VwGH dismisses complaint that prior approval of old bylaws precludes new bylaw amendment approval.
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Administrative Court rejected the complainant's appeal against the District Chief Executive's approval of a forestry cooperative's bylaw amendment. The complainant argued that a previous appeal regarding the original 1973 bylaws constituted 'res judicata' under the Forestry Act, barring the new approval. The court held that the original 1973 approval was not a formal administrative act subject to res judicata, and the new amendment request was a distinct legal matter with no prior decision on the specific new text.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 70 Abs. 4, 5 ForstG 1975; § 184 Z. 9 Abs. 4 ForstG 1975; § 68 Abs. 1 AVG: A prior approval of an old bylaw does not constitute 'res judicata' preventing the approval of a subsequent amendment, as the specific subject matter of the new request differs from the original act.
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KI-generiertVolltext
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Aus dem angefochtenen Bescheid und der Beschwerde ergibt sich Folgendes:
Der Beschwerdeführer ist Mitglied der Forstlichen Bringungsgenossenschaft F. (im Folgenden: Bringungsgenossenschaft), deren Anerkennung und Genehmigung der Satzung mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Murau vom 2. August 1973 erfolgt ist.
Am 28. September 2003 wurde im Zuge einer außerordentlichen Jahreshauptversammlung von der Bringungsgenossenschaft eine Satzungsänderung in der Form einer Abänderung des Vorteilsflächenverzeichnisses vorgenommen, wobei diese Satzungsänderung mit der Zustimmung von 31 der 34 Mitglieder, in deren Eigentum sich 70,96 % der auf Waldfläche reduzierten einbezogenen Vorteilsfläche befinden, beschlossen wurde. Mit Eingabe vom 9. Dezember 2003 ersuchte der Obmann der Bringungsgenossenschaft um Genehmigung der Satzungsänderung bei der Bezirkshauptmannschaft Murau.
Die Bezirkshauptmannschaft Murau genehmigte diese Änderung mit Bescheid vom 18. Dezember 2003.
Die dagegen gerichtete Berufung des Beschwerdeführers wurde vom Landeshauptmann von Steiermark mit Bescheid vom 17. Mai 2005 gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 170 Abs. 1 des Forstgesetzes 1975 als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens und eines forsttechnischen Sachverständigengutachtens ausgeführt, die "formalrechtlichen Voraussetzungen" für die Satzungsänderungen lägen vor. Die forsttechnische Überprüfung der Satzungsänderung habe gezeigt, dass bei der Erstellung des (neuen) Aufteilungsschlüssels ein nachvollziehbarer Maßstab angelegt worden sei.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde gemäß Art. 144 Abs. 1 B-VG vor dem Verfassungsgerichtshof. Nachdem dieser mit Beschluss vom 27. September 2005, B 704/05-4, die Behandlung der Beschwerde abgelehnt und diese dem Verwaltungsgerichtshof abgetreten hatte, wurde sie vom Beschwerdeführer ergänzt. Der Beschwerdeführer erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid "in seinem Recht auf ordnungsgemäße Anwendung der Vorschriften des § 68 Abs. 1 AVG sowie der §§ 58 Abs. 2 und 60 AVG verletzt". Bei ordnungsgemäßer Anwendung dieser Verfahrensvorschriften hätte die belangte Behörde zum Ergebnis kommen müssen, dass infolge Vorliegens einer entschiedenen Sache der Berufung des Beschwerdeführers hätte Folge gegeben werden müssen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde erwogen:
1. Gemäß § 70 Abs. 4 des Forstgesetzes 1975 ist die Satzung einer Bringungsgenossenschaft durch Bescheid von der Behörde zu genehmigen, wenn sie den Bestimmungen dieses Paragraphen oder den sonstigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nicht widerspricht. Erst mit Eintritt der Rechtskraft des Genehmigungsbescheides erlangt die Genossenschaft Rechtspersönlichkeit. Gemäß § 70 Abs. 5 des Forstgesetzes 1975 bedürfen Satzungsänderungen ebenso wie die Festsetzung oder Änderung des Maßstabes für die Verteilung der Kosten, soweit nicht eine größere Mehrheit verlangt ist, der Mehrheit der Mitglieder, in deren Eigentum sich zumindest zwei Drittel der in die Genossenschaft einbezogenen Waldflächen befinden. Sie werden erst nach Genehmigung durch die Behörde wirksam.
§ 184 Z. 9 Abs. 4 des Forstgesetzes 1975 sieht vor, dass gemäß den Bestimmungen der §§ 11 bis 16 des Forstrechts-Bereinigungsgesetzes, BGBl. Nr. 222/1962, gebildete Bringungsgenossenschaften sowie die hiezu erlassenen Bescheide und Genehmigungen von Satzungen als solche im Sinne der §§ 68 bis 73 Abs. 1 des Forstgesetzes 1975 gelten. Gemäß § 11 Abs. 3 des Forstrechts-Bereinigungsgesetzes war die Satzung durch Bescheid von der Behörde zu genehmigen.
2. Die von der Erstbehörde im Jahr 1973 noch auf der Grundlage des Forstrechts-Bereinigungsgesetzes mit Bescheid genehmigte Satzung, die nunmehr als Satzung im Sinne des Forstgesetzes 1975 gilt, ist selbst kein Bescheid (vgl. zur Satzung einer Agrargemeinschaft nach dem Vorarlberger Flurverfassungsgesetz des Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 28. Februar 1990, VfSlg. Nr. 12279). § 68 Abs. 1 AVG steht daher einer Änderung der Satzung nicht entgegen, wie dies der Beschwerdeführer offenbar meint, von entschiedener Sache im Sinn des § 68 Abs. 1 AVG kann nur in Bezug auf den Genehmigungsbescheid gesprochen werden. "Sache" des Genehmigungsbescheides kann aber nur die jeweils konkret zur Genehmigung vorgelegte Satzung sein, nur hinsichtlich dieser könnte allenfalls "entschiedene Sache" vorliegen.
Dem angefochtenen Bescheid liegt aber ein Antrag auf Genehmigung einer Abänderung der im Jahr 1973 genehmigten Satzung nach § 70 Abs. 5 des Forstgesetzes 1975 zu Grunde. In Bezug auf diesen (erstmals gestellten) Antrag liegt auch nach dem Beschwerdevorbringen entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung offensichtlich keine entschiedene Sache vor.
3. Da sich somit schon aus der Beschwerde ergibt, dass die vom Beschwerdeführer behauptete Verletzung in dem von ihm ausschließlich geltend gemachten Recht nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nicht öffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Wien, am 27. Februar 2006