Denial of building site permit within a statutory new planning area designated for rezoning to green space
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Administrative Court dismissed the appellant's complaint as unfounded, upholding the lower administrative authority's decision to deny the building site permit and ordering the appellant to pay EUR 381.90 in litigation costs to the respondent. The dispute concerned the rejection of a request for a building site permit on a specific parcel of land in 2001, where the municipality had enacted a "new planning area" decree (Neuplanungsgebiet) under § 45 of the Upper Austrian Building Ordinance to facilitate a future change in zoning from residential to green space. The court determined that during the validity of such a decree, building site permits are only granted exceptionally if they do not impede the intended future zoning plan; since the planned outcome was green space classification, which does not require a building site permit under § 5 Abs. 1 Z. 2 in conjunction with § 45 Abs. 2 of the Building Ordinance, the denial was legally correct. The court held that arguments challenging the substantive justification for the zoning change or claiming procedural errors in the planning process were irrelevant to the review of the interim restriction, as the scope of the new planning area decree did not include an assessment of the final zoning decision's legality.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 45 Abs. 2 OÖ Bauordnung; § 30 Abs. 5, 6 OÖ ROG: A declaration of a new planning area establishing a future land use plan restricts building permits unless they do not hinder that plan's implementation, rendering exceptions for green land reclassification inapplicable.
Schlagwörter
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KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertCited as the legal basis for dismissing the appeal as unfounded.
Cited as the basis for the order regarding the reimbursement of litigation costs.
Volltext
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Der Beschwerdeführer suchte am 23. März 2001 um die baubehördliche Bewilligung eines Bauplatzes auf dem Grundstück Nr. 512/3, EZ 466, KG Öd in Bergen, an. Dieses Grundstück ist von der Verordnung des Gemeinderates der mitbeteiligten Gemeinde vom 9. November 1999 erfasst, wonach gewisse Ortschaftsteile zum "Neuplanungsgebiet" erklärt wurden.
Diese Verordnung (VO), soweit sie den hier gegenständlichen
Ortschaftsteil betrifft, lautet:
"VERORDNUNG
§ 1
Gemäß § 45 der O.Ö. Bauordnung 1994, LGBl. Nr. 70/1998 idgF. wird im Gemeindegebiet von Hartkirchen ein Teil der Ortschaft Hilkering (...) sowie ein Teil der Ortschaft Koppl (512/3, 512/5 u. 512/6, alle KG. Öd in Bergen) zum 'Neuplanungsgebiet' erklärt.
§ 2
Die Grenzen des 'Neuplanungsgebietes' bzw. betroffenen Grundstücke (Grundstücksteile) sind in den Katasterplänen Nr. 1 und 2, Maßstab 1:1000 vom 4.11.1999, in grüner Farbe dargestellt.
Diese Katasterpläne liegen durch zwei Wochen im Gemeindeamt Hartkirchen zur öffentlichen Einsichtnahme während der Amtsstunden auf.
Nach Inkrafttreten liegen diese Pläne auch während der Amtsstunden beim Gemeindeamt Hartkirchen zur Einsichtnahme für jedermann auf.
§ 3
Im Gebiet des Neuplanungsgebietes sind folgende Änderungen des derzeit rechtswirksamen Flächenwidmungsplanes Nr. 3/1988 beabsichtigt:
Planungsüberlegung des Gemeinderates ist es, durch die Erklärung des Neuplanungsgebietes für die Erstellung des Örtlichen Entwicklungskonzeptes sowie Flächenwidmungsplanes Nr. 04 eine zweckmäßige und geordnete Bebauung für die Zukunft zu erreichen. Das Örtliche Entwicklungskