Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2005/17/0209 ECLI:AT:VWGH:2006:2005170209.X00 KI-generiert

Administrative court dismisses appeals against agricultural marketing levy assessments and surcharges under AMA Act 1992.

Geschäftsnummer 2005/17/0209
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Österreich (AT)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The Administrative Court dismissed complaints against decisions imposing agricultural marketing levies and surcharges for periods after July 2004. The parties argued regarding the applicability of old quality seal guidelines and the justification for increased payment amounts, while the court relied on prior rulings to confirm the legality of the assessments. Consequently, the court found no procedural defects or rights violations, rejecting the requests for oral hearings and referring to established case law.

Legislator-Regeste

KI-generiert

§ 21g AMA-Gesetz 1992; § 42 Abs. 1 VwGG: Complaints against agricultural marketing levy assessments and surcharges are inadmissible if prior rulings confirm the legality of the measures and the parties were not infringed upon.

Schlagwörter

KI-generiert
agricultural marketing levies AMA Act 1992 administrative appeal dismissal community law compatibility quality seal guidelines payment surcharges procedural economy

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
§ 21g AMA-Gesetz 1992
Mit den angefochtenen Bescheiden wurde jeweils die Berufung der jeweiligen beschwerdeführenden Partei gegen die Vorschreibung von Agrarmarketingbeiträgen und die Vorschreibung von Erhöhungsbeträgen gemäß § 21g AMA-Gesetz 1992 abgewiesen (Spruchpunkte 1.
§ 42 Abs. 1 VwGG
Die Beschwerden waren daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen, soweit nicht mit Zurückweisung vorzugehen war.
§ 43 Abs. 2 VwGG
Auf die Entscheidungsgründe dieses Erkenntnisses kann daher gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen werden.
§ 39 Abs. 2 Z 6 VwGG
Von der jeweils beantragten mündlichen Verhandlung konnte - entgegen der in den Gegenäußerungen vertretenen Auffassung - gemäß § 39 Abs. 2 Z 6 VwGG abgesehen werden.
§§ 47 ff VwGG
Die Kostenentscheidungen stützen sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl.
Art. 14 Abs. 4 Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes
Soweit Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes zitiert wurden, die in der Amtlichen Sammlung der Erkenntnisse und Beschlüsse dieses Gerichtshofes nicht veröffentlicht sind, wird auf Art. 14 Abs.
BGBl. II Nr. 333/2003
Die Kostenentscheidungen stützen sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.
Art. 87 Abs. 3 Buchstabe c EG
Juni 2004, C(2004)2037fin, die angemeldeten Maßnahmen im Bereich des Gütesiegels und Biozeichens (Werbemaßnahmen, Qualitätssicherung, Öffentlichkeitsarbeit und Qualitätskontrollen und Projekte zur Übermittlung allgemeiner Informationen) mit dem Gemeinsamen Markt nach Art. 87 Abs.

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
Erkenntnis vom 25. April 2005, Zl. 2005/17/0230
Erkenntnis vom heutigen Tag, Zlen. 2005/17/0066 bis 0069
Erkenntnis vom heutigen Tag, Zlen. 2005/17/0066 bis 0069, verwiesen werden.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

I. den Beschluss gefasst:

Die Beschwerden werden, soweit sie sich gegen Spruchpunkt 3. des jeweils angefochtenen Bescheides richten, zurückgewiesen.

II. zu Recht erkannt:

Im Übrigen werden die Beschwerden abgewiesen.

Die beschwerdeführenden Parteien haben dem Bund Aufwendungen in der Höhe von je EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

1.1. Mit den angefochtenen Bescheiden wurde jeweils die Berufung der jeweiligen beschwerdeführenden Partei gegen die Vorschreibung von Agrarmarketingbeiträgen und die Vorschreibung von Erhöhungsbeträgen gemäß § 21g AMA-Gesetz 1992 abgewiesen (Spruchpunkte 1. und 2. des jeweiligen Bescheides) sowie dem Antrag auf Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung, Fällung einer Senatsentscheidung und Akteneinsicht keine Folge gegeben (Spruchpunkt 3.).

