on social assistance outweighs her weak personal interests, justifying the denial under public interest grounds.

Legislator-Regeste

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§ 10 Abs. 2 Z. 1 FremdG 1997; § 14 Abs. 3 FremdG 1997: The authority must verify sufficient personal means for subsistence; a claim based on foreign family law without proof of actual ability to pay constitutes insufficient means, and the applicant's potential burden on social assistance takes precedence over their personal residence interests.

Schlagwörter

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residence permit denial sufficient personal means social assistance burden foreign law support public interest priority family law recognition administrative discretion

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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§ 10 Abs. 2 Z. 1 Fremdengesetz 1997
§ 14 Abs. 3 Fremdengesetz 1997
§ 8 Abs. 1 und 3 Fremdengesetz 1997
§ 35 Abs. 1 VwGG
§ 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG
Da somit bereits der Beschwerdeinhalt erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde - in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG zusammengesetzten Senat - gemäß § 35 Abs.
Art. 8 Abs. 1 EMRK
2 FrG ist dahin zu verstehen, dass die Behörde bei Anwendung eines der dort angeführten Versagungsgründe zu prüfen hat, ob ein durch diese Anwendung erfolgter Eingriff in ein durch Art. 8 Abs. 1 EMRK geschütztes Recht des Antragstellers aus den in Art.
Art. 8 Abs. 2 EMRK
2 FrG ist dahin zu verstehen, dass die Behörde bei Anwendung eines der dort angeführten Versagungsgründe zu prüfen hat, ob ein durch diese Anwendung erfolgter Eingriff in ein durch Art. 8 Abs.

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Volltext

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

I. 1. Mit dem im Devolutionsweg ergangenen Bescheid der Bundesministerin für Inneres (der belangten Behörde) vom 28. Oktober 2005 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin vom 15. Dezember 2003 auf Erteilung einer Erstniederlassungsbewilligung gemäß § 10 Abs. 2 Z. 1 des Fremdengesetzes 1997 - FrG, BGBl. I Nr. 75, abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin habe in ihrem Antragschreiben vom 15. Dezember 2003 angegeben, dass ihr Unterhalt und ihre Unterkunft durch die Ehegattin ihres Neffen, einer österreichischen Staatsbürgerin, gesichert wären. Gemäß § 47 Abs. 3 FrG gehöre die Beschwerdeführerin nicht zu den begünstigten Drittstaatsangehörigen, weshalb ihr Antrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung als Antrag für den Aufenthaltszweck "Privat - quotenpflichtig, § 18 Abs. 4 FrG" zu werten gewesen sei.

Mit Schreiben der belangten Behörde vom 31. Mai 2005 sei sie aufgefordert worden, (u.a.) einen Rechtsanspruch auf eine für Inländer ortsübliche Unterkunft, den gesicherten Unterhalt und eine alle Risken abdeckende Krankenversicherung nachzuweisen. Mit Schriftsatz vom 17. Juni 2005 habe sie angegeben, dass sie als Aufenthaltszweck "privat" bzw. "Familiengemeinschaft mit Österreicher" geltend machte und ihr Unterhalt durch ihren Neffen und dessen Gattin, einer österreichischen Staatsbürgerin, die auch eine Verpflichtungserklärung für sie abgegeben hätte, für die Zukunft gesichert wäre.

Die Beschwerdeführerin beziehe derzeit offensichtlich keine eigenen Einkünfte, besitze derzeit auch kein Vermögen und habe auch keine zukünftige Arbeitsstelle oder Einkommensquelle. Auf Grund ihrer nicht näher dokumentierten Angabe, dass ihr Lebensunterhalt durch ihren Neffen und dessen Ehegattin gesichert würde, und der Tatsache, dass die Erteilung einer Niederlassungsbewilligung auf Grundlage der von der Ehegattin ihres Neffen abgegebenen Verpflichtungserklärung unzulässig sei, stehe fest, dass gemäß § 10 Abs. 2 Z. 1 FrG keine ausreichenden eigenen Mittel zu ihrem Unterhalt für eine dauernde Zuwanderung in das Bundesgebiet vorlägen. Weiters werde auf § 14 Abs. 3 leg. cit. verwiesen, wonach der Fremde der Behörde die für die Feststellung des Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel vorzulegen habe.

