Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2005/17/0215 ECLI:AT:VWGH:2006:2005170215.X00 KI-generiert

VwGH dismisses appeal against agricultural marketing levy decisions, citing prior rulings on EU law compliance and procedural rules.

Geschäftsnummer 2005/17/0215
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Österreich (AT)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The Administrative Court of Austria dismissed the appellant's complaint against administrative decisions regarding agricultural marketing levies and a 30% surcharge. The appellant argued for a hearing and questioned the levy's validity, but the court noted the case was identical to previously decided rulings on the same legal issues. Consequently, the court rejected the appeal as unfounded and ordered the appellant to bear the associated legal costs.

Legislator-Regeste

KI-generiert

§§ 21a ff AMA-Gesetz 1992; § 21g Abs. 3 AMA-Gesetz 1992; § 42 Abs. 1 VwGG; § 39 Abs. 2 Z 6 VwGG: Where administrative decisions on agricultural levies align with established EU law interpretations and prior domestic rulings, appeals based on identical facts and legal grounds are dismissed as unfounded without the need for a new hearing.

Schlagwörter

KI-generiert
agricultural marketing levies EU law compliance administrative appeal dismissal procedural hearing waiver costs of litigation prior case binding effect surcharge justification

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
§§ 21a ff AMA-Gesetz 1992
Die Berufung gegen die Vorschreibung von Agrarmarketingbeiträgen für die Schlachtung von Rindern, Kälbern, Schweinen, Lämmern und Schafen in den Beitragszeiträumen November 2004 bis Februar 2005 (36.904,76 EUR) wird gemäß §§ 21a ff AMA-Gesetz 1992, BGBl.
§ 21g Abs. 3 AMA-Gesetz 1992
Die Berufung gegen die Vorschreibung eines 30%igen Erhöhungsbetrags (11.071,43 EUR) wird gemäß § 21g Abs. 3 AMA-Gesetz 1992, BGBl.
§§ 284, 260, und 90 BAO
Ihren Anträgen auf Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung, Fällung einer Senatsentscheidung und Akteneinsicht wird gemäß §§ 284, 260, und 90 BAO
§ 42 Abs. 1 VwGG
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
§ 39 Abs. 2 Z 6 VwGG
Von der beantragten mündlichen Verhandlung konnte - entgegen der Auffassung der beschwerdeführenden Partei - gemäß § 39 Abs. 2 Z 6 VwGG abgesehen werden.
§ 43 Abs. 2 VwGG
Auf die jeweilige diesbezügliche Begründung kann daher gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen werden.
§§ 47 ff VwGG
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl.
VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl.

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
Erkenntnis vom 1. Juli 2005, Zlen. 2005/17/0070 bis 0073
Erkenntnis vom 1. Juli 2005, Zlen. 2005/17/0070 bis 0073, aus, im Hinblick auf die Entscheidung der Europäischen Kommission vom 30.
Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2005/17/0230
Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2005/17/0230, (betreffend den Spruchpunkt 1.
Erkenntnis vom heutigen Tag, Zlen. 2005/17/0066 bis 0069
Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2005/17/0212

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

I. den Beschluss gefasst:

Die Beschwerde wird, soweit sie sich gegen Spruchpunkt 3. des angefochtenen Bescheides richtet, zurückgewiesen.

II. zu Recht erkannt:

Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

Die beschwerdeführende Partei hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Am 21. Juli 2005 erließ die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid, dessen Spruch wie folgt lautet:

"1. Die Berufung gegen die Vorschreibung von Agrarmarketingbeiträgen für die Schlachtung von Rindern, Kälbern, Schweinen, Lämmern und Schafen in den Beitragszeiträumen November 2004 bis Februar 2005 (36.904,76 EUR) wird gemäß §§ 21a ff AMA-Gesetz 1992, BGBl. Nr. 376 in der Fassung BGBl. I Nr. 108/2001, abgewiesen.

2. Die Berufung gegen die Vorschreibung eines 30%igen Erhöhungsbetrags (11.071,43 EUR) wird gemäß § 21g Abs. 3 AMA-Gesetz 1992, BGBl. Nr. 376 in der Fassung BGBl. I Nr. 108/2001, abgewiesen.

3. Ihren Anträgen auf Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung, Fällung einer Senatsentscheidung und Akteneinsicht wird gemäß §§ 284, 260, und 90 BAO

keine Folge gegeben."

