Social assistance reduction for gross negligence in job search duties upheld by administrative court.
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Administrative Court dismissed the appeal against a social assistance decision that reduced benefits due to the applicant's failure to register with the employment agency and her limited job applications. The applicant argued that forcing her to seek lower-skilled jobs violated her human rights and constituted an unlawful compulsory psychiatric assessment. The court ruled that the reduction was legally grounded in gross negligence for creating the need, as the applicant restricted her job search to higher qualifications despite available opportunities.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 7 Abs. 5 TSHG; § 42 Abs. 1 VwGG: A reduction in social assistance is permissible if the beneficiary grossly negligently created the need, but not merely for failing to fulfill cooperation obligations; restricting job search to higher qualifications without evidence of available lower-skilled work constitutes gross negligence.
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KI-generiertVolltext
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die beschwerdeführende Partei hat dem Land Tirol Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Mit Bescheiden der Bürgermeisterin der Landeshauptstadt Innsbruck vom 5. Oktober 2004 und 25. Jänner 2005 wurde der Beschwerdeführerin für die Zeit vom 1. bis 31. Oktober 2004 Unterstützung für Ernährung in der Höhe von EUR 200,-- und EUR 164,41 - nach der Begründung auf der Grundlage einer Kürzung des Richtsatzes für Alleinstehende um 10 % - gewährt.
Mit dem angefochtenen, über Berufung der Beschwerdeführerin ergangenen Bescheid gewährte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin für den Zeitraum vom 1. November 2004 bis 11. Dezember 2004 eine weitere Unterstützung für Hilfe zum Lebensunterhalt in Höhe von EUR 6,80 (Spruchpunkt 1.); im Übrigen wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen.
Die belangte Behörde führte aus, die Beschwerdeführerin habe am 5. und 28. Oktober 2004 ihre Bewerbungsunterlagen, die jedoch nur Absagen zur Folge gehabt hätten, persönlich bei der erstinstanzlichen Behörde vorgelegt. Mit Bescheid vom 5. Oktober 2004 sei die Beschwerdeführerin überdies ausdrücklich aufgefordert worden, sich beim AMS als arbeitssuchend zu melden und die diesbezügliche Bestätigung vorzulegen. Die Ende November durchgeführten Nachforschungen beim AMS hätten ergeben, dass am 27. November 2001 die Notstandshilfe für die Beschwerdeführerin eingestellt worden sei.
Daraufhin habe die Beschwerdeführerin jahrelang nicht mehr beim AMS vorgesprochen. Am 6. Oktober 2004 habe sie sich wieder als arbeitssuchend melden wollen und mitgeteilt, dass sie sich derzeit in Therapie befinde. Die Beschwerdeführerin sei in der Folge darauf hingewiesen worden, dass es für eine Meldung als arbeitssuchend notwendig sei, eine ärztliche Bestätigung hinsichtlich ihrer Arbeitsfähigkeit vorzulegen. Eine neuerliche Nachfrage der Berufungsbehörde am 6. Mai 2005 habe ergeben, dass die Beschwerdeführerin dieser Aufforderung nach wie vor nicht nachgekommen sei, weshalb auch eine Meldung als arbeitssuchend nicht erfolgt sei.
Der Berufungsbehörde lägen zwar zahlreiche Bewerbungsschreiben der Beschwerdeführerin vor, diese hätten jedoch zu keinem positiven Erfolg geführt. Die Beschwerdeführerin habe sich aber ausschließlich für höher qualifizierte Tätigkeiten beworben. Es sei jedoch einem Hilfesuchenden zumutbar, auch Hilfsarbeiten oder eine Beschäftigung in der Tourismusbranche anzunehmen, wobei gerade in der Sommer- und Wintersaison in Tirol ein hoher Personalbedarf bestehe, sodass bei entsprechender Bemühung ausreichend zumutbare Arbeitsmöglichkeiten zur Verfügung stünden.
Die Beschwerdeführerin habe es zum Einen unterlassen, sich beim AMS als arbeitssuchend zu melden, sodass sie sich selbst der Möglichkeit begeben habe, mittels Unterstützung des AMS eine entsprechende Arbeitsstelle zu finden, zum Anderen habe sich die Beschwerdeführerin ausschließlich für höher qualifizierte Tätigkeiten beworben. Deshalb sei die Notlage gemäß § 7 Abs. 5 TSHG zumindest teilweise grob fahrlässig herbeigeführt worden. Es erscheine eine Kürzung des Richtsatzes um vorerst (lediglich) 10 % daher vertretbar und angemessen.
In weiterer Folge könne der Richtsatz bei Vorliegen der Voraussetzungen nach § 7 Abs. 5 TSHG durchaus auch in einem höheren Ausmaß gekürzt werden.
