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2002/05/1002 ECLI:AT:VWGH:2002:2002051002.X00 KI-generiert

Admissibility of mayoral complaint under Residence Law: sufficiency of residence declaration and procedural default for missing case files.

Geschäftsnummer 2002/05/1002
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Österreich (AT)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)
Kostenauflage zulasten Vorinstanz / Staat

Legislator-Zusammenfassung

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The Verwaltungsgerichtshof annulled the administrative decision, ruling in favor of the complainant, and ordered the respondent agency to reimburse EUR 908 in costs. The dispute concerned a mayor's application to initiate a complaint procedure under the Residence Law, which the administrative authority had rejected for the alleged failure to submit a residence declaration as required for admissibility. Although the administrative authority failed to submit the case files to the court after being expressly warned of the procedural consequences, the court applied the default rule allowing it to decide based solely on the complainant's assertions. The court accepted the complainant's claim that a residence declaration had been attached to the original application and that a subsequent request for a new declaration had not been received, concluding that the authority had based its decision on an incorrect factual premise. The annulment was grounded in Section 42(2)(1) of the Administrative Court Act (VwGG) due to the illegality of the content, following the procedural default under Section 38(2) VwGG which precluded a full factual review.

Legislator-Regeste

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§ 38 Abs. 2 VwGG; § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG: If the administrative authority fails to submit the files after explicit warning, the court may decide based solely on the complainant's allegations, and any doubts must be resolved in the complainant's favor, leading to the annulment of decisions based on unverified facts.

Schlagwörter

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Administrative Court of Austria failure to submit files presumption of complainant's claims annulment of administrative decision procedural default consequences

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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§ 38 Abs. 2 VwGG
Diese Verfügung enthält unter anderem (auch) den Hinweis auf § 38 Abs. 2 VwGG, wonach der Verwaltungsgerichtshof im Falle des Unterbleibens einer fristgerechten Aktenvorlage berechtigt ist, allein auf Grund der Beschwerdebehauptungen zu erkennen.
§ 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG
Legal basis for the annulment of the administrative decision due to illegality of its content.
§§ 47 ff VwGG
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl.
Verordnung BGBl. II Nr. 501/2001
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 501/2001.

Zitierte Rechtsprechung

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Erkenntnis vom 27. November 1995, Zl. 95/10/0048
Erkenntnis vom 27. November 1995, Zl. 95/10/0048).
Erkenntnis vom 10. September 1984, Zl. 84/10/0002
Erkenntnis vom 10. September 1984, Zl. 84/10/0002).

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG

Legal basis for the annulment of the administrative decision due to illegality of its content.

§§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 501/2001

Basis for the cost decision ordering the reimbursement of expenses to the complainant.

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Volltext

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 908,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des beschwerdeführenden Bürgermeisters auf Einleitung eines Reklamationsverfahrens zurückgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde nach Anführung der maßgeblichen Gesetzesbestimmung aus, der Gesetzgeber gehe davon aus, dass der für die Zulässigkeit eines Antrages eines Bürgermeisters gemäß § 17 Abs. 2 Z. 2 Meldegesetz (MeldeG) geforderte Nachweis des Bestehens eines Mittelpunktes der Lebensbeziehung in seiner Gemeinde nur mit der Wohnsitzerklärung nach § 15a MeldeG erbracht und nur in den in § 17 Abs. 3a erster Satz MeldeG genannten Fällen von dieser Zulässigkeitsvoraussetzung abgesehen werden könne. Da im gegenständlichen Fall das Meldegesetz in der Fassung BGBl. I Nr. 28/2001 anzuwenden sei, sei der beschwerdeführende Bürgermeister zur Beibringung der Wohnsitzerklärung unter Hinweis, dass bei Nichtbeibringung der Antrag zurückgewiesen werde, aufgefordert worden. Vom beschwerdeführenden Bürgermeister sei eine Wohnsitzerklärung nicht beigebracht worden und sei auch nicht ein Vorbringen gemäß § 17 Abs. 3a Satz 1 MeldeG erstattet worden.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Mit Verfügung des Verwaltungsgerichtshofes vom 7. August 2002 wurde über die Beschwerde das Vorverfahren eingeleitet. Diese Verfügung enthält unter anderem (auch) den Hinweis auf § 38 Abs. 2 VwGG, wonach der Verwaltungsgerichtshof im Falle des Unterbleibens einer fristgerechten Aktenvorlage berechtigt ist, allein auf Grund der Beschwerdebehauptungen zu erkennen.

Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten nicht vor.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Beschwerdeführer bringt - unter Vorlage einer Gleichschrift seines Antrages gemäß § 17 Abs. 2 Z. 2 MeldeG an den Bundesminister für Inneres vom 24. August 2002 und unter Anschluss einer Wohnsitzerklärung der zweitmitbeteiligten Partei vom 28. Mai 2001 - vor, dass die vom Bundesminister für Inneres getroffene Sachverhaltsdarstellung unrichtig sei, da einerseits dem Antrag auf Einleitung eines Reklamationsverfahrens die Wohnsitzerklärung der Zweitmitbeteiligten angeschlossen gewesen sei, und andererseits eine Aufforderung zur neuerlichen Vorlage einer Wohnsitzerklärung nicht erfolgt sei. Die im angefochtenen Bescheid behauptete Aufforderung sei beim Beschwerdeführer nicht eingelangt.

Nach § 38 Abs. 2 VwGG kann der Verwaltungsgerichtshof, wenn die Behörde die Akten nicht vorgelegt hat und auf diese Säumnisfolge vorher ausdrücklich hingewiesen wurde, auf Grund der Behauptungen des Beschwerdeführers erkennen. Die belangte Behörde wurde auf diese Säumnisfolge (in der hg. Verfügung vom 7. August 2002) ausdrücklich hingewiesen. Der Verwaltungsgerichtshof kann den vorliegenden Beschwerdefall daher auf der Grundlage der mit der Beschwerde vorgelegten Aktenbestandteile und der Sachverhaltsangaben der Beschwerde entscheiden; dabei ist vom Grundsatz auszugehen, dass eine Unvollständigkeit der Akten bzw. Zweifel über deren Inhalt sich nicht zum Nachteil des Beschwerdeführers auswirken dürfen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 27. November 1995, Zl. 95/10/0048). Entscheidet der Verwaltungsgerichtshof gemäß § 38 Abs. 2 VwGG auf Grund der Behauptungen des Beschwerdeführers, so hat er deren Richtigkeit nicht zu prüfen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 10. September 1984, Zl. 84/10/0002).

Der Beschwerdeführer bekämpft den angefochtenen Bescheid mit dem Vorbringen, dass die belangte Behörde von einem aktenwidrigen Sachverhalt ausgegangen sei bzw. das Ermittlungsverfahren betreffend Aufforderung an den beschwerdeführenden Bürgermeister nicht ordnungsgemäß durchgeführt habe.

Da dem Verwaltungsgerichtshof auf Grund der fehlenden Verwaltungsakten eine Prüfung in dieser Hinsicht nicht möglich war, ist vor dem Hintergrund der Bestimmung des § 38 Abs. 2 VwGG von der Richtigkeit dieser Beschwerdebehauptung auszugehen.

Auf dieser Grundlage war es rechtlich verfehlt, wenn die belangte Behörde den Antrag mangels Vorliegens einer Wohnsitzerklärung zurückgewiesen hat.

Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufzuheben.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 501/2001.

Wien, am 20. Dezember 2002