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2005/18/0167 ECLI:AT:VWGH:2005:2005180167.X00 KI-generiert

VwGH dismisses complaint against residence permit denial due to exhausted employment quota for third-country nationals in Vienna.

Geschäftsnummer 2005/18/0167
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Österreich (AT)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Administrative Court of Vienna dismissed the applicant's complaint regarding the denial of a new residence permit for self-employed work. The applicant argued that the authority failed to consider specific family reunification provisions, but the court found no evidence supporting this claim. Consequently, the court ruled that the denial was lawful because the statutory quota for such permits in Vienna had been fully exhausted.

Legislator-Regeste

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§ 23 Abs. 2 Fremdengesetz 1997; § 18 Abs. 1 Z. 2 Fremdengesetz 1997: When the statutory quota for residence permits for self-employed activities is exhausted, applications must be rejected rather than postponed, and the authority is not required to evaluate alternative family reunification provisions absent specific facts.

Schlagwörter

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residence permit quota exhaustion self-employed activity Administrative Court third-country nationals Vienna complaint dismissal

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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§ 23 Abs. 2 Fremdengesetz 1997
§ 18 Abs. 1 Z. 2 Fremdengesetz 1997
§ 18 Abs. 1 Z. 3 Fremdengesetz 1997
§ 21 Fremdengesetz 1997
§ 35 Abs. 1 VwGG
Da somit bereits der Beschwerdeinhalt erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
§ 73 AVG
§ 73 AVG und § 27 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 - VwGG, BGBl.
§ 43 Abs. 2 VwGG
Zur weiteren Begründung wird gemäß § 43 Abs. 2 VwGG auf das Erkenntnis, Zl.

Zitierte Rechtsprechung

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Erkenntnis Zl. 2000/19/0163
Beschluss vom 4. März 2003, B 71/02
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der diese nach Ablehnung von deren Behandlung dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat (Beschluss vom 4. März 2003, B 71/02).

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Volltext

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

I. 1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Bundesministers für Inneres (der belangten Behörde) vom 5. Dezember 2001 wurde der vom Beschwerdeführer am 11. Mai 2001 gestellte Antrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung gemäß § 23 Abs. 2 des Fremdengesetzes 1997 - FrG, BGBl. I Nr. 75, abgewiesen.

Begründend führte die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer einen Antrag auf Erteilung einer Erstniederlassungsbewilligung für den Aufenthaltszweck "jeglicher Aufenthaltszweck" beim Amt der Wiener Landesregierung gestellt habe. Auf Grund der Ausschöpfung der zur Verfügung stehenden Bewilligungen sei der Antrag mit Bescheid der Erstbehörde (des Landeshauptmannes von Wien) vom 26. September 2001 gemäß § 23 Abs. 2 FrG abgewiesen worden. Gegen diesen Bescheid habe der Beschwerdeführer fristgerecht Berufung erhoben und im Wesentlichen vorgebracht, dass er selbstständiger vertretungsbefugter Geschäftsführer und zu 50 % Teilhaber und Gesellschafter einer näher bezeichneten Computerhandels GmbH wäre. Weiters habe er angegeben, dass er sämtliche Voraussetzungen für die Erteilung einer Niederlassungsbewilligung erfüllte.

Nach Wiedergabe des § 23 Abs. 2 FrG und des § 18 Abs. 1 Z. 2 leg. cit. führte die belangte Behörde weiter aus, dass die Bundespolizeidirektion Wien dem Beschwerdeführer am 15. Jänner 2001 eine Aufenthaltserlaubnis für den Aufenthaltszweck "Familiengemeinschaft mit Student", gültig bis zum 12. Mai 2001, ausgestellt habe. Am 11. Mai 2001 habe er den gegenständlichen Antrag auf Erteilung einer Erstniederlassungsbewilligung eingebracht.

Die ihm erteilte Aufenthaltserlaubnis sei nicht der Quotenpflicht unterworfen gewesen und habe ihn nicht zur Aufnahme einer unselbstständigen bzw. selbstständigen Erwerbstätigkeit berechtigt. Mit dem gegenständlichen Antrag habe er um die Erteilung einer (quotenpflichtigen) Niederlassungsbewilligung zum Zweck "jeglicher Aufenthaltszweck" angesucht. Im Hinblick auf § 23 Abs. 2 FrG sei eine Änderung des Aufenthaltszwecks jedoch nur dann möglich, wenn ein für den angestrebten Aufenthaltszweck entsprechender Quotenplatz zur Verfügung stehe. Da jedoch seit 5. April 2001 die gemäß § 3 Abs. 9 Z. 2 Niederlassungsverordnung 2001 - NLV 2001 festgelegte Anzahl der Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit sowie für deren Ehegatten und minderjährigen unverheirateten Kinder für das Bundesland Wien ausgeschöpft sei, habe seinem Antrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung nicht stattgegeben werden können und sei daher seine Berufung gemäß § 23 Abs. 2 FrG abzuweisen gewesen.

2. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der diese nach Ablehnung von deren Behandlung dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat (Beschluss vom 4. März 2003, B 71/02).

Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren begehrt der Beschwerdeführer, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, in eventu Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

II. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Der Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerdeergänzung vor, dass er durch den angefochtenen Bescheid in seinem Recht auf Einhaltung der Quotenregelung des § 18 Abs. 1 Z. 3 FrG idgF im Zusammenhalt mit § 23 Abs. 2 leg. cit. verletzt sei, weil in § 18 Abs. 1 Z. 3 leg. cit. zwingend vorgeschrieben werde, dass die Bundesregierung die Entwicklung eines geordneten Arbeitsmarktes sicherzustellen habe. Auf Grund der hohen Arbeitslosigkeit von unselbstständig Beschäftigten in Österreich sei die Entwicklung eines geordneten Arbeitsmarktes jedoch nur dann sichergestellt, wenn ausländische Unternehmer, die Arbeitnehmer beschäftigten, die Bewilligung (offensichtlich gemeint: Niederlassungsbewilligung) erhielten. Sinn der Quotenregelung sei es, den einheimischen Arbeitsmarkt für unselbstständig Erwerbstätige in Zeiten steigender Arbeitslosigkeit vor dem Zuzug von weiteren unselbstständig Erwerbstätigen aus dem Ausland zu schützen, weil nur ein beschränktes Maß an Arbeitsplätzen vorhanden sei. Die Versagung der vom Beschwerdeführer beantragten Niederlassungsbewilligung stelle einen Verstoß gegen § 18 Abs. 1 Z. 3 leg. cit. dar, weil der Beschwerdeführer keinen unselbstständigen Arbeitsplatz in Anspruch nehme, sondern Arbeitgeber sei und österreichische Arbeitnehmer beschäftige. Die Erteilung der beantragten Niederlassungsbewilligung an ihn sei daher im öffentlichen Interesse gelegen, weil er den heimischen Arbeitsmarkt für Unselbstständige nicht belaste, sondern entlaste.

2. Mit diesem Vorbringen zeigt die Beschwerde keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf.

2.1. Gemäß § 17 FrG richtet sich die Erteilung von Niederlassungsbewilligungen nach den Bestimmungen des 3. Abschnittes (§§ 17 bis 24) und nach den Voraussetzungen des 2. Abschnittes (§§ 5 bis 16) dieses Gesetzes über die Erteilung von Aufenthaltstiteln.

§ 18 Abs. 1, § 22 und § 23 Abs. 2 FrG in der im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides geltenden und daher hier maßgeblichen Fassung lauten:

"§ 18. (1) Die Bundesregierung hat im Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrates mit Verordnung für jeweils ein Jahr die Anzahl der Niederlassungsbewilligungen festzulegen, die

1. Führungs- und Spezialkräften (Abs. 6) und deren Ehegatten und minderjährigen unverheirateten Kindern,

2. anderen Drittstaatsangehörigen zur Ausübung einer selbstständigen oder unselbstständigen Erwerbstätigkeit sowie deren Ehegatten und minderjährigen unverheirateten Kindern, sowie

3. Familienangehörigen Drittstaatsangehöriger, die sich vor dem 1. Jänner 1998 in Österreich niedergelassen haben,

höchstens erteilt werden dürfen (Niederlassungsverordnung). Die Bundesregierung hat dabei die Entwicklung eines geordneten Arbeitsmarktes sicherzustellen und in der Verordnung die Bewilligungen so auf die Länder aufzuteilen, wie es deren Möglichkeiten und Erfordernissen entspricht."

