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2005/10/0187 ECLI:AT:VWGH:2007:2005100187.X00 KI-generiert

Social welfare eligibility: Imputation of family allowances and child support payments to income for calculating destitution.

Geschäftsnummer 2005/10/0187
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Österreich (AT)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Administrative Court dismissed the appellant's complaint as unfounded, ordering him to bear litigation costs, and upheld the prior administrative decision denying social welfare benefits. The case concerned a claim for social assistance under the Tyrolean Social Welfare Act, where the authority rejected the request for maintenance, rent, heating, clothing, and child support reimbursement, citing a surplus in the applicant's income. The court held that the appellant failed to demonstrate a state of destitution, as his available income—including unemployment benefits calculated over a 30.5-day average and legally inclusive family allowances—exceeded his legally determined needs, which did not include a rent increase the applicant failed to report. Regarding the exclusion of child support payments from the income calculation, the court affirmed that the applicant had not exhausted all legal avenues to reduce this obligation and that no compulsory execution had triggered a destitution requiring coverage. The decision relied on §§ 1, 3, and 4 of the Tyrolean Social Welfare Act and § 42 of the Administrative Court Act, establishing that social assistance is limited to cases where an individual cannot secure a decent livelihood through their own means.

Legislator-Regeste

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§ 1 Abs. 1, 2, 3 TSHG; Sozialhilfe wird nur gewährt, wenn eine Notlage vorliegt, die durch einen Überhang des Einkommens über den Bedarf ausgeschlossen ist.

Schlagwörter

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social assistance financial hardship income assessment family allowances child support administrative review procedural defect

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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§ 1 Abs. 1 TSHG
§ 1 Abs. 2 TSHG
Sozialhilfe ist gemäß § 1 Abs. 2 TSHG nach den Bestimmungen dieses Gesetzes Personen zu gewähren, die sich in einer Notlage befinden.
§ 1 Abs. 3 TSHG
In einer Notlage im Sinne des Gesetzes befindet sich gemäß § 1 Abs. 3 TSHG,
§ 4 Abs. 1 lit. b TSHV
§ 4 Abs. 1 lit. b TSHV) gewährt wird.
§ 43 Abs. 2 VwGG
Zur Frage der Berücksichtigung von Unterhaltsleistungen wird gemäß § 43 Abs. 2 VwGG auf die Entscheidungsgründe des hg.
§ 42 Abs. 2 Z. 3 VwGG
Mit diesem Vorbringen wird allerdings schon deshalb keine zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides führende Rechtswidrigkeit aufgezeigt, weil nicht zugleich auch die Relevanz des behaupteten Verfahrensmangels im Sinne des § 42 Abs. 2 Z. 3 VwGG dargelegt wurde.
§ 42 Abs. 1 VwGG
Die sich somit als unbegründet erweisende Beschwerde war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
§§ 47 ff VwGG
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl.
Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.

Zitierte Rechtsprechung

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Beschluss vom 5. August 2002, Bezirksgericht Schwaz
Beschluss vom 4. November 2002, Bezirksgericht Innsbruck
Erkenntnis vom 18. März 2003, Zl. 2003/10/0009
Erkenntnis vom 18. März 2003, Zl. 2003/10/0009).
Erkenntnis vom 16. Oktober 2006, Zl. 2003/10/0256

