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2005/18/0304 ECLI:AT:VWGH:2005:2005180304.X00 KI-generiert

2005/18/0304 · Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Geschäftsnummer 2005/18/0304
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Österreich (AT)
Entscheiddatum

Legislator-Zusammenfassung

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Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Legislator-Regeste

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§ 43 Abs. 2 VwGG, § 24 Abs. 3 VwGG; 2005/18/0304 · Verwaltungsgerichtshof (VwGH): Der vorliegende Fall gleicht in den entscheidungswesentlichen Punkten jenem, der dem hg. Erkenntnis vom 11. Oktober 2005, Zl. 2005/21/0165, zu Grunde lag. Gemäß § 43 Abs. 2 VwGG wird auf dieses Erkenntnis verwiesen.

Schlagwörter

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§ 43 Abs. 2 VwGG § 24 Abs. 3 VwGG

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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§ 43 Abs. 2 VwGG
Gemäß § 43 Abs. 2 VwGG wird auf dieses Erkenntnis verwiesen.
§ 24 Abs. 3 VwGG
Das Kostenmehrbegehren war abzuweisen, weil neben dem Ersatz der Gebühr nach § 24 Abs. 3 VwGG und dem pauschalierten Ersatz für den Schriftsatzaufwand ein Ersatz von Bankspesen nicht vorgesehen ist.

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Volltext

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Der Beschwerdeführer, ein jugoslawischer Staatsangehöriger, ist mit einer österreichischen Staatsbürgerin verheiratet.

Der vorliegende Fall gleicht in den entscheidungswesentlichen Punkten jenem, der dem hg. Erkenntnis vom 11. Oktober 2005, Zl. 2005/21/0165, zu Grunde lag. Gemäß § 43 Abs. 2 VwGG wird auf dieses Erkenntnis verwiesen.

Hiebei ist die Abweisung eines Antrages auf Aufhebung eines Aufenthaltsverbotes einer Entscheidung über die Entfernung aus dem Hoheitsgebiet iSd Art. 8 und 9 der RL 64/221/EWG des Rates vom 25. Februar 1964 gleichzuhalten (vgl. das hg. Erkenntnis vom 11. Oktober 2005, Zl. 2005/21/0141).

Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG - in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat -

wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003. Das Kostenmehrbegehren war abzuweisen, weil neben dem Ersatz der Gebühr nach § 24 Abs. 3 VwGG und dem pauschalierten Ersatz für den Schriftsatzaufwand ein Ersatz von Bankspesen nicht vorgesehen ist.

Wien, am 15. Dezember 2005