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AW 2002/06/0044 ECLI:AT:VWGH:2002:AW2002060044.A00 KI-generiert

Denial of interim suspension of building permit for lack of demonstrated disproportionate disadvantage to neighboring landowner

Geschäftsnummer AW 2002/06/0044
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Österreich (AT)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Verwaltungsgerichtshof (VwGH) dismissed the applicant's request for the suspension of the challenged administrative act, thereby allowing the building permit to take effect immediately; the applicant prevailed in neither the interim relief nor the underlying dispute over standing. The case concerned a neighbor's challenge to the denial of party status in a construction proceeding, where the applicant owned a property outside the statutory distance from the primary plot but within it of an adjacent plot owned by the same applicant regarding a separate, allegedly separable project. Applying § 30 Abs. 2 VwGG, the court held that the applicant failed to demonstrate an "unproportionate disadvantage" required to override the public interest in the immediate enforcement of the permit, as general interests in preserving the status quo were insufficient, and further ruled that it was the builder's responsibility to bear the risk of potential wasted investment if the project ultimately proved non-permissible.

Legislator-Regeste

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§ 30 Abs. 2 VwGG; The Administrative Court of Austria requires applicants to concretely demonstrate disproportionate harm to grant suspensive effect, rejecting general preservation interests as insufficient grounds.

Schlagwörter

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suspensive effect party status building permit disproportionate harm interests balancing administrative appeal irreversible damage

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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§ 30 Abs. 2 VwGG
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Zitierte Rechtsprechung

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VwSlg. 10.381 A/1981
Februar 1981, VwSlg. 10.381 A/1981).
AW 93/06/0018
AW 95/06/0006
AW 95/06/0010
AW 95/06/0010, oder vom 13.
AW 96/06/0056

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Volltext

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Der Beschwerdeführer bekämpft mit der zur hg. Zl. 2002/06/0126 protokollierten Beschwerde die Abweisung seines Antrages auf Zuerkennung der Parteistellung in einem Bauverfahren betreffend ein Projekt, welches auf dem Grundstück Nr. 1, KG H, zur Ausführung gelangen soll. Der Beschwerdeführer ist Eigentümer eines Grundstücks, das zu diesem Grundstück außerhalb des in § 25 TBO genannten Abstandes liegt, wohl aber innerhalb des dort genannten Abstandes zu dem Grundstück Nr. 9, KG B, auf welchem ein weiteres Bauprojekt derselben Bauwerberin verwirklicht werden soll. Die belangte Behörde die Parteistellung des Beschwerdeführers im vorliegenden Bauverfahren verneint, weil sie die - vom Beschwerdeführer bestrittene - Ansicht vertritt, es handle sich bei beiden Projekten um trennbare Bauvorhaben. Die Parteistellung des Beschwerdeführers sei allenfalls in dem (späteren) Bauverfahren betreffend die Parzelle Nr. 9 der KG B gegeben.

Mit der Beschwerde ist der Antrag verbunden, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Begründet wird dieser Antrag im Wesentlichen damit, dass mit Beginn der geplanten umfangreichen Bauführung im Falle der Nichtzuerkennung der aufschiebenden Wirkung irreversible Immissionsschäden entstünden und auch den Bauwerber unnotwendige Investitionen in ein nicht bewilligungsfähiges Projekt träfen.

Die belangte Behörde hat sich in einer Stellungnahme gegen die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ausgesprochen.

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des angefochtenen Bescheides ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Der Beschwerdeführer hat in seinem Antrag zu konkretisieren, worin für ihn der unverhältnismäßige Nachteil gelegen wäre (vgl. den Beschluss eines verstärkten Senates vom 25. Februar 1981, VwSlg. 10.381 A/1981).

Das Vorbringen im Antrag war nicht geeignet konkret darzutun, dass mit der Gebrauchnahme der erteilten Baubewilligung durch die zweitmitbeteiligte Partei für den Antragsteller während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ein derart unverhältnismäßiger Nachteil verbunden ist, dass die nach der zitierten gesetzlichen Bestimmung geforderte Interessenabwägung zu seinen Gunsten spräche (vgl. z.B. die hg. Beschlüsse vom 14. Mai 1993, Zl. AW 93/06/0018, vom 9. Februar 1995, Zl. AW 95/06/0006, vom 15. März 1995, Zl. AW 95/06/0010, oder vom 13. September 1996, Zl. AW 96/06/0056). Allgemeine Interessen an der Erhaltung des derzeitigen Zustandes des Bauplatzes reichen zur Begründung des vom Gesetz geforderten unverhältnismäßigen Nachteils nicht hin.

Im Übrigen ist es Sache des Bauwerbers, das Risiko des unter Umständen verlorenen Aufwandes einer Bauausführung abzuwägen.

Aus diesen Erwägungen war dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 30 Abs. 2 VwGG nicht stattzugeben.

Wien, am 11. November 2002