Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2005/18/0448 ECLI:AT:VWGH:2005:2005180448.X00 KI-generiert

VwGH annuls residence permit denial as equivalent to expulsion order under EU Directive 64/221/EEC.

Geschäftsnummer 2005/18/0448
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Österreich (AT)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Administrative Court of Austria annulled the federal authority's decision denying a residence permit to a Yugoslav national. The court held that rejecting such an application constitutes a decision on expulsion under EU Directive 64/221/EEC, violating the applicant's rights. Consequently, the permit denial was overturned due to substantive illegality, and the applicant was awarded costs.

Legislator-Regeste

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Art. 8, 9 RL 64/221/EWG; A decision refusing a residence permit for a third-country national is legally equivalent to a decision on expulsion from the territory.

Schlagwörter

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residence permit denial expulsion order equivalence EU Directive 64/221/EEC substantive illegality third-country national Administrative Court of Austria procedural equivalence

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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§ 43 Abs. 2 VwGG
Gemäß § 43 Abs. 2 VwGG wird auf dieses Erkenntnis verwiesen.
§ 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG
Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG - in einem gemäß § 12 Abs.
§ 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG
1 VwGG - in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat -
Art. 8 und 9 der RL 64/221/EWG
Die Abweisung eines Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels ist einer Entscheidung über die Entfernung aus dem Hoheitsgebiet iSd Art. 8 und 9 der RL 64/221/EWG des Rates vom 25.
§§ 47 ff VwGG
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl.
Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.

Zitierte Rechtsprechung

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Erkenntnis vom 11. Oktober 2005, Zl. 2005/21/0165
Erkenntnis vom 11. Oktober 2005, Zl. 2005/21/0165, zu Grunde lag.
Beschluss vom 26. April 2005, Zl. 2005/21/0072
Beschluss vom 26. April 2005, Zl. 2005/21/0072).

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Volltext

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufgehoben.

Der Bund hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 991,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Der Beschwerdeführer ist jugoslawischer Staatsangehöriger. Sein ihm Unterhalt gewährender Adoptivvater ist österreichischer Staatsbürger.

Der vorliegende Fall gleicht in den entscheidungswesentlichen Punkten jenem, der dem hg. Erkenntnis vom 11. Oktober 2005, Zl. 2005/21/0165, zu Grunde lag. Gemäß § 43 Abs. 2 VwGG wird auf dieses Erkenntnis verwiesen.

Die Abweisung eines Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels ist einer Entscheidung über die Entfernung aus dem Hoheitsgebiet iSd Art. 8 und 9 der RL 64/221/EWG des Rates vom 25. Februar 1964 gleichzuhalten (vgl. den hg. Beschluss vom 26. April 2005, Zl. 2005/21/0072).

Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG - in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat -

wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit aufzuheben.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.

Wien, am 15. Dezember 2005