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Volltext

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Tirol Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 23. Mai 2005 wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 23. November 2004 auf Sozialhilfe für Lebensunterhalt, Miete, Heizkosten und Bekleidung ab November 2004 sowie auf Erstattung der für die mj. Lea A. und den mj. Peter H. geleisteten Unterhaltszahlungen abgewiesen. Begründend wurde nach Darstellung des Verfahrensganges und der angewendeten Rechtsvorschriften im Wesentlichen ausgeführt, eine Gegenüberstellung des sozialhilferechtlichen Bedarfes des Beschwerdeführers in Höhe von EUR 807,05 (Richtsatz für Alleinstehende (EUR 404,90), Heizkosten (EUR 46,80), Bekleidung (EUR 19,90) und Miete (EUR 335,45)) mit dem ihm zur Verfügung stehenden Einkommen in Höhe von EUR 813,99 (Arbeitslosengeld (täglich EUR 21,77 x 30,5 Tage = EUR 663,99) - Familienzuschläge bei Ansprüchen aus der Arbeitslosenversicherung seien im Gegensatz zur Auffassung des Beschwerdeführers nicht außer Ansatz zu lassen - , Mietzinsbeihilfe (EUR 150,--)) ergebe einen Überhang auf der Einkommensseite. Es liege daher keine Notlage im Sinne des Tiroler Sozialhilfegesetzes (TSHG) vor. Betreffend die Frage der Anrechenbarkeit von Unterhaltsleistungen seien mit den Beschlüssen vom 5. August 2002 und vom 4. November 2002 der Bezirksgerichte Schwaz und Innsbruck die vom Beschwerdeführer eingebrachten Herabsetzungsanträge hinsichtlich des von ihm für seine Kinder zu leistenden Unterhalts rechtskräftig abgewiesen worden. Der Beschwerdeführer habe seither jedoch keinen neuen Herabsetzungsantrag gestellt und daher nicht alle Möglichkeiten ausgeschöpft, auf Herabsetzung oder Aufhebung der Unterhaltspflicht zu dringen. Auch sei auf Grund dieser vollstreckbaren Titel im hier maßgeblichen Zeitraum keine Exekution in die Einkünfte des Beschwerdeführers geführt worden, durch die eine Notlage hätte ausgelöst werden können.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt wird.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 1 Abs. 1 des im Beschwerdefall anzuwendenden Tiroler Sozialhilfegesetzes (TSHG) ist Sozialhilfe staatliche Hilfe zur Führung eines menschenwürdigen Lebens.

Sozialhilfe ist gemäß § 1 Abs. 2 TSHG nach den Bestimmungen dieses Gesetzes Personen zu gewähren, die sich in einer Notlage befinden.

In einer Notlage im Sinne des Gesetzes befindet sich gemäß § 1 Abs. 3 TSHG,

a) wer den Lebensunterhalt für sich nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln beschaffen kann und ihn auch nicht von anderen Personen oder Einrichtungen erhält, bzw.

b) wer außergewöhnliche Schwierigkeiten in seinen persönlichen, familiären oder sozialen Verhältnissen (in besonderen Lebenslagen) nicht selbst oder mit Hilfe anderer Personen oder Einrichtungen bewältigen kann.

Gemäß § 3 TSHG umfasst die Sozialhilfe

a. für Alleinstehende

............................................

EUR 404,90

...

b) Zur Deckung des Aufwandes für Unterkunft, Beheizung und Bekleidung eine Beihilfe in Höhe der tatsächlichen Kosten unter Berücksichtigung der Grundsätze der Zweckmäßigkeit, Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit.

Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die dem angefochtenen Bescheid zu Grunde liegende Auffassung, eine Gegenüberstellung der ihm zur Verfügung stehenden Mittel mit seinem sozialhilferechtlichen Bedarf ergebe einen Überhang auf der Einkommensseite, sodass keine Notlage im Sinne des TSHG gegeben sei. Er bringt im Wesentlichen vor, dass er seit dem 1. August 2004 nicht EUR 335,45 an Miete, sondern EUR 348,28 zu bezahlen habe und dass das Arbeitslosengeld nicht mit 31 Tagen gerechnet werden dürfe, sondern entweder mit 30 Tagen oder mit dem Durchschnittswert von 30,5 Tagen. Dies bedeute, dass seine Einnahmen - mit den seines Erachtens richtigen Ansätzen gerechnet -

