Eligibility for additional social welfare benefits for chronic child illness where standard rate already covers health-related living costs
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Viennese Administrative Court dismissed the appeal, upholding the lower administrative authority's decision that denied the applicant's request for an additional social welfare supplement, and ordered the applicant to pay €381.90 in legal costs to the respondent. The dispute concerned whether the applicant was entitled to a specific increase of €50 per month to cover the heightened living expenses of his minor son, who suffered from spastic bronchitis and neurodermitis requiring medical inhalation, specialized diet, and extensive skin treatments. The court ruled that the applicant had already received a generally increased standard rate pursuant to § 13 para. 4 of the Vienna Social Welfare Act (WSHG) to account for the family’s health-related burden, and the appeal failed because the applicant did not concretely demonstrate a need that was not covered by the statutory standard rate or the specific components listed in § 13 para. 3 WSHG; consequently, the court found no basis to initiate an incidental constitutional review of the applicable rate regulations.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 13 Abs. 4 WSHG; § 13 Abs. 3 WSHG: The higher standard rate for families with sick children covers the listed medical expenses; additional needs must be concretely proven to be outside the statutory components.
Schlagwörter
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KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThe procedural basis cited for the dismissal of the appeal as unfounded.
The legal basis for the order requiring the applicant to reimburse the respondent's legal costs.
Volltext
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Wien Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Wiener Landesregierung vom 6. November 2003, Zl. MA 15-II-J 202/2003, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Richtsatzerhöhung um EUR 50,-- für den Lebensunterhaltsbedarf seines minderjährigen Sohnes Marcel (geboren 13.6.2001) ab 1. Jänner 2003 aus dem Grund der häufigen Erkrankungen, (der damit begründet worden war, dass eine spastische Bronchitis regelmäßiges Inhalieren mit einem Atmungsgerät und eine Neurodermitis teilweise Spezialschonkost und eine umfangreiche Salbentherapie, woraus unter anderem ein erhöhter Waschmittelbedarf resultiere, erforderten) abgewiesen. Die belangte Behörde vertrat im Wesentlichen den Standpunkt, bei der Berechnung des Sozialhilfeanspruches sei der erhöhte Richtsatz gemäß § 13 Abs. 4 WSHG für einen Erwachsenen und drei Kinder in Höhe von EUR 788,93 zu Grunde gelegt worden. Dieser erhöhte Richtsatz sei auf Grund der familiären Situation des Beschwerdeführers, insbesondere für den familiären Mehraufwand (Krankheit der Kinder) gewährt worden.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, zunächst an den Verfassungsgerichtshof erhobene und von diesem nach Ablehnung der Behandlung antragsgemäß dem Verwaltungsgerichtshof abgetretene Beschwerde.
Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt wird.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Zu Beschwerdegründen, die den in der vorliegenden Beschwerde vorgetragenen Gründen entsprechen, hat sich der Verwaltungsgerichtshof schon mehrfach, beispielsweise in den den Beschwerdeführer betreffenden Erkenntnissen vom 31. März 2003, Zl. 2002/10/0050, vom 15. September 2003, Zl. 2003/10/0059, und vom 24. November 2003, Zl. 2003/10/0050, geäußert; auf die Entscheidungsgründe der genannten Erkenntnisse wird gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen. Auch im vorliegenden Beschwerdefall ist unbestritten, dass dem Beschwerdeführer im Hinblick auf den durch Krankheit seiner Kinder bedingten erhöhten Lebensbedarf der gemäß § 13 Abs. 4 WSHG erhöhte Richtsatz zugewendet wurde. Dass aber darüber hinaus ein durch den Richtsatz nicht gedeckter, von der Aufzählung der in § 13 Abs. 3 WSHG genannten Komponenten nicht umfasster Bedarf bestehe, wird in der Beschwerde nicht konkret geltend gemacht.
Der Verwaltungsgerichtshof sieht sich durch das Vorbringen der Beschwerde auch nicht veranlasst, der Anregung zu entsprechen, ein "inzidentales Normenkontrollverfahren" hinsichtlich der gesamten Richtsatzverordnung bzw. des § 1 Abs. 1 der Richtsatzverordnung (durch entsprechende Antragstellung beim Verfassungsgerichtshof) einzuleiten. In diesem Zusammenhang sei darauf hingewiesen, dass der Verfassungsgerichtshof auch im vorliegenden Fall (im Beschluss vom 30. November 2004, B 19/04, B 569, 592/04, B 779-781/04, mit dem der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zurückgewiesen und die Behandlung der Beschwerde abgelehnt wurde) ausgesprochen hat, dass die Beschwerde, soweit die Gesetzwidrigkeit der Richtsatzverordnung der Wiener Landesregierung, LGBl. Nr. 13/1973 idF LGBl. Nr. 142/2001, behauptet wird, keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat.
Die vorliegende Beschwerde erweist sich daher als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003. Wien, am 9. August 2006