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2005/09/0153 ECLI:AT:VWGH:2006:2005090153.X00 KI-generiert

Delegation of construction supervision does not exempt property owner from alien employment permit liability

Geschäftsnummer 2005/09/0153
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Österreich (AT)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Administrative Court (VwGH) dismissed the appeal, upholding the lower authority’s decision that imposed two fines of EUR 1,000 each on the property owner for violating the Alien Employment Act (AuslBG). The dispute concerned whether the owner could be held liable as the "employer" for employing two Romanian nationals without the required work permits for renovation works (canal excavation and painting) on his property, despite the owner delegating the organization of the work to his father. The court ruled that the owner remained the service recipient and de facto employer because the works were commissioned for his benefit, and the delegation of organizational tasks did not transfer the statutory obligation to ensure lawful employment of foreign nationals. Under § 2 Abs. 2 and § 28 Abs. 1 Z 1 lit. a AuslBG, the labor performed constituted a "working" activity requiring a permit, and the owner failed to demonstrate the lack of negligence required for an exemption, as he had not instructed or supervised his representative to ensure compliance with labor market regulations, nor did the facts establish a "favor" relationship exempt from the Act.

Legislator-Regeste

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§ 66 Abs. 4 AVG; Delegation of construction supervision does not exempt property owner from alien employment permit liability: Die belangte Behörde stellte sodann fest, der Beschwerdeführer sei Alleineigentümer der gegenständlichen Liegenschaft. Die im Straferkenntnis angeführten ausländischen Arbeitnehmer hätten am Tattag in dem im Eigentum des Beschwerdeführers stehenden Haus in W, M-Straße, in der Wohnung Nr. X Anstricharbeiten (L) und im Eingangsbereich Kanalgrabungsarbeiten (S) durchgeführt. Die Arbeiten dienten der Erweiterung eines dem Beschwerdeführer gehörigen auf dem Nachbargrundstück etablierten medizinischen Instituts und seien auch von ihm in Auftrag gegeben worden.

Schlagwörter

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§ 66 Abs. 4 AVG

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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§ 66 Abs. 4 AVG
Mit dem gemäß § 66 Abs. 4 AVG ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer in Erledigung seiner Berufung gegen das Straferkenntnis des Magistrats der Stadt Wien vom 28.

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Volltext

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Mit dem gemäß § 66 Abs. 4 AVG ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer in Erledigung seiner Berufung gegen das Straferkenntnis des Magistrats der Stadt Wien vom 28. Mai 2004 schuldig erkannt, er habe es als Eigentümer der Wohnungen im Haus W, M-Straße, zu verantworten, dass er als Arbeitgeber mit Wohnort in W, F-Straße, in der Zeit vom 21. bis 22. Jänner 2004 in der Wohnung W, M-Straße, zwei namentlich genannte rumänische Staatsangehörige als Hilfsarbeiter zur Durchführung eines Kelleraushubs und Kanalgrabungen bzw. zur Durchführung von Isolieranstrichen beschäftigt habe, obwohl für diese Ausländer weder eine gültige Beschäftigungsbewilligung, eine Zulassung als Schlüsselkraft oder eine Entsendebewilligung erteilt oder eine Anzeigebestätigung ausgestellt worden sei und die Ausländer weder im Besitz einer für diese Beschäftigungen gültigen Arbeitserlaubnis oder eines Befreiungsscheines oder eines Niederlassungsnachweises gewesen seien. Dadurch habe er die Bestimmung des § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a i.V.m. § 3 Abs. 1 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes verletzt und sei gemäß § 28 Abs. 1 Z. 1 erster Fall AuslBG mit zwei Geldstrafen in der Höhe von je EUR 1.000,-- (im Fall der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafe von je 3 Tagen) zu bestrafen gewesen.

Im Begründungsteil dieses Bescheides verwies die belangte Behörde zunächst auf die Anzeige des Hauptzollamtes Wien, wonach am 22. Jänner 2004 auf der Liegenschaft W, M-Straße, eine Kontrolle nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz durchgeführt worden sei. Beim Betreten des Wohngebäudes durch die Organe des Zollamtes seien zwei Ausländer bei Kanalgrabungen beobachtet worden.

Bei Anmeldung der Kontrolle habe einer der beiden fluchtartig die Arbeitsstelle verlassen. Der rumänische Staatsangehörige S habe das vorgelegte Personenblatt selbständig und ohne Zwang ausgefüllt und angegeben, seit 21. Jänner 2004 auf der Baustelle als Hilfsarbeiter beschäftigt zu sein. Seine tägliche Arbeitszeit betrage sieben Stunden, über seine Entlohnung habe er keine Angaben machen können. Das Personenblatt sei von Herrn S eigenhändig unterfertigt worden. In der Wohnung Nr. X sei in der Folge Herr Leonas beim Anstreichen einer Wand mit Isolieranstrich beobachtet worden. Dieser habe ebenfalls das vorgelegte Personenblatt selbständig ausgefüllt und angegeben, seit 21. Jänner 2004 in dieser Wohnung mit Hilfsarbeiten beschäftigt zu sein und acht Stunden täglich zu arbeiten. Über seine Entlohnung habe er keine Angaben machen können. Die Arbeitsanweisungen würde er von Herrn BA erhalten, der zum Kontrollzeitpunkt ebenfalls Arbeiten in der Wohnung durchgeführt habe.

