AW 2005/17/0053 · Verwaltungsgerichtshof (VwGH)
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertDie beschwerdeführende Partei bekämpft mit ihrer zur hg. Zl. 2005/17/0220 protokollierten Beschwerde die im Instanzenzug ergangene Vorschreibung eines Altlastenbeitrages in der Höhe von EUR 7.805,-- zuzüglich eines Verspätungszuschlages und eines Säumniszuschlages. Mit der Beschwerde ist der Antrag verbunden, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Begründet wird dieser Antrag damit, dass im Zuge des Verfahrens der vorgeschriebene Betrag bereits zweimal herabgesetzt habe werden müssen, eine weitere Herabsetzung allenfalls zu erwarten sei und die vorzeitige Zahlung einer möglichen Nichtschuld eine ungebührliche Härte darstellen würde; allenfalls könnten sich auch "Probleme beim Rückfordern" hinsichtlich zu viel gezahlter Abgaben ergeben.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 30 Abs. 2 VwGG; AW 2005/17/0053 · Verwaltungsgerichtshof (VwGH): Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers der Beschwerde die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des angefochtenen Bescheides für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Der Beschwerdeführer hat in seinem Antrag zu konkretisieren, worin für ihn der unverhältnismäßige Nachteil gelegen wäre (vgl. den hg. Beschluss eines verstärkten Senates vom 25.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVolltext
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
Die beschwerdeführende Partei bekämpft mit ihrer zur hg. Zl. 2005/17/0220 protokollierten Beschwerde die im Instanzenzug ergangene Vorschreibung eines Altlastenbeitrages in der Höhe von EUR 7.805,-- zuzüglich eines Verspätungszuschlages und eines Säumniszuschlages.
Mit der Beschwerde ist der Antrag verbunden, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Begründet wird dieser Antrag damit, dass im Zuge des Verfahrens der vorgeschriebene Betrag bereits zweimal herabgesetzt habe werden müssen, eine weitere Herabsetzung allenfalls zu erwarten sei und die vorzeitige Zahlung einer möglichen Nichtschuld eine ungebührliche Härte darstellen würde; allenfalls könnten sich auch "Probleme beim Rückfordern" hinsichtlich zu viel gezahlter Abgaben ergeben.
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers der Beschwerde die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des angefochtenen Bescheides für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Der Beschwerdeführer hat in seinem Antrag zu konkretisieren, worin für ihn der unverhältnismäßige Nachteil gelegen wäre (vgl. den hg. Beschluss eines verstärkten Senates vom 25.
Februar 1981, Slg. Nr. 10.381/A). Wie der Verwaltungsgerichtshof in dem eben zitierten Beschluss ausgesprochen hat, wird er im Falle von Geldleistungsverpflichtungen nur durch die glaubhafte Dartuung konkreter - tunlichst ziffernmäßiger - Angaben über die Einkunfts- und Vermögensverhältnisse des Antragstellers (unter Einschluss seiner Schulden, jeweils nach Art und Ausmaß) überhaupt in die Lage versetzt zu beurteilen, ob der Vollzug des angefochtenen Bescheides, das heißt die zwangsweise Einbringung der auferlegten Geldleistungen, für den Antragsteller einen angesichts des glaubhaft gemachten Sachverhaltes unverhältnismäßigen Nachteil mit sich brächte.
Unter diesem Gesichtspunkt erweist sich der hier gestellte Antrag jedenfalls nicht als eine taugliche Grundlage für die von der antragstellenden Partei begehrte Entscheidung.
Die antragstellende (beschwerdeführende) Partei hat nämlich die Voraussetzung, dass ihr durch die Abweisung des Aufschiebungsantrages und damit durch die Zahlung des vorgeschriebenen Betrages ein unverhältnismäßiger Nachteil erwüchse, nicht dem dargestellten Konkretisierungsgebot entsprechend glaubhaft gemacht. Das Vorbringen der antragstellenden Partei, sie müsse allenfalls eine mögliche Nichtschuld leisten, es könnten sich möglicherweise auch "Probleme beim Rückfordern" ergeben, erfüllt das oben dargelegte Konkretisierungsgebot nicht.
Wien, am 25. Oktober 2005