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2005/17/0094 ECLI:AT:VWGH:2005:2005170094.X00 KI-generiert

Administrative court dismisses delay complaint when authority suspends appeal via § 281 BAO decision.

Geschäftsnummer 2005/17/0094
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Österreich (AT)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The administrative court dismissed the complainant's delay complaint after the authority issued a suspension order under § 281 BAO. The complainant argued this violated their right to a decision on their appeal regarding agricultural marketing contributions. The court ruled that such a suspension order legally terminates the authority's decision-making obligation, thereby justifying the procedural termination.

Legislator-Regeste

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§ 36 Abs. 2 VwGG; § 281 BAO: A suspension order issued during a delay complaint procedure legally terminates the administrative authority's decision-making obligation, necessitating the termination of the proceedings.

Schlagwörter

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administrative delay complaint suspension order BAO termination of proceedings decision-making obligation procedural prerequisites

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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§ 36 Abs. 2 VwGG
3 VwGG ein und forderte die belangte Behörde gemäß § 36 Abs. 2 VwGG auf, binnen drei Monaten den versäumten Bescheid zu erlassen und eine Abschrift des Bescheides dem Verwaltungsgerichtshof vorzulegen oder anzugeben, warum eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht vorliege, und dazu gemäß § 36 Abs.
§ 281 BAO
Juni 2000 gemäß § 281 BAO aussetzte.
§ 12 Abs. 3 VwGG
Der Verwaltungsgerichtshof hat über das Vorliegen der Prozessvoraussetzungen im Entscheidungszeitpunkt in dem gemäß § 12 Abs. 3 VwGG gebildeten Senat erwogen:
§ 55 Abs. 1 zweiter Satz VwGG
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff, insbesondere auf § 55 Abs. 1 zweiter Satz VwGG in Verbindung mit § 1 Z 1 lit.
§ 1 Z 1 lit. a zweiter Tatbestand VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003
§ 35 Abs. 3 VwGG
Juni 2005 leitete der Verwaltungsgerichtshof das Vorverfahren gemäß § 35 Abs. 3 VwGG ein und forderte die belangte Behörde gemäß § 36 Abs.
§ 36 Abs. 1 VwGG
2 VwGG auf, binnen drei Monaten den versäumten Bescheid zu erlassen und eine Abschrift des Bescheides dem Verwaltungsgerichtshof vorzulegen oder anzugeben, warum eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht vorliege, und dazu gemäß § 36 Abs. 1 VwGG die Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen.
§ 38 AVG
2796/77; für den vergleichbaren Fall der Erlassung eines Aussetzungsbescheides nach § 38 AVG siehe etwa den hg.
§ 13 Abs. 1 Z 1 VwGG
3605/80), jedenfalls keine Beschlussfassung in dem nach § 13 Abs. 1 Z 1 VwGG gebildeten Senat geboten.

Zitierte Rechtsprechung

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Beschluss vom 15. Februar 1978, Zl. 2796/77
Beschluss vom 15. Februar 1978, Zl. 2796/77; für den vergleichbaren Fall der Erlassung eines Aussetzungsbescheides nach § 38 AVG siehe etwa den hg.
Beschluss vom 28. November 1979, Zl. 1665/79
Beschluss vom 28. November 1979, Zl. 1665/79; vgl.
Entscheidungen vom 4. März 1953, Zl. 2422/50
ferner die Entscheidungen vom 4. März 1953, Zl. 2422/50, und vom 15.
Entscheidungen vom 15. September 1969, Slg. Nr. 7632/A
Erkenntnisse vom 10. Juli 1953, Slg. Nr. 3076/A
Erkenntnisse vom 10. Juli 1953, Slg. Nr. 3076/A, und vom 16.
Erkenntnisse vom 16. März 1981, Zl. 3605/80

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Volltext

Das Verfahren wird eingestellt.

