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2005/14/0015 ECLI:AT:VWGH:2006:2005140015.X00 KI-generiert

Administrative court annuls tax penalty notice for being substantively unlawful due to procedural identity with prior case.

Geschäftsnummer 2005/14/0015
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Österreich (AT)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The administrative court annulled the contested tax penalty notice because it was substantively unlawful. The tax authority rejected a challenge to an automated document, arguing it was not a formal decision, but the court found the case identical to a recent precedent. Consequently, the court applied the reasoning from the prior judgment to declare the current notice invalid under the Administrative Procedure Act.

Legislator-Regeste

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§ 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG; § 43 Abs. 2 VwGG: If a contested administrative act is substantively unlawful due to identity of facts and legal questions with a previously decided case, the court must annul the act based on the established legal reasoning.

Schlagwörter

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substantive unlawfulness administrative procedure act precedent identity tax penalty notice automated document annulment of act procedural identity

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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§ 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG
Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.
§ 43 Abs. 2 VwGG
Aus den dort genannten Gründen, auf welche gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird, erweist sich auch der hier angefochtene Bescheid als inhaltlich rechtswidrig.
§ 135 BAO
§ 3 Abs. 2 lit. b BAO
d BAO, sondern ein - in vergleichbarer Weise determinierter - Nebenanspruch im Sinne des § 3 Abs. 2 lit. b BAO vorgeschrieben worden war, kommt keine entscheidende Bedeutung zu.
§ 3 Abs. 2 lit. d BAO
Dem Umstand, dass im Beschwerdefall nicht eine Nebengebühr im Sinne des § 3 Abs. 2 lit. d BAO, sondern ein - in vergleichbarer Weise determinierter - Nebenanspruch im Sinne des § 3 Abs.

Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde eine von der mitbeteiligten Partei erhobene Berufung gegen eine durch das Finanzamt erfolgte Festsetzung eines Verspätungszuschlages gemäß § 135 BAO im Zusammenhang mit der Einreichung der Umsatzsteuervoranmeldung und Bezahlung der entsprechenden Umsatzsteuervorauszahlung für August 2003 im November 2003 im Wesentlichen mit der Begründung zurückgewiesen, das mit Berufung angefochtene Schriftstück, welches automationsunterstützt von der Bundesrechenzentrum GmbH erstellt worden sei, sei kein Bescheid.

Der vorliegende Beschwerdefall gleicht damit in den entscheidungswesentlichen Punkten sowohl hinsichtlich des Sachverhaltes als auch hinsichtlich der zu entscheidenden Rechtsfrage jenem Fall, der dem hg Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2005/14/0014, zu Grunde lag.

Aus den dort genannten Gründen, auf welche gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird, erweist sich auch der hier angefochtene Bescheid als inhaltlich rechtswidrig.

Dem Umstand, dass im Beschwerdefall nicht eine Nebengebühr im Sinne des § 3 Abs. 2 lit. d BAO, sondern ein - in vergleichbarer Weise determinierter - Nebenanspruch im Sinne des § 3 Abs. 2 lit. b BAO vorgeschrieben worden war, kommt keine entscheidende Bedeutung zu.

Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.

Wien, am 14. Dezember 2006