Nach Hinweis auf § 8 Abs. 1 und 3 leg. cit. führte die belangte Behörde weiter aus, dass den öffentlichen Interessen gegenüber den privaten Interessen der Beschwerdeführerin Priorität habe eingeräumt werden müssen, weil diese keinen Nachweis über die Sicherung ihres Lebensunterhaltes erbracht habe. Es sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin - weil diese zukünftig über keine eigenen Mittel verfügen werde - auf finanzielle Unterstützung der Sozialhilfeträger angewiesen sein werde und somit die Sozialhilfeträger Geldmittel zur Verfügung stellen müssten. Diese Vorgangsweise liege nicht im Sinn des Gesetzes. Die Erteilung einer Erstniederlassungsbewilligung sei daher ausgeschlossen und der Antrag der Beschwerdeführerin sei abzuweisen gewesen, weil die Sicherung des Lebensunterhaltes eine wichtige Voraussetzung für die Erteilung einer Niederlassungsbewilligung darstelle.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn, soweit damit der Antrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung abgewiesen wurde, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

II. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Gemäß § 10 Abs. 2 FrG kann die Erteilung eines Einreise- oder Aufenthaltstitels wegen Gefährdung öffentlicher Interessen (§ 8 Abs. 3 Z. 2 leg. cit.) insbesondere versagt werden, wenn (Z. 1) der Fremde nicht über einen alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt oder im Gesundheitszeugnis gemäß § 8 Abs. 6 und 7 leg. cit. eine schwerwiegende Erkrankung aufweist oder nicht über ausreichende eigene Mittel zu seinem Unterhalt oder - bei der Erteilung eines Einreise- oder befristeten Aufenthaltstitels - für die Wiederausreise verfügt.

Nach § 10 Abs. 3 leg. cit. kann die Behörde einem Fremden trotz Vorliegens eines Versagungsgrundes gemäß Abs. 2 Z. 1 (oder 2) leg. cit. ein Visum oder eine Aufenthaltserlaubnis erteilen, wenn auf Grund einer im öffentlichen Interesse eingegangenen Verpflichtung eines Rechtsträgers im Sinn des § 1 Abs. 1 des Amtshaftungsgesetzes, BGBl. Nr. 20/1949, oder auf Grund der Verpflichtungserklärung einer Person mit Hauptwohnsitz oder Sitz im Bundesgebiet die Tragung aller Kosten gesichert erscheint, die öffentlichen Rechtsträgern durch den Aufenthalt des Fremden entstehen könnten. Die Erteilung einer Niederlassungsbewilligung auf Grundlage einer Verpflichtungserklärung ist unzulässig.

Nach ständiger hg. Judikatur hat der Fremde initiativ, untermauert durch die Vorlage entsprechender Bescheinigungsmittel, nachzuweisen, dass sein Unterhalt für die beabsichtigte Dauer seines Aufenthaltes gesichert erscheint, wobei insoweit die Verpflichtung besteht, die Herkunft der für den Unterhalt zur Verfügung stehenden Mittel nachzuweisen, als für die Behörde ersichtlich sein muss, dass der Fremde einen Rechtsanspruch darauf hat und die Mittel nicht aus illegalen Quellen stammen (vgl. etwa das Erkenntnis vom 10. September 2003, Zl. 2002/18/0251, mwN).

2. Die Beschwerde bestreitet nicht die im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen betreffend den Inhalt des Antragsschreibens der Beschwerdeführerin vom 15. Oktober 2003, des Aufforderungsschreibens der belangten Behörde vom 31. Mai 2005 und des Schriftsatzes der Beschwerdeführerin vom 17. Juni 2005 und stellt auch nicht in Abrede, dass diese keine eigenen Einkünfte beziehe, kein Vermögen habe und auch keine zukünftige Arbeitsstelle oder Einkunftsquelle in Aussicht habe. Sie bringt indes vor, dass sich im Bundesgebiet deren Neffe aufhalte, der mit einer österreichischen Staatsbürgerin verheiratet sei, und "daher" Unterhalt und Unterkunft der Beschwerdeführerin ausreichend gesichert seien. Für diese sei nicht erkennbar, dass die genannten Personen nicht Bestandteil ihrer Familie seien. Da dies der Fall sei, stütze sich ihr Anspruch auf Unterhalt und Unterkunft auf die familienrechtlichen Bestimmungen sowohl ihres Heimatlandes als auch von Österreich.