Betreffend die Berechnung des Sozialhilfeanspruches für die Monate November und Dezember 2004 hätte die erstinstanzliche Behörde berücksichtigen müssen, dass sich die Beschwerdeführerin erst ab 9. November 2004 in stationärer Behandlung befunden habe. Insofern stehe der Beschwerdeführerin vom
1. bis zum 8. November 2004, sohin für 8 Tage, ein sozialhilferechtlicher Anspruch in Höhe von EUR 107,97 zu (EUR 404,90 : 30 Tage x 8 Tage). Des Weiteren sei das in § 8 TSHV normierte monatliche Taschengeld im Ausmaß von EUR 92,70 zu gewähren. Da sich die Beschwerdeführerin vom 9. November bis zum 12. Dezember 2004 in stationärer Behandlung befunden habe, gebühre ihr für diesen Zeitraum ein Taschengeld im Ausmaß von EUR 98,88. Ab 12. Dezember 2004 sei von der Erstbehörde für den restlichen Dezember 2004 wieder der (anteilige) volle Richtsatz zugesprochen worden. Die Beschwerdeführerin habe daher für den Zeitraum vom 1. November bis zum 11. Dezember einen sozialhilferechtlichen Anspruch in Höhe von EUR 206,85. De facto seien der Beschwerdeführerin für November 2004 mit Bescheid vom 28. Oktober 2004 EUR 200,-- für Lebensunterhalt gewährt worden, sodass sich ein Differenzbetrag und Sozialhilfeanspruch für die Monate November und Dezember 2004 von EUR 6,85 errechne.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 1 Abs. 1 des im Beschwerdefall anzuwendenden Tiroler Sozialhilfegesetzes (TSHG) ist Sozialhilfe staatliche Hilfe zur Führung eines menschenwürdigen Lebens.
Sozialhilfe ist gemäß § 1 Abs. 2 TSHG nach den Bestimmungen dieses Gesetzes Personen zu gewähren, die sich in einer Notlage befinden.
In einer Notlage im Sinne des Gesetzes befindet sich gemäß § 1 Abs. 3 TSHG,
a) wer den Lebensunterhalt für sich nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln beschaffen kann und ihn auch nicht von anderen Personen oder Einrichtungen erhält,
b) wer außergewöhnliche Schwierigkeiten in seinen persönlichen, familiären oder sozialen Verhältnissen (besondere Lebenslagen) nicht selbst oder mit Hilfe anderer Personen oder Einrichtungen bewältigen kann.
Gemäß § 7 Abs. 1 TSHG kann Sozialhilfe in Form von Geldleistungen, Sachleistungen oder persönlicher Hilfe gewährt werden.
Das Ausmaß der Sozialhilfe ist gemäß § 7 Abs. 2 TSHG im Einzelfall unter Berücksichtigung eines zumutbaren Einsatzes der eigenen Kräfte und Mittel zu bestimmen.
Wenn ein Hilfe Suchender seine Notlage vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat oder trotz Belehrung und Ermahnung mit den eigenen oder ihm zur Verfügung gestellten Mitteln nicht sparsam umgeht, ist die Sozialhilfe gemäß § 7 Abs. 5 TSHG auf das unerlässliche Mindestmaß einzuschränken. Der Lebensunterhalt unterhaltsberechtigter Angehöriger darf dadurch jedoch nicht beeinträchtigt werden.
Dem angefochtenen Bescheid liegt die Auffassung zu Grunde, die Beschwerdeführerin habe ihre Notlage insofern grob fahrlässig herbeigeführt, als sie einerseits es unterlasse, sich beim AMS als arbeitssuchend zu melden, sodass sie sich der Möglichkeit begebe, mittels Unterstützung des AMS eine entsprechende Arbeitsstelle zu finden, andererseits auch dadurch, dass sie sich ausschließlich für höher qualifizierte Tätigkeiten bewerbe und auch dadurch das Erlangen eines Arbeitsplatzes verhindere.