In Ansehung des Spruchpunktes 1. führte die belangte Behörde unter Verweis auf das hg. Erkenntnis vom 1. Juli 2005, Zlen. 2005/17/0070 bis 0073, aus, im Hinblick auf die Entscheidung der Europäischen Kommission vom 30. Juni 2004, C(2004)2037fin, unterliege die Einhebung der Agrarmarketingbeiträge für die hier gegenständlichen Zeiträume keinesfalls dem Durchführungsverbot. Zu Spruchpunkt 2. (Vorschreibung eines 30 %igen Erhöhungsbetrages) führte die belangte Behörde Folgendes aus:

"Der Erhöhungsbetrag im Ausmaß von 30 % wurde vorgeschrieben, da selbst nach Vorliegen der Entscheidung der Kommission vom 30. Juni 2004 die Agrarmarketingbeiträge nicht abgeführt wurden. Mit dieser Entscheidung war Ihnen jedenfalls das Erkennen der Beitragsschuld zumutbar. Das Recht, einen Bescheid zu verlangen und auf dessen Rechtmäßigkeit zu überprüfen, war Ihnen unbenommen. Sie haben jedoch keinen Bescheid verlangt, sondern keine Beitragserklärung abgegeben und nur auf diese Weise - mit entsprechender zeitlicher Verzögerung - die Ausstellung eines Bescheides bewirkt. Damit ist eine zeitgerechte Entrichtung nicht mehr gegeben gewesen, sodass eine Erhöhung gerechtfertigt ist. Der Erhöhungsbetrag von 30 % liegt innerhalb der gesetzlich möglichen Bandbreite des bis zum Zweifachen. Von Juli 2004 an bis zum Zeitpunkt der Beitragsvorschreibung durch die AMA haben Sie wiederholt den gesetzlichen Termin zur Einreichung der Beitragserklärung (diese ist gemäß § 21g Abs. 1 AMA-Gesetz 1992 für die in einem Monat durchgeführten Schlachtungen bis zum Ende des folgenden Kalendermonats einzureichen) offensichtlich bewusst nicht eingehalten. Darüber hinaus handelt es sich um die zweite bescheidmäßige Vorschreibung nach Ergehen der Kommissionsentscheidung. Soweit Sie die Nichtentrichtung damit argumentieren, dass die Entscheidung der Kommission keine Rückwirkung entfalte, ist anzumerken, dass dies für das gegenständliche Verfahren nicht relevant ist, da der berufungsrelevante Zeitraum unbestritten nach dem 30. Juni 2004 gelegen ist. Auch Ihre aus der verwehrten Einsicht in die Verwaltungsakten bezüglich Beihilfenanmeldung getroffene Schlussfolgerung, dass die formellen Anforderungen nicht erfüllt seien, stellt keinen hinreichenden Grund für die Nichtentrichtung dar. Auf die Ausführungen des VwGH im Erkenntnis 2005/17/0070 bis 0073, dass von der Gültigkeit des Gemeinschaftsrechts auszugehen ist, wird nochmals hingewiesen. Der Prozentsatz des Erhöhungsbetrags, der auch von der Anzahl der für Zeiträume ab 1. Juli 2004 bisher erfolgten Beitragsvorschreibungen abhängig ist, ist unter Heranziehung der gesamten Umstände angemessen."

Des Weiteren begründete die belangte Behörde die im Spruchpunkt 3. getroffenen Verfügungen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift mit dem Antrag erstattet, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

Die Beschwerdeführerin erstattete hiezu eine Replik.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der vorliegende Beschwerdefall gleicht sowohl in sachlicher wie in rechtlicher Hinsicht denjenigen, die mit Erkenntnis vom 1. Juli 2005, Zlen. 2005/17/0070 bis 0073, (betreffend den Spruchpunkt 3. des angefochtenen Bescheides), mit hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2005/17/0230, (betreffend den Spruchpunkt 1. des angefochtenen Bescheides), sowie mit den hg. Erkenntnissen vom heutigen Tag, Zlen. 2005/17/0066 bis 0069 und Zl. 2005/17/0212, (betreffend den Spruchpunkt 2. des angefochtenen Bescheides) entschieden wurden. Auf die jeweilige diesbezügliche Begründung kann daher gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen werden.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Von der beantragten mündlichen Verhandlung konnte - entgegen der Auffassung der beschwerdeführenden Partei - gemäß § 39 Abs. 2 Z 6 VwGG abgesehen werden. Gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG wird auf die Begründung im hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2005/17/0230, verwiesen.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.

Wien, am 20. März 2006