VwGH annuls residence permit denial as equivalent to expulsion order under EU Directive 64/221/EEC.
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Administrative Court of Austria annulled the federal authority's decision denying a residence permit to a Yugoslav national. The court held that rejecting such an application constitutes a decision on expulsion under EU Directive 64/221/EEC, violating the applicant's rights. Consequently, the permit denial was overturned due to substantive illegality, and the applicant was awarded costs.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 8, 9 RL 64/221/EWG; A decision refusing a residence permit for a third-country national is legally equivalent to a decision on expulsion from the territory.
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KI-generiertVolltext
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufgehoben.
Der Bund hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 991,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Der Beschwerdeführer ist jugoslawischer Staatsangehöriger. Sein ihm Unterhalt gewährender Adoptivvater ist österreichischer Staatsbürger.
Der vorliegende Fall gleicht in den entscheidungswesentlichen Punkten jenem, der dem hg. Erkenntnis vom 11. Oktober 2005, Zl. 2005/21/0165, zu Grunde lag. Gemäß § 43 Abs. 2 VwGG wird auf dieses Erkenntnis verwiesen.
Die Abweisung eines Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels ist einer Entscheidung über die Entfernung aus dem Hoheitsgebiet iSd Art. 8 und 9 der RL 64/221/EWG des Rates vom 25. Februar 1964 gleichzuhalten (vgl. den hg. Beschluss vom 26. April 2005, Zl. 2005/21/0072).
Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG - in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat -
wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit aufzuheben.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.
Wien, am 15. Dezember 2005