"§ 22. Eine quotenpflichtige Erstniederlassungsbewilligung darf nur erteilt werden, wenn die für den Fremden samt dem Familiennachzug nach § 21 Abs. 2 erforderlichen Bewilligungen in dem Land der beabsichtigten Niederlassung nach der Niederlassungsverordnung noch zur Verfügung stehen. Wird die Erstniederlassungsbewilligung erteilt, so vermindert sich diese Zahl entsprechend. Ist die Zahl bereits ausgeschöpft, so ist die Entscheidung über die zu diesem Zeitpunkt anhängigen und über die danach einlangenden Anträge, denen im Falle noch zur Verfügung stehender Bewilligungen stattzugeben wäre, so lange aufzuschieben, bis in einer nachfolgenden Niederlassungsverordnung auf sie Bedacht genommen werden kann. § 73 AVG und § 27 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 - VwGG, BGBl. Nr. 10, sind nur insoweit anwendbar, als die Zeit des zulässigen Aufschubes überschritten wird."

"§ 23. ...

(2) Beabsichtigen Fremde in Österreich - nach Ablauf oder während der Gültigkeitsdauer des ihnen zuletzt erteilten Aufenthaltstitels oder nach einer Einschränkung gemäß Abs. 1 neuerlich - eine quotenpflichtige unselbstständige Erwerbstätigkeit auszuüben, so ist ihnen auf Antrag eine weitere Niederlassungsbewilligung dann zu erteilen, wenn für sie eine Sicherungsbescheinigung oder eine Beschäftigungsbewilligung ausgestellt wurde oder sie über eine Arbeitserlaubnis oder einen Befreiungsschein verfügen; die Erteilung dieser weiteren Niederlassungsbewilligung verringert jedoch die in der Niederlassungsverordnung festgelegte Anzahl an Bewilligungen gemäß § 18 Abs. 1 Z. 1 oder 2 um eine. Solchen Fremden steht der Familiennachzug gemäß § 21 offen. § 22 gilt mit der Maßgabe, dass der Antrag bei Ausschöpfung der zur Verfügung stehenden Bewilligungen abzuweisen ist. Für sonstige quotenpflichtige Aufenthaltszwecke gelten die nicht auf das Ausländerbeschäftigungsgesetz bezogenen Bestimmungen dieses Absatzes mit der Maßgabe, dass die Erteilung der weiteren Niederlassungsbewilligung die in der Niederlassungsverordnung festgelegte Anzahl an Bewilligungen gemäß § 18 Abs. 1 Z. 2 oder Abs. 4 verringert."

§ 3 Abs. 9 NLV 2001 lautet:

"§ 3. ...

(9) Im Jahr 2001 dürfen in Wien höchstens 3250 quotenpflichtige Niederlassungsbewilligungen erteilt werden, hievon

1. 750 Niederlassungsbewilligungen für Führungs- und Spezialkräfte sowie für deren Ehegatten und minderjährige unverheiratete Kinder;

2. 250 Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit sowie für deren Ehegatten und minderjährige unverheiratete Kinder;

3. 2050 Niederlassungsbewilligungen für Familienangehörige (§ 21 Abs. 3 FrG) außerhalb eines Anspruches gemäß § 21 Abs. 2 FrG;

4. 200 Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige ohne Erwerbsabsicht."

§ 18 Abs. 1 Z. 2 und § 23 Abs. 2 FrG begegnen aus der Sicht des Verfassungsgerichtshofes, wie dieser in seinem über diesbezügliche Gesetzesprüfungsanträge des Verwaltungsgerichtshofes ergangenen Erkenntnis vom 8. März 2005, G 42/04 ua, ausgeführt hat, keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.

2.2. Der Beschwerdeführer bestreitet nicht die im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, dass ihm die Erstbehörde eine Aufenthaltserlaubnis für den Aufenthaltszweck "Familiengemeinschaft mit Student", gültig bis 12. Mai 2001, ausgestellt hat und er am 11. Mai 2001 den gegenständlichen Antrag auf Erteilung einer Erstniederlassungsbewilligung eingebracht hat. Wie sich aus diesem, in den Verwaltungsakten erliegenden Antrag ergibt, hat der Beschwerdeführer darin (in Punkt A.) als Aufenthaltszweck ausschließlich jenen der "selbständigen Erwerbstätigkeit" genannt und dazu (in Punkt F.2.) die "Art der Tätigkeit/Gesellschaftsform" mit "Geschäftsführer" bezeichnet.

Von der Beschwerde wird nicht in Abrede gestellt, dass - wie die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid ausgeführt hat - seit 5. April 2001 die gemäß § 3 Abs. 9 Z. 2 NLV 2001 festgelegte Anzahl der Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit sowie für deren Ehegatten und minderjährige unverheiratete Kinder für das Bundesland Wien ausgeschöpft war.

Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits mehrfach ausgeführt hat (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom 19. Jänner 2001, Zlen. 2000/19/0163 und 2000/19/0164) regelt § 23 Abs. 2 FrG diejenigen Fälle, in denen ein Inhaber eines Aufenthaltstitels künftig eine Niederlassungsbewilligung mit einem quotenpflichtigen Aufenthaltszweck anstrebt. Die Verfahren solcher Antragsteller sind zwar als Anträge auf Erteilung einer weiteren Niederlassungsbewilligung zu behandeln (vgl. § 23 Abs. 2 FrG), doch setzt die Erteilung einer weiteren Niederlassungsbewilligung einen freien Quotenplatz im Zeitpunkt der Entscheidung voraus. Für "sonstige quotenpflichtige Aufenthaltszwecke" - zum Unterschied vom Zweck der unselbstständigen Erwerbstätigkeit - sieht der letzte Satz des § 23 Abs. 2 leg. cit. vor, dass die "nicht auf das Ausländerbeschäftigungsgesetz bezogenen Bestimmungen dieses Absatzes" mit der Maßgabe gelten sollten, dass die Erteilung der weiteren Niederlassungsbewilligung die in der Niederlassungsverordnung festgelegte Anzahl an Bewilligungen gemäß § 18 Abs. 1 Z. 2 oder Abs. 4 leg. cit. verringert. § 23 Abs. 2 letzter Satz leg. cit. verweist damit auch auf § 23 Abs. 2 dritter Satz leg. cit., dem zufolge anders als nach § 22 leg. cit. Anträge bei Ausschöpfung der zur Verfügung stehenden Bewilligungen (bei Quotenerschöpfung) nicht aufzuschieben, sondern abzuweisen sind. Dieses Auslegungsergebnis steht im Einklang mit den Gesetzesmaterialien, die davon sprechen, dass der Behörde für Fremde, für deren "Zweckwechsel" kein Quotenplatz vorhanden ist, "das Instrumentarium der Abweisung des Antrages zur Verfügung gestellt" wird (vgl. RV 685 Blg. NR 20. GP, 70). Zur weiteren Begründung wird gemäß § 43 Abs. 2 VwGG auf das Erkenntnis, Zl. 2000/19/0163, verwiesen.

Da der Beschwerdeführer eine Niederlassungsbewilligung für einen quotenpflichtigen Aufenthaltszweck (selbstständige Erwerbstätigkeit) angestrebt hat und die Quote für das Bundesland Wien für diesen Aufenthaltszweck erschöpft war, kann die Abweisung des Antrages des Beschwerdeführers auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung nicht als rechtswidrig erkannt werden.

Wenn die Beschwerde vorbringt, die belangte Behörde habe mit dem angefochtenen Bescheid gegen § 18 Abs. 1 Z. 3 FrG verstoßen, so wird von ihr nicht dargelegt, dass der Beschwerdeführer Familienangehöriger eines Drittstaatsangehörigen sei, der sich vor dem 1. Jänner 1998 in Österreich niedergelassen habe, und dass er die Voraussetzungen dieser Gesetzesbestimmung erfülle. Auch aus dem angefochtenen Bescheid oder den vom Verfassungsgerichtshof mit der abgetretenen Beschwerde übermittelten Akten des Verwaltungsverfahrens ergeben sich keine Anhaltspunkte in diese Richtung. In seinem Antrag vom 11. Mai 2001 hat der Beschwerdeführer den Aufenthaltszweck der selbstständigen Erwerbstätigkeit, nicht jedoch jenen der Familiengemeinschaft angegeben. Von daher braucht auf § 18 Abs. 1 Z. 3 FrG und auch auf § 21 FrG - diese Bestimmung regelt den Familiennachzug im Rahmen der Quotenpflicht - nicht weiter eingegangen zu werden und kann es nicht als rechtswidrig erkannt werden, wenn die belangte Behörde den vom Beschwerdeführer gestellten Antrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung unter dem Blickwinkel des § 18 Abs. 1 Z. 2 leg. cit. und nicht (auch) unter jenem des § 18 Abs. 1 Z. 3 leg. cit. beurteilt hat.

3. Da somit bereits der Beschwerdeinhalt erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Wien, am 14. Juni 2005