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2005/16/0262 ECLI:AT:VWGH:2006:2005160262.X00 KI-generiert

VwGH dismisses complaints against procedural rulings and rejects appeals against procedural assistance denials.

Geschäftsnummer 2005/16/0262
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Österreich (AT)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Administrative Court of Austria dismissed complaints regarding the denial of procedural assistance and the subsequent procedural termination. The applicant argued for legal aid and procedural review, but the court found no further legal recourse available against the Administrative Court's decisions. Consequently, the court ruled the complaints inadmissible and terminated the proceedings due to unfulfilled formal requirements.

Legislator-Regeste

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§ 34 Abs. 1 VwGG; § 24 Abs. 2 VwGG: Complaints against Administrative Court decisions on procedural assistance are inadmissible, and procedural requests lacking attorney signatures are deemed withdrawn, leading to case termination.

Schlagwörter

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Administrative Court decisions Procedural assistance denial Inadmissible complaints Attorney signature requirement Procedural termination

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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§ 34 Abs. 1 VwGG
2005/16/0262 bis 0264-3, betreffend Abweisung eines Antrages auf Bewilligung der Verfahrenshilfe war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unzulässig zurückzuweisen (vgl.
§ 24 Abs. 2 VwGG
Gemäß § 24 Abs. 2 VwGG müssen die Anträge auf Wiederaufnahme des Verfahrens und auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§§ 45 und 46) mit der Unterschrift eines Rechtsanwalts (Wirtschaftsprüfers) versehen sein.
§§ 45 und 46
2 VwGG müssen die Anträge auf Wiederaufnahme des Verfahrens und auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§§ 45 und 46) mit der Unterschrift eines Rechtsanwalts (Wirtschaftsprüfers) versehen sein.
§§ 33 Abs. 1 iVm 34 Abs. 2 VwGG
Da dem erteilten Mängelbehebungsauftrag nicht entsprochen wurde, waren die Anträge auf Wiederaufnahme des Verfahrens und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand als zurückgezogen anzusehen und die Verfahren gemäß §§ 33 Abs. 1 iVm 34 Abs. 2 VwGG einzustellen.

Zitierte Rechtsprechung

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Beschluss vom 22. Jänner 1987, Zl. 87/16/0004
Beschluss vom 22. Jänner 1987, Zl. 87/16/0004).
Beschluss vom 24. Jänner 2001, Zl. 2000/16/0842
Beschluss vom 24. Jänner 2001, Zl. 2000/16/0842), war auch die mit Schreiben vom 17.

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Volltext

gefasst:

Zu 1.) und 2.) werden die Beschwerden zurückgewiesen. Zu 3.) und 4.) werden die Verfahren eingestellt.

Das Gesetz räumt eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof gegen den durch den Berichter des Verwaltungsgerichtshofes gefassten Beschluss über die Abweisung eines Antrages auf Bewilligung der Verfahrenshilfe nicht ein. Die mit Schreiben vom 26. Februar 2006 erhobene Beschwerde gegen den hg. Beschluss vom 9. Jänner 2006, Zlen. 2005/16/0262 bis 0264-3, betreffend Abweisung eines Antrages auf Bewilligung der Verfahrenshilfe war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unzulässig zurückzuweisen (vgl. den hg. Beschluss vom 22. Jänner 1987, Zl. 87/16/0004). Da die Beschwerde gegen den hg. Beschluss über die Abweisung eines Antrages auf Bewilligung der Verfahrenshilfe unzulässig ist, war ein Verbesserungsauftrag hinsichtlich der mit Schreiben vom 26. Februar 2006 erhobenen Beschwerde nicht zu erteilen.

Über den mit Schreiben vom 26. Februar 2006 gestellten Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung einer Beschwerde gegen den hg. Beschluss vom 9. Jänner 2006, Zlen. 2005/16/0262 bis 0264-3, betreffend Abweisung eines Antrages auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ergeht ein gesonderter Beschluss des Berichters.

Da ein weiterer Rechtszug gegen Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes nicht stattfindet (vgl. z.B. den hg. Beschluss vom 24. Jänner 2001, Zl. 2000/16/0842), war auch die mit Schreiben vom 17. November 2005 erhobene Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 18. Oktober 2005, Zl. 2005/16/0207-5, (Einstellung des Verfahrens über die Beschwerde Zl. 2005/16/0207) als unzulässig zurückzuweisen.

Der Beschwerdeführer hat mit Schreiben vom 17. November 2005 auch Anträge auf Wiederaufnahme des Verfahrens und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sowie auf Bewilligung der Verfahrenshilfe gestellt.

Mit Beschluss vom 9. Jänner 2006, Zlen. 2005/16/0262 bis 0264- 4, wurde der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe bereits abgewiesen.

Mit Verfügung vom 9. Jänner 2006, Zlen. 2005/16/0262-5, 2005/16/0263 bis 0264-4, wurde der Antragsteller aufgefordert, innerhalb von drei Wochen, die in dieser Verfügung näher bezeichneten Mängel der Anträge zu beheben und u.a. diese Anträge mit der Unterschrift eines Rechtsanwaltes zu versehen.

Gemäß § 24 Abs. 2 VwGG müssen die Anträge auf Wiederaufnahme des Verfahrens und auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§§ 45 und 46) mit der Unterschrift eines Rechtsanwalts (Wirtschaftsprüfers) versehen sein.

Diesem Mängelbehebungsauftrag wurde nicht entsprochen.

Da dem erteilten Mängelbehebungsauftrag nicht entsprochen wurde, waren die Anträge auf Wiederaufnahme des Verfahrens und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand als zurückgezogen anzusehen und die Verfahren gemäß §§ 33 Abs. 1 iVm 34 Abs. 2 VwGG einzustellen.

Wien, am 23. März 2006