Die Beschwerde hält dagegen, aus der Begründung des Bescheides der Stadt Innsbruck vom 24. Juni 2004 sei zu entnehmen, dass eine Zuerkennung des vollen Richtsatzes dann erfolgen werde, wenn sich die Beschwerdeführerin entweder zu einer Begutachtung durch Dr. H. bereit erkläre oder ihre Arbeitssuche in einer für die Behörde nachvollziehbaren Form dokumentiere. Diesem behördlichen Auftrag sei die Beschwerdeführerin hinreichend nachgekommen und habe ihre schriftlichen Bewerbungsunterlagen vorgelegt. Sie sei auch beim AMS vorstellig geworden und habe einen Antrag auf Gewährung der Notstandshilfe ausfüllen wollen. Man habe ihr jedoch die Antragstellung nicht ermöglicht und sie in die "Reha-Abteilung" geschickt, wo ihr mitgeteilt worden sei, dass sie sich einer Begutachtung durch Dr. Z., Facharzt für Psychiatrie, unterziehen müsse, dann sei sie gut versorgt. Durch die Annahme, die Beschwerdeführerin müsse sich einer "Zwangsbegutachtung" unterziehen, werde sie in ihren Rechten verletzt. Die Beschwerdeführerin habe weder eine ihr zumutbare Arbeitsstelle abgelehnt noch es unterlassen, sich beim AMS als arbeitssuchend zu melden, vielmehr habe es das AMS aus nicht nachvollziehbaren Umständen abgelehnt, die Beschwerdeführerin als arbeitssuchend anzunehmen. Die Beschwerdeführerin sei gelernte Fremdsprachen-Assistentin, sie beherrsche Englisch, Französisch, Spanisch und Italienisch. Nach ständiger Judikatur sei es ihr nicht zuzumuten, sich für niedere Tätigkeiten wie Putzarbeiten zu bewerben. Die im angefochtenen Bescheid angesprochenen "höher qualifizierten Tätigkeiten" entsprächen genau jenen Tätigkeiten, für die die Beschwerdeführerin ausgebildet sei. Das Bemühen der erkennenden Behörden, die Beschwerdeführerin einer Zwangsbegutachtung zuzuführen und deren Nichtbefolgung mit der Kürzung der Leistung für Lebensunterhalt nach dem TSHG zu sanktionieren, sei als grundrechtswidrig im Sinne des Art. 8 EMRK anzusehen. Weiters handle es sich bei dem Bemühen der erkennenden Behörden um die Zwangsbegutachtung um einen reinen Erkundungsbeweis. Im angefochtenen Bescheid habe die Berufungsbehörde keine Feststellungen dazu getroffen, dass die Antragsstellerin tatsächlich arbeitsfähig sei. Mangels solcher Feststellungen erachtet die Beschwerdeführerin den angefochtenen Bescheid für rechtwidrig.
Der Beschwerde ist zunächst zu entgegnen, dass § 7 Abs. 5 TSHG die Einschränkung der Sozialhilfe als Rechtsfolge für vorsätzliche oder grob fahrlässige Herbeiführung der Notlage durch den Hilfsbedürftigen, nicht aber als Folge der Verletzung der Mitwirkungspflicht vorsieht. Letzteres liegt dem angefochtenen Bescheid auch nicht zu Grunde. Vielmehr hat die belangte Behörde die Einschränkung der Sozialhilfe an die Beschwerdeführerin - wie dargelegt - damit begründet, dass diese einerseits sich nicht beim AMS arbeitssuchend gemeldet habe und andererseits lediglich Bewerbungen für höher qualifizierte Tätigkeiten abgegeben habe und dadurch in eine Notlage geraten sei.
Die Beschwerdeführerin ist auch mit ihrer Auffassung nicht im Recht, es sei ihr - als gelernter Fremdsprachenassistentin - nicht zuzumuten, sich für niedere Tätigkeiten zu bewerben; vielmehr hätte die Beschwerdeführerin alle ihr zumutbaren Beschäftigungen anzunehmen, und zwar ohne Einschränkung auf bestimmte höher qualifizierte Tätigkeiten (vgl. das hg. Erkenntnis vom 4. März 2008, Zl. 2006/10/0117, zum Salzburger Sozialhilfegesetz). Die im Verwaltungsverfahren vorgelegten Bewerbungen dokumentieren, dass die Beschwerdeführerin ihre Bewerbungen auf einen bestimmten beruflichen Bereich beschränkte. Der belangten Behörde ist nicht entgegenzutreten, wenn sie daraus folgerte, die Beschwerdeführerin - die im Verwaltungsverfahren ihre Arbeitsfähigkeit betonte - sei nicht bereit, ihre Arbeitskraft ausreichend zur Bestreitung des Lebensbedarfes einzusetzen. Es liegen auch keine Ermittlungsergebnisse vor, die - etwa in Gestalt zielführender Inanspruchnahme des Arbeitsmarktservices - auf das Vorliegen dieser Bereitschaft hingedeutet hätten.
Bei dieser Sachlage kann der belangten Behörde allerdings nicht mit Erfolg entgegen getreten werden, wenn sie im Verhalten der Beschwerdeführerin eine grob fahrlässige Herbeiführung der Notlage erblickte. Dass die Sozialhilfe infolge der Verminderung des richtsatzgemäßen Betrages um 10 % das unerlässliche Mindestmaß im Sinne des § 7 Abs. 5 TSHG unterschreite, behauptet die Beschwerdeführerin selbst nicht.
Die sich somit als unbegründet erweisende Beschwerde war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003. Wien, am 3. Oktober 2008