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2005/10/0016 ECLI:AT:VWGH:2009:2005100016.X00 KI-generiert

Standardized care home contract: two-month statutory deadline for prohibition under § 32 Abs. 1 PG

Geschäftsnummer 2005/10/0016
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Österreich (AT)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)
Kostenauflage zulasten Vorinstanz / Staat

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The Administrative Court of Vienna (VwGH) annulled the appealed order, ruling in favor of the complaining party, which prevails in this instance. The dispute concerned a standardized contract text for a senior care home that was subject to a mandatory notification requirement; the regional government issued a prohibition order barring the use of the contract after finding it contradictory to consumer protection provisions. The decisive legal basis was § 32 Abs. 1 of the Salzburg Nursing Care Act (PG), which authorizes the authority to prohibit the use of standardized contracts only within a strict two-month deadline from the date of notification. The Court held that the prohibition order was issued and served only after this statutory deadline had expired, rendering the administrative act unlawful regardless of its substantive merits.

Legislator-Regeste

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§ 32 Abs. 1 PG; § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG: An administrative prohibition issued by a government authority after the expiration of the two-month statutory period following the notification of standard terms is void due to the violation of the prescribed time limit.

Schlagwörter

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standardized contract terms nursing home regulation statutory time limit administrative prohibition legal costs reimbursement consumer protection annulment of decision

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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§ 32 Abs. 1 PG
The provision governing the two-month deadline for the authority to prohibit standardized contracts, which was violated and served as the decisive legal basis for the court's finding that the appealed order was unlawful.
§ 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG
The procedural rule applied to effect the annulment of the contested administrative order.
§ 39 Abs. 2 Z. 4 VwGG
Von der Durchführung einer Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 4 VwGG Abstand genommen werden.
§§ 47 ff VwGG
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl.
VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl.
Art. 144 Abs. 1 B-VG
Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin zunächst Beschwerde gemäß Art. 144 Abs. 1 B-VG vor dem Verfassungsgerichtshof.

Zitierte Rechtsprechung

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B 795/04-6
November 2004, B 795/04-6, die Behandlung der Beschwerde abgelehnt und sie mit Beschluss vom 27.
B 597/04-8
Jänner 2005, B 597/04-8, über Antrag der beschwerdeführenden Partei dem Verwaltungsgerichtshof abgetreten hatte, wurde die Beschwerde von der beschwerdeführenden Partei ergänzt.
2000/10/0144
Nature conservation prohibition for radio mast: timing of statutory prohibition period upon notification of supplementary technical documents

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
§ 32 Abs. 1 PG

The provision governing the two-month deadline for the authority to prohibit standardized contracts, which was violated and served as the decisive legal basis for the court's finding that the appealed order was unlawful.

§ 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG

The procedural rule applied to effect the annulment of the contested administrative order.

§§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455

The provisions cited to determine the reimbursement of legal costs and expenses to the prevailing party.

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Volltext

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Land Salzburg hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in Höhe von EUR 1.286,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Die beschwerdeführende Partei ist Rechtsträgerin des H.-Heims, eines Senioren- und Seniorenpflegeheims im Sinne des Salzburger Pflegegesetzes (PG).

Mit Schreiben vom 14. November 2003 zeigte die beschwerdeführende Partei einen standardisierten Vertragstext für die von ihr in Aussicht genommenen Pflegeverträge gemäß PG an. Es wurde darauf hingewiesen, dass man sich bemüht habe, alle relevanten Konsumentenschutzbestimmungen zu berücksichtigen. Beim Punkt "Sondennahrung" könne man der Auffassung der Salzburger Landesregierung nicht zustimmen. Diese Anzeige langte nach der Aktenlage am 19. November 2003 beim Amt der Salzburger Landesregierung ein.

Mit Schreiben vom 14. Jänner 2004 dankte die Salzburger Landesregierung für die Übermittlung des Betreuungsvertrages, wodurch die beschwerdeführende Partei ihrer Anzeigepflicht nachgekommen sei. Die Salzburger Landesregierung erlaube sich, näher genannte Punkte mit der Bitte um Anpassung bekannt zu geben. Um entsprechende Adaptierung und Wiedervorlage bis zum 25. Februar 2004 werde ersucht.