nur EUR 803,10 ausmachten, wodurch sich bereits ein Überhang auf der Ausgabenseite und damit eine Notlage ergäbe. Dazu komme, dass die Familienzuschläge bei der Berechnung des Einkommens außer Ansatz hätten bleiben müssen, weil diese dazu dienten, die durch die Kinder bedingten höheren Ausgaben zu ersetzen; sie stünden somit ausschließlich den Kindern zu. Schließlich hätten auch die Unterhaltszahlungen berücksichtigt werden müssen. Der Beschwerdeführer sei nämlich nicht verpflichtet, sinnlose Herabsetzungsanträge bei Gericht zu stellen. Überdies seien derartige Anträge für ihn sogar schädlich, weil ihn das Gericht auf Grund seiner Ausbildung dann auf eine noch höhere Unterhaltszahlung anspannen könnte. Weitere Herabsetzungsanträge zu stellen, sei dem Beschwerdeführer daher nicht zumutbar. Da ihm bereits strafrechtliche Konsequenzen angedroht worden seien, sei er genötigt, zumindest bescheidene Beträge aus der "Unterstützung für Ernährung" zu tätigen. Schon deshalb sei eine Notlage im Sinne des TSHG gegeben, die durch die bereits erstattete Strafanzeige und die dadurch bewirkte Behinderung seiner Arbeitssuche noch weiter verschärft werde.

Was zunächst die vom Beschwerdeführer gerügten Unrichtigkeiten in der behördlichen Gegenüberstellung seiner Einkünfte und seines Bedarfes anlangt, ist der Vorwurf, es seien 31 Tage Arbeitslosengeld angesetzt worden, unzutreffend. Vielmehr wurde der - auch vom Beschwerdeführer für richtig erachtete - Durchschnittswert von 30,5 Tagen herangezogen. Weiters übersieht der Beschwerdeführer, dass Sozialhilfe zur Deckung des Aufwandes für Unterkunft in Form der Übernahme der tatsächlich erwachsenden Kosten (vgl. § 4 Abs. 1 lit. b TSHV) gewährt wird. Die Gewährung einer Unterstützung für Unterkunft setzt daher voraus, dass ein konkreter Bedarf geltend gemacht wird. Wenn der Beschwerdeführer daher die Behörde über eine Mietzinserhöhung nicht unterrichtete, sondern Sozialhilfe "für die Miete" mit dem Hinweis beantragte, sämtliche Unterlagen lägen "längst dem Amt für Soziales" vor, so hat er die Nichtberücksichtigung einer Mietzinserhöhung selbst zu vertreten.

Beim Vorbringen, Familienzuschläge zum Arbeitslosenentgelt dürften bei der Berechnung des Einkommens nicht berücksichtigt werden, übersieht die Beschwerde, dass für die Beurteilung, ob ein Einkommen den Anspruch auf Sozialhilfe mindern oder zum Erlöschen bringen kann, von einem umfassenden Einkommensbegriff auszugehen ist, der alle Einkünfte des Hilfe Suchenden umfasst, gleichgültig aus welchem Titel sie ihm zufließen (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 18. März 2003, Zl. 2003/10/0009). Mangels einer sozialhilferechtlichen Ausnahme betreffend die erwähnten Familienzuschläge sind diese daher dem Einkommen zuzurechnen, das dem Beschwerdeführer zur Befriedigung seines Lebensbedarfes zur Verfügung stand.

Zur Frage der Berücksichtigung von Unterhaltsleistungen wird gemäß § 43 Abs. 2 VwGG auf die Entscheidungsgründe des hg. Erkenntnisses vom 16. Oktober 2006, Zl. 2003/10/0256, verwiesen. Aus den dort dargelegten Gründen wurden die Unterhaltsleistungen des Beschwerdeführers von der belangten Behörde auch im vorliegenden Fall zu Recht unberücksichtigt gelassen.

Schließlich rügt der Beschwerdeführer, die belangte Behörde habe offenbar Daten betreffend sein Einkommen erhoben, ihm die dabei erzielten Ergebnisse aber nicht zur Kenntnis gebracht und ihm auch nicht Gelegenheit zur Stellungnahme geboten. Mit diesem Vorbringen wird allerdings schon deshalb keine zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides führende Rechtswidrigkeit aufgezeigt, weil nicht zugleich auch die Relevanz des behaupteten Verfahrensmangels im Sinne des § 42 Abs. 2 Z. 3 VwGG dargelegt wurde.

Die sich somit als unbegründet erweisende Beschwerde war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.

Wien, am 14. Mai 2007