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2005/17/0219 ECLI:AT:VWGH:2006:2005170219.X00 KI-generiert

Validity of national agricultural marketing contributions for meat slaughter in light of the EU state aid prohibition and primacy of Community law.

Geschäftsnummer 2005/17/0219
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Österreich (AT)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Administrative Court dismissed the complainant’s appeal, upholding the administrative authority’s decision to levy agricultural marketing contributions for meat slaughter in early 2005, and rejected the challenge against the authority's procedural rulings, resulting in the complainant’s obligation to pay EUR 381.90 in legal costs. The dispute concerned the legality of these contributions under the Agricultural Marketing Act 1992 and the EU state aid prohibition, specifically whether the complainant’s rights were violated by national enforcement of measures not yet approved by the European Commission under the Community legal order. Relying on the primacy of Community law and existing case law regarding the Commission’s approval of quality seal measures from July 2004, the court found no infringement of the right to protection against illegal state aid, thereby upholding the administrative assessment and denying the requested oral hearing and panel decision.

Legislator-Regeste

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§§ 284, 260, 90 BAO; § 42 Abs. 1 VwGG: Procedural orders regarding oral hearings and file inspection are not separately actionable; appeals against substantive decisions must be dismissed if the case facts and legal issues match a previously decided precedent.

Schlagwörter

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agricultural marketing contributions oral proceedings refusal administrative appeal dismissal precedent application state aid compliance procedural orders costs of litigation

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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§ 281 BAO
Die Entscheidung über die Berufung gegen die Vorschreibung von Agrarmarketingbeiträgen für die Schlachtung von Rindern, Kälbern, Schweinen, Lämmern und Schafen in den Beitragszeiträumen Jänner und April 2004 (211,74 EUR) wird gemäß § 281 BAO ausgesetzt.
§§ 21a ff AMA-Gesetz 1992
Die Berufung gegen die Vorschreibung von Agrarmarketingbeiträgen für die Schlachtung von Rindern, Kälbern, Schweinen, Lämmern und Schafen in den Beitragszeiträumen Jänner und Februar 2005 (18.486,89 EUR) wird gemäß §§ 21a ff AMA-Gesetz 1992, BGBl.
§§ 284, 260, 90 BAO
§ 43 Abs. 2 VwGG
Auf die diesbezügliche Begründung kann daher gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen werden.
§ 42 Abs. 1 VwGG
des angefochtenen Bescheides war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
§ 39 Abs. 2 Z 6 VwGG
Von der beantragten mündlichen Verhandlung konnte - entgegen der in der Gegenäußerung vertretenen Auffassung - gemäß § 39 Abs. 2 Z 6 VwGG abgesehen werden.
§§ 47 ff VwGG
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl.
VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl.

Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

I. den Beschluss gefasst:

Die Beschwerde wird, soweit sie sich gegen Spruchpunkt 3. richtet, zurückgewiesen.

II. zu Recht erkannt:

Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

Die beschwerdeführende Partei hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Am 21. Juli 2005 erließ die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid, dessen Spruch wie folgt lautet:

"1. Die Entscheidung über die Berufung gegen die Vorschreibung von Agrarmarketingbeiträgen für die Schlachtung von Rindern, Kälbern, Schweinen, Lämmern und Schafen in den Beitragszeiträumen Jänner und April 2004 (211,74 EUR) wird gemäß § 281 BAO ausgesetzt.

2. Die Berufung gegen die Vorschreibung von Agrarmarketingbeiträgen für die Schlachtung von Rindern, Kälbern, Schweinen, Lämmern und Schafen in den Beitragszeiträumen Jänner und Februar 2005 (18.486,89 EUR) wird gemäß §§ 21a ff AMA-Gesetz 1992, BGBl. Nr. 376 in der Fassung BGBl. I Nr. 108/2001, abgewiesen.

3. Ihren Anträgen auf Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung, Fällung einer Senatsentscheidung und Akteneinsicht wird gemäß §§ 284, 260, und 90 BAO keine Folge gegeben."

Begründend führte die belangte Behörde zu Spruchpunkt 2. im Wesentlichen aus, dass die Rechtslage durch die Entscheidung der Kommission vom 30. Juni 2004, C(2004)2037fin, betreffend die angemeldeten Maßnahmen im Bereich des Gütesiegels und Biozeichens für Beitragszeiträume ab dem 1. Juli 2004 geklärt sei (Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 1. Juli 2005, Zlen. 2005/17/0070 bis 0073).

In der Folge begründete die belangte Behörde die Aussetzung des Verfahrens für die Beitragszeiträume Jänner und April 2004 sowie die Abweisung des Antrages auf Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung, auf Fällung einer Senatsentscheidung und auf Akteneinsicht.

Lediglich gegen Spruchpunkte 2. und 3. des angefochtenen Bescheides richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der insbesondere die Verletzung im Recht auf vorrangige Anwendung des Gemeinschaftsrechtes geltend gemacht wird. Bei richtiger Anwendung des Gemeinschaftsrechtes hätten der beschwerdeführenden Partei keine Agrarmarketingbeiträge vorgeschrieben werden dürfen. Sie sei insbesondere in ihrem Recht auf Schutz durch nationale Behörden und Gerichte gegen Verletzung eines gemeinschaftsrechtlichen Durchführungsverbotes betreffend staatliche Beihilfen verletzt.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Die beschwerdeführende Partei hat eine Gegenäußerung zur Gegenschrift erstattet.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Bei den in Spruchpunkt 3. des angefochtenen Bescheides getroffenen Sprüchen handelt es sich lediglich um prozessleitende Verfügungen, welche - auch wenn sie von der belangten Behörde in einem eigenständigen Spruchpunkt aufgenommen wurden - nicht gesondert anfechtbar sind, zumal schon nach dem Spruch des angefochtenen Bescheides auszuschließen ist, dass sich die in Spruchpunkt 3. getroffenen Verfügungen auf das in Spruchpunkt 1. unter einem ausgesetzte Verfahren beziehen könnten (vgl. hiezu die hg. Erkenntnisse vom 18. September 2000, Zl. 2000/17/0052, vom 25. Mai 2005, Zl. 2004/17/0239, und vom 1. Juli 2005, Zlen. 2005/17/0070 bis 0073). Die Beschwerde war daher insoweit zurückzuweisen.

In Ansehung des Spruchpunktes 2. gleicht der vorliegende Beschwerdefall sowohl in sachlicher wie in rechtlicher Hinsicht jenem, welcher mit hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2005/17/0230, entschieden wurde. Auf die diesbezügliche Begründung kann daher gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen werden.

Die Beschwerde gegen Spruchpunkt 2. des angefochtenen Bescheides war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Von der beantragten mündlichen Verhandlung konnte - entgegen der in der Gegenäußerung vertretenen Auffassung - gemäß § 39 Abs. 2 Z 6 VwGG abgesehen werden. Gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG wird auf die Begründung im hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2005/17/0230, verwiesen.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.

Wien, am 20. März 2006