Mit vom 29. Jänner 2004 datierten Schreiben bedankte sich die beschwerdeführende Partei ihrerseits beim Amt der Landesregierung für die Überprüfung des "Bewohnervertrages (angezeigt am 19. November 2003) auf Gesetzeskonformität" und brachte zum Ausdruck, dass die Nichtuntersagung der Verwendung des Vertrages "mit Freude" zur Kenntnis genommen werde. Gerne sei man der Bitte um Anpassung einzelner Punkte nachgekommen, nach genauer Prüfung ziehe man es aber vor, § 9 Abs. 3 des Vertragstextes unverändert zu belassen. In der Anlage fände die Salzburger Landesregierung den angepassten Vertrag. Weiters werde mitgeteilt, dass der gegenständliche Vertrag in der beiliegenden Form ab 1. Februar 2004 verwendet würde. Beigeschlossen waren diesem Schreiben eine gegenüber der Fassung vom 19. November 2003 in einzelnen Punkten überarbeitete Fassung des Vertragstextes.

Mit Bescheid vom 19. März 2004 untersagte die Salzburger Landesregierung gemäß § 32 Abs. 1 PG der beschwerdeführenden Partei die Verwendung des standardisierten Vertragstextes für Verträge mit Kunden und Kundinnen für das Senioren- und Seniorenpflegeheim H., eingegangen beim Amt der Salzburger Landesregierung am 27. Jänner 2004. Mit näherer Begründung wurde ausgeführt, der vorgelegte Vertragstext widerspreche den §§ 5 und 17 in Verbindung mit § 20 PG.

Die Zustellung dieses Bescheides erfolgte (nach der unbedenklichen Aktenlage) am 29. März 2004.

Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin zunächst Beschwerde gemäß Art. 144 Abs. 1 B-VG vor dem Verfassungsgerichtshof. Nachdem dieser mit Beschluss vom 29. November 2004, B 795/04-6, die Behandlung der Beschwerde abgelehnt und sie mit Beschluss vom 27. Jänner 2005, B 597/04-8, über Antrag der beschwerdeführenden Partei dem Verwaltungsgerichtshof abgetreten hatte, wurde die Beschwerde von der beschwerdeführenden Partei ergänzt.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde erwogen:

1. Die im Beschwerdefall einschlägigen Bestimmungen des PG, LGBl. Nr. 52/2000, lauten (auszugsweise):

"10. Abschnitt

...

Sonstige Anzeigepflichten

§ 32

(1) Allgemeine Geschäftsbedingungen, Vertragsformulare und standardisierte Vertragstexte für Verträge mit Kunden sowie Hausordnungen von Senioren- und Seniorenpflegeheimen sind der Landesregierung spätestens bei ihrer erstmaligen Verwendung oder bei ihrer Änderung anzuzeigen. Die Landesregierung hat deren Verwendung binnen zwei Monaten zu untersagen, wenn sie diesem Gesetz widersprechen.

..."

2. Die Beschwerde ist begründet.

Die belangte Behörde untersagte mit dem angefochtenen Bescheid die Verwendung des bei ihr am 27. Jänner 2004 eingelangten standardisierten Vertragstextes, der sich in einzelnen Punkten von dem bereits am 19. November 2003 eingelangten Vertragstext unterschied.

Aus dem Begleitschreiben der beschwerdeführenden Partei vom 23. Jänner 2004 ging unmissverständlich hervor, dass diese die Verwendung des unter einem übermittelten Vertragstextes ab 1. Februar 2004 in Aussicht nehme. Rechtlich war die Vorlage dieses Vertragstextes demnach als Anzeige desselben vor seiner erstmaligen Verwendung im Sinne des § 32 Abs. 1 erster Satz PG zu qualifizieren.

Aus § 32 Abs. 1 PG folgt, dass die Behörde nur innerhalb der dort normierten Frist von zwei Monaten zur Untersagung ermächtigt ist (vgl. zB. das hg. Erkenntnis vom 27. August 2002, Zl. 2000/10/0144). Da die Erlassung des angefochtenen Untersagungsbescheides erst nach Ablauf von zwei Monaten ab Einlangen der Anzeige durch Zustellung (erst) am 29. März 2004 erfolgte, erweist sich der angefochtene Bescheid als rechtswidrig.

Er war aus diesen Erwägungen gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben, ohne dass auf das weitere Beschwerdevorgehen eingegangen zu werden bräuchte.

Von der Durchführung einer Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 4 VwGG Abstand genommen werden.

3. Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.

Wien, am 31. März 2009