3. Mit diesem Vorbringen zeigt die Beschwerde keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf.

Nach österreichischem Recht besteht gegenüber einem Neffen oder dessen Ehegattin kein gesetzlicher Unterhaltsanspruch. Soweit die Beschwerdeführerin den behaupteten Unterhaltsanspruch auf eine fremde Rechtsordnung stützt, kommt sie ihrer Pflicht, den behaupteten Unterhaltsanspruch initiativ, untermauert durch Vorlage entsprechender Bescheinigungsmittel nachzuweisen, nicht nach, wenn sie sich hiefür lediglich auf die "familienrechtlichen Bestimmungen des Heimatlandes" bezieht.

Darüber hinaus ergibt sich weder aus dem angefochtenen Bescheid noch dem Beschwerdevorbringen, dass die von ihr ins Treffen geführten Angehörigen überhaupt in der Lage seien, der behaupteten Unterhaltsverpflichtung tatsächlich nachzukommen, und hat die belangte Behörde auch zutreffend darauf hingewiesen, dass die Erteilung einer Niederlassungsbewilligung auf Grundlage einer (rechtsgeschäftlichen) Verpflichtungserklärung nach § 10 Abs. 3 FrG nicht zulässig ist.

4. Der Beschwerdeführerin ist es daher nicht gelungen, den Nachweis zu erbringen, dass sie über ausreichende eigene Mittel zu ihrem Unterhalt verfüge. Davon ausgehend ist der Annahme der belangten Behörde beizupflichten, dass die Beschwerdeführerin auf finanzielle Unterstützung von Sozialhilfeträgern angewiesen sein würde, somit ihr Aufenthalt zu einer finanziellen Belastung der Allgemeinheit führen könnte. Von daher begegnet die im angefochtenen Bescheid vertretene Ansicht, dass der Tatbestand des § 10 Abs. 2 Z. 1 FrG erfüllt sei, keinen Bedenken.

5. Der Ausdruck "kann" in § 10 Abs. 2 FrG ist dahin zu verstehen, dass die Behörde bei Anwendung eines der dort angeführten Versagungsgründe zu prüfen hat, ob ein durch diese Anwendung erfolgter Eingriff in ein durch Art. 8 Abs. 1 EMRK geschütztes Recht des Antragstellers aus den in Art. 8 Abs. 2 leg. cit. genannten Gründen gerechtfertigt ist (vgl. dazu das bereits zitierte Erkenntnis).

Bei dieser Interessenabwägung fällt zu Gunsten der Beschwerdeführerin lediglich ins Gewicht, dass sich ihr Neffe und dessen österreichische Ehegattin im Bundesgebiet aufhalten. Unstrittig hat die Beschwerdeführerin noch nie über einen eine dauernde Niederlassung gestattenden Aufenthaltstitel für das Bundesgebiet verfügt. Ihren somit nur schwach ausgeprägten persönlichen Interessen am beantragten Aufenthaltstitel steht die von ihr auf Grund ihrer Mittellosigkeit ausgehende Gefahr der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft gegenüber. Auf Grund des großen Gewichtes, das diesen öffentlichen Interessen zukommt, begegnet die Ansicht der belangten Behörde, dass die Erteilung einer Erstniederlassungsbewilligung zu versagen sei, keinem Einwand (vgl. dazu nochmals das bereits zitierte Erkenntnis).

6. Da somit bereits der Beschwerdeinhalt erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde - in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG zusammengesetzten Senat - gemäß § 35 Abs. 1 leg. cit. ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Wien, am 17. Februar 2006