Die belangte Behörde stellte sodann fest, der Beschwerdeführer sei Alleineigentümer der gegenständlichen Liegenschaft. Die im Straferkenntnis angeführten ausländischen Arbeitnehmer hätten am Tattag in dem im Eigentum des Beschwerdeführers stehenden Haus in W, M-Straße, in der Wohnung Nr. X Anstricharbeiten (L) und im Eingangsbereich Kanalgrabungsarbeiten (S) durchgeführt. Die Arbeiten dienten der Erweiterung eines dem Beschwerdeführer gehörigen auf dem Nachbargrundstück etablierten medizinischen Instituts und seien auch von ihm in Auftrag gegeben worden.

Rechtlich beurteilte die belangte Behörde nach Darstellung der Rechtslage den festgestellten Sachverhalt dahingehend, dass dem Beschwerdeführer als Eigentümer der Liegenschaft die von den Ausländern erbrachten Arbeitsleistungen zu Gute gekommen seien, er also Leistungsempfänger dieser Arbeiten gewesen sei. Habe der Beschwerdeführer die Organisation und Abwicklung dieser Arbeiten in der Folge seinem Vater überlassen, sei dieser dadurch nicht zum Leistungsempfänger der durchgeführten Arbeiten und damit zum Arbeitgeber der Ausländer geworden.

Leistungsempfänger sei vielmehr der Beschwerdeführer geblieben, wenngleich dieser vom konkreten Tätigwerden der Ausländer keine Kenntnis erlangt habe. Ein allfälliger Entgeltanspruch der Ausländer sei auch ihm gegenüber erwachsen. Hätte der Vater des Beschwerdeführers die Ausländer entlohnt, hätte er damit eine Forderung gegen den Beschwerdeführer befriedigt, was allerdings die Arbeitgebereigenschaft des Beschwerdeführers als Liegenschaftseigentümer nicht berühre. Dass tatsächlich kein Entgelt bezahlt worden sei, ändere an der Beurteilung der Tätigkeit der Ausländer als Beschäftigung im Sinne des § 2 Abs. 2 lit. a AuslBG nichts, weil die Ausländer Arbeiten verrichtet hätten, die üblicherweise im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses oder zumindest eines arbeitnehmerähnlichen Verhältnisses geleistet würden.

Darüber hinaus sei ihnen ein Entgeltanspruch erwachsen, weil Unentgeltlichkeit weder ausdrücklich noch konkludent vereinbart, sondern "über Geld nicht gesprochen" worden sei. Ungeachtet der widersprüchlichen Angaben des Beschwerdeführers über die Funktion seines Vaters als seines Vertreters sei in jedem Falle davon auszugehen, dass die Renovierungsarbeiten am gegenständlichen Objekt im Auftrag des Beschwerdeführers als Eigentümer dieses Objektes durchgeführt worden seien. Auch könne von Gefälligkeitsdiensten, die nicht der Bewilligungspflicht des Ausländerbeschäftigungsgesetzes unterlägen, nicht die Rede sein, weil solche nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nur vorlägen, wenn auf Grund eines besonderen Naheverhältnisses zwischen dem Leistungserbringer und dem Leistungsempfänger davon ausgegangen werden könne, dass die kurzfristigen und von den Ausländern freiwillig erbrachten Arbeitsleistungen unentgeltlich durchgeführt worden seien.

Ein derartiges Naheverhältnis zwischen dem Leistungsempfänger, nämlich dem Beschwerdeführer, und den Ausländern sei jedoch nicht vorgelegen, sodass Gefälligkeitsdienste, die nicht der Bewilligungspflicht des AuslBG unterlägen, von vornherein auszuscheiden gewesen seien. Insofern der Beschwerdeführer behaupte, an den Übertretungen des AuslBG kein Verschulden zu tragen, werde darauf hingewiesen, dass sich der Beschwerdeführer für die Organisation und Durchführung der gegenständlichen Arbeiten seines Vaters bzw. seines Hausarbeiters bedient habe.

Bediene sich aber jemand zur Wahrnehmung eigener Aufgaben eines Dritten, so sei er nicht schon dadurch entschuldigt, dass er von allfälligen Gesetzesverstößen in der Folge keine Kenntnis erlange, sondern es treffe ihn die Verpflichtung, konkrete Anweisungen zu erteilen, die die Einhaltung gesetzlicher Vorschriften sicherstellten und die Einhaltung dieser Anweisungen zu kontrollieren. Im Ermittlungsverfahren sei nicht hervorgekommen, dass der Beschwerdeführer seinen Vater bzw. seinen Hausarbeiter A angewiesen habe, keine ausländischen Arbeiter beizuziehen, die über keine arbeitsmarktbehördliche Bewilligung verfügten.

Er habe auch keine Maßnahmen gesetzt, die ihm ermöglicht hätten, vom unberechtigten Einsatz der Ausländer Kenntnis zu erlangen und diesen zu verhindern. Vielmehr habe er sich um Fortgang und Ablauf der Arbeiten "nicht gekümmert". Unter diesen Umständen sei es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Übertretung des AuslBG kein Verschulden treffe.

Im Übrigen legte die belangte Behörde ihre Strafbemessungsgründe dar.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher die Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.

Die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte, und legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 2 Abs. 2 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes - AuslBG, BGBl. Nr. 218/1975 in der im Beschwerdefall anzuwendenden Fassung BGBl. I Nr. 133/2003, gilt als Beschäftigung die Verwendung