1.2. Die belangte Behörde führte in den angefochtenen Bescheiden (nach Wiedergabe der einschlägigen Vorschriften des AMA-Gesetzes 1992 betreffend die Einhebung von Agrarmarketingbeiträgen) im Wesentlichen übereinstimmend aus, die Kommission habe mit ihrer Entscheidung vom 30. Juni 2004, C(2004)2037fin, die angemeldeten Maßnahmen im Bereich des Gütesiegels und Biozeichens (Werbemaßnahmen, Qualitätssicherung, Öffentlichkeitsarbeit und Qualitätskontrollen und Projekte zur Übermittlung allgemeiner Informationen) mit dem Gemeinsamen Markt nach Art. 87 Abs. 3 Buchstabe c EG als vereinbar angesehen. Somit sei die Rechtslage für Beitragszeiträume ab 1. Juli 2004 jedenfalls geklärt.

Die belangte Behörde ging sodann auf Zweifel der beschwerdeführenden Parteien betreffend die Zugänglichkeit des AMA-Gütesiegels für ausländische Erzeugnisse ein und stellte fest, dass sich das Vorbringen der beschwerdeführenden Parteien auf Gütesiegel-Richtlinien beziehe, welche nicht mehr aktuell seien (z.B. Ausgabe 1999). Als Nachweis, dass auch nichtösterreichische Erzeuger das AMA-Gütezeichen bzw. das AMA-Biozeichen verwenden könnten bzw. diese Zeichen auch für nichtösterreichische Produkte verwendet werden könnten, wurde auf die allgemeinen Informationen zum Lizenzvertrag und zur Zeichenverwendung auf einer näher bezeichneten Internetseite verwiesen.

Zu den Erhöhungsbeträgen im Ausmaß von 30 % bzw. 40 % wurde unter Hinweis auf den gesetzlichen Rahmen bis zum Doppelten des Abgabenbetrages ausgeführt, dass diese innerhalb der gesetzlichen Bandbreite lägen und im Hinblick darauf, dass es sich je beschwerdeführende Partei seit Juli 2004 bereits um die zweite (hg. Verfahren Zl. 2005/17/0209) bzw. dritte Beitragsvorschreibung (hg. Verfahren Zl. 2005/17/0210 und hg. Verfahren Zl. 2005/17/0216) handle, gerechtfertigt seien.

Die Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung sei nur im Verfahren vor Berufungssenaten vorgesehen.

Senatsentscheidungen seien nur gegen von Finanzämtern oder Finanzlandesdirektionen erlassene Bescheide vorgesehen. Da im Beschwerdefall keine Senatszuständigkeit vorliege, sei den Anträgen keine Folge zu geben gewesen.

Zum Antrag auf Einsichtnahme in jene "Akten, in denen Vorgänge dokumentiert sind, welche die Kommission veranlassten, von einer angemeldeten Beihilfe auszugehen" wurde ausgeführt, dass die Frage, ob eine Beihilfenanmeldung vorliege, ausschließlich von der Kommission zu beurteilen sei. Eine Einsichtnahme in einem Verfahren, das in den Wirkungsbereich einer anderen Stelle falle, könne daher nicht erfolgen.

1.3. Gegen diese Bescheide richten sich die vorliegenden Beschwerden, in denen ausdrücklich erklärt wird, dass der jeweilige Bescheid zur Gänze angefochten werde.

Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete Gegenschriften, in denen sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerden beantragt.

Die beschwerdeführenden Parteien replizierten auf die Gegenschriften.

2.0. Der Verwaltungsgerichtshof hat die Beschwerdeverfahren wegen ihres sachlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Entscheidung verbunden und über die Beschwerden erwogen:

2.1. Zur Zurückweisung der Beschwerden, soweit sie sich gegen Spruchpunkt 3. des jeweils angefochtenen Bescheides richten:

Mit dem diesbezüglichen Spruchpunkt wurden jeweils die Anträge auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung, Fällung einer Senatsentscheidung und Einsicht in Unterlagen bescheidmäßig abgewiesen.

Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem (hinsichtlich der Zurückweisung) Beschluss vom 1. Juli 2005, Zlen. 2005/17/0070 bis 0073, ausgeführt hat, treffen die im hg. Beschluss vom 25. April 2005, Zl. 2004/17/0238, zur Zurückweisung einer Beschwerde gegen die Verweigerung der Akteneinsicht angeführten Argumente auch auf die hier gegenständlichen verfahrensrechtlichen Anträge (insbesondere den Antrag auf Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung) zu. Auch der auf diese Anträge bezogene Spruchpunkt des jeweiligen angefochtenen Bescheides ist nicht gesondert bekämpfbar, vielmehr ist das entsprechende Beschwerdevorbringen im Rahmen der (zulässigen) Beschwerde gegen die Abweisung der Berufung gegen die Abgabenvorschreibung zu prüfen (siehe unten).

Die vorliegenden Beschwerden waren insoweit aus den im Beschlussteil des zitierten Erkenntnisses vom 25. April 2005 genannten Gründen, auf welche gemäß § 43 Abs. 2 iVm Abs. 9 VwGG verwiesen werden kann, zurückzuweisen.

2.2. Zur Vorschreibung von Agrarmarketingbeiträgen:

Die vorliegenden Beschwerdefälle gleichen, was die Frage der Zulässigkeit der Vorschreibung von Agrarmarketingbeiträgen für Zeiträume nach dem Juli 2004 anlangt, in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht in allen wesentlichen Punkten jenem, über den mit Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2005/17/0230, entschieden wurde. Auf die Entscheidungsgründe dieses Erkenntnisses kann daher gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen werden. Aus den dort genannten Gründen bestehen auch in den vorliegenden Verfahren keine Verfahrensmängel hinsichtlich der Sachverhaltserhebung oder Begründung der angefochtenen Bescheide. Die beschwerdeführenden Parteien wurden durch die Abweisung ihrer Berufungen gegen die Vorschreibung von Agrarmarketingbeiträgen für Zeiträume nach dem Juni 2004 nicht in ihren Rechten verletzt.

2.3. Zur Vorschreibung eines Erhöhungsbetrages:

Soweit sich die beschwerdeführenden Parteien noch gegen die Verhängung von Erhöhungsbeträgen wenden, kann gemäß § 43 Abs. 2 VwGG auf das hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, Zlen. 2005/17/0066 bis 0069, verwiesen werden. Insbesondere sei darauf hingewiesen, dass darin der Verwaltungsgerichtshof zu dieser Frage unter anderem ausgeführt hat, dass es - worauf bereits die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid verwiesen hat - der beschwerdeführenden Partei zumutbar gewesen wäre, einen Antrag auf Rückerstattung der nach Erklärung abgeführten Beiträge mit der Begründung zu stellen, deren Entrichtung sei im Hinblick auf die gemeinschaftsrechtlichen Bedenken zu Unrecht erfolgt.

Soweit die beschwerdeführenden Parteien bemängeln, es fehlten konkrete Feststellungen, ob sie für Beitragszeiträume nach dem 30. Juni 2004 säumig seien, ist auf die diesbezüglichen Ausführungen der belangten Behörde in den angefochtenen Bescheiden (vgl. deren Wiedergabe oben unter Punkt 1.2.) zu verweisen.

2.4. Aus den in den verwiesenen Erkenntnissen näher dargelegten Erwägungen folgt, dass auch in den vorliegenden Verfahren die beschwerdeführenden Parteien durch die jeweils angefochtenen Bescheide in ihren Rechten weder wegen der geltend gemachten noch wegen einer vom Verwaltungsgerichtshof aus eigenem aufzugreifenden Rechtswidrigkeit verletzt worden sind.

Die Beschwerden waren daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen, soweit nicht mit Zurückweisung vorzugehen war.

2.5. Von der jeweils beantragten mündlichen Verhandlung konnte - entgegen der in den Gegenäußerungen vertretenen Auffassung - gemäß § 39 Abs. 2 Z 6 VwGG abgesehen werden. Gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG wird auf die Begründung im hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2005/17/0230, verwiesen.

Die Kostenentscheidungen stützen sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.

2.6. Soweit Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes zitiert wurden, die in der Amtlichen Sammlung der Erkenntnisse und Beschlüsse dieses Gerichtshofes nicht veröffentlicht sind, wird auf Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, hingewiesen.

Wien, am 20. März 2006