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AW 2002/06/0053 ECLI:AT:VWGH:2003:AW2002060053.A00 KI-generiert

AW 2002/06/0053 · Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Geschäftsnummer AW 2002/06/0053
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Österreich (AT)
Entscheiddatum

Legislator-Zusammenfassung

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Der Beschwerdeführer ist Nachbar in einem Baubewilligungsverfahren, in welchem der erstmitbeteiligten Partei mit Bescheid des Stadtmagistrates Innsbruck vom 24. Mai 2002 die Baubewilligung für die neuerlich abgeänderte Ausführung des mit Bescheid des Stadtsenates der Landeshauptstadt Innsbruck vom 23. Juni 2002 bewilligten Wohnhauses auf der Gp. 261/1, KG A, erteilt wurde. Mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid wurde die Berufung des Beschwerdeführers gegen den angeführten erstinstanzlichen Bescheid als unbegründet abgewiesen. Die Beschwerde gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer mit dem Antrag verbunden, dieser aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Legislator-Regeste

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§ 30 Abs. 2 VwGG, § 30 Abs. 1 VwGG; AW 2002/06/0053 · Verwaltungsgerichtshof (VwGH): Gemäß § 30 Abs. 1 VwGG kommt Beschwerden eine aufschiebende Wirkung kraft Gesetzes nicht zu. Nach § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof jedoch auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

Schlagwörter

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§ 30 Abs. 2 VwGG § 30 Abs. 1 VwGG

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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§ 30 Abs. 2 VwGG
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
§ 30 Abs. 1 VwGG
Gemäß § 30 Abs. 1 VwGG kommt Beschwerden eine aufschiebende Wirkung kraft Gesetzes nicht zu.

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Volltext

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Der Beschwerdeführer ist Nachbar in einem Baubewilligungsverfahren, in welchem der erstmitbeteiligten Partei mit Bescheid des Stadtmagistrates Innsbruck vom 24. Mai 2002 die Baubewilligung für die neuerlich abgeänderte Ausführung des mit Bescheid des Stadtsenates der Landeshauptstadt Innsbruck vom 23. Juni 2002 bewilligten Wohnhauses auf der Gp. 261/1, KG A, erteilt wurde. Mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid wurde die Berufung des Beschwerdeführers gegen den angeführten erstinstanzlichen Bescheid als unbegründet abgewiesen. Die Beschwerde gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer mit dem Antrag verbunden, dieser aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Seinen Antrag begründet der Beschwerdeführer damit, dass, würden im Zeitraum während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens die zum Teil umfangreichen baulichen Veränderungen auf der Liegenschaft des Bauwerbers durchgeführt werden, damit tief greifende Rechtsgutbeeinträchtigungen zu Lasten des Beschwerdeführers verbunden seien.

Die belangte Behörde ist in ihrer Stellungnahme gegen die Gewährung der aufschiebenden Wirkung und führt aus, dass die seinerzeit erhobene Beschwerde gegen die Erstbewilligung mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 24. Oktober 2002, Zl. 2000/06/0129-11, als unbegründet abgewiesen worden sei, weiters die erteilte Baubewilligung vom Mitbeteiligten schon teilweise konsumiert worden sei und andererseits, im Falle eines Obsiegens des Beschwerdeführers im gegenständlichen Verfahren, die Bestimmungen der Tiroler Bauordnung die rechtlichen Möglichkeiten böten, einen konsensgemäßen Zustand herbeizuführen.

Die erstmitbeteiligte Partei spricht sich ohne weitere Begründung in ihrer Stellungnahme zur beantragten aufschiebenden Wirkung gegen eine Zuerkennung einer solchen aus.

Gemäß § 30 Abs. 1 VwGG kommt Beschwerden eine aufschiebende Wirkung kraft Gesetzes nicht zu. Nach § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof jedoch auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

Im vorliegenden Fall stehen dem Antrag des Beschwerdeführers zwar keine zwingenden öffentlichen Interessen entgegen, doch bedeutet die bloße Ausübung der mit einer Baubewilligung eingeräumten Berechtigung für sich allein keinen unverhältnismäßigen Nachteil gemäß § 30 Abs. 2 VwGG (vgl. etwa den Beschluss vom 18. Oktober 1983, Zl. 83/05/0138, BauSlg. Nr. 119). In dem zitierten Beschluss hat der Verwaltungsgerichtshof auch darauf hingewiesen, dass im Falle eines Obsiegens eines beschwerdeführenden Nachbarn der Bauwerber die Folgen einer dann allenfalls gegebenen Konsenslosigkeit eines zwischenzeitig ausgeführten Baues zu tragen hat.

Dem Antrag des Beschwerdeführers war sohin nicht stattzugeben.

Wien, am 29. Jänner 2003