Der Bund (Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft) hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 675,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Mit ihrer Säumnisbeschwerde macht die beschwerdeführende Partei geltend, die belangte Behörde habe die sie treffende Pflicht zur Entscheidung über die Berufung der beschwerdeführenden Partei vom 26. Juni 2000 gegen den erstinstanzlichen Bescheid vom 5. Juni 2000 verletzt. Mit diesem erstinstanzlichen Bescheid seien Agrarmarketingbeiträge für den Monat März 2000 in der Höhe von S 31.085,-- (EUR 2.259,04) vorgeschrieben worden.

Mit Verfügung vom 3. Juni 2005 leitete der Verwaltungsgerichtshof das Vorverfahren gemäß § 35 Abs. 3 VwGG ein und forderte die belangte Behörde gemäß § 36 Abs. 2 VwGG auf, binnen drei Monaten den versäumten Bescheid zu erlassen und eine Abschrift des Bescheides dem Verwaltungsgerichtshof vorzulegen oder anzugeben, warum eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht vorliege, und dazu gemäß § 36 Abs. 1 VwGG die Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen.

In der Folge legte die belangte Behörde eine Abschrift ihres Bescheides vom 8. September 2005 (samt Zustellnachweis) vor, mit dem sie unter anderem (Spruchpunkt 3) die Entscheidung über die vorgenannte Berufung der beschwerdeführenden Partei gegen den bereits erwähnten erstinstanzlichen Bescheid vom 5. Juni 2000 gemäß § 281 BAO aussetzte.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über das Vorliegen der Prozessvoraussetzungen im Entscheidungszeitpunkt in dem gemäß § 12 Abs. 3 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Unter dem Begriff "den Bescheid" in § 36 Abs. 2 erster Satz VwGG bzw. "der Bescheid" in § 36 Abs. 2 letzter Satz VwGG in der Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 88/1997 ist jeder Bescheid zu verstehen, der die geltend gemachte Säumnis der belangten Behörde beendet, ohne dass es nach der Novellenfassung darauf ankommt, ob der Bescheid vor oder nach Einleitung des Vorverfahrens durch den Verwaltungsgerichtshof erlassen wurde. Nach der Rechtsprechung beendet auch ein Aussetzungsbescheid im Sinne des § 281 BAO die Entscheidungspflicht der Behörde (vgl. den hg. Beschluss vom 15. Februar 1978, Zl. 2796/77; für den vergleichbaren Fall der Erlassung eines Aussetzungsbescheides nach § 38 AVG siehe etwa den hg. Beschluss vom 28. November 1979, Zl. 1665/79; vgl. ferner die Entscheidungen vom 4. März 1953, Zl. 2422/50, und vom 15. September 1969, Slg. Nr. 7632/A). Wird ein Aussetzungsbescheid nach § 281 BAO wie hier während des Säumnisbeschwerdeverfahrens erlassen, dann bedeutet dies nach der Novellenfassung des § 36 Abs. 2 letzter Satz VwGG einen Einstellungsfall nach dieser Gesetzesstelle. Es ist daher auch angesichts der früher in der hg. Rechtsprechung vertretenen Auffassung, dass die belangte Behörde nach Erhebung der Säumnisbeschwerde nicht mehr zur Erlassung eines Aussetzungsbescheides zuständig sei (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 10. Juli 1953, Slg. Nr. 3076/A, und vom 16. März 1981, Zl. 3605/80), jedenfalls keine Beschlussfassung in dem nach § 13 Abs. 1 Z 1 VwGG gebildeten Senat geboten.

Das Verfahren über die Säumnisbeschwerde war daher in dem gemäß § 12 Abs. 3 VwGG gebildeten Senat gemäß § 36 Abs. 2 leg. cit. einzustellen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff, insbesondere auf § 55 Abs. 1 zweiter Satz VwGG in Verbindung mit § 1 Z 1 lit. a, zweiter Tatbestand, der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.

Wien, am 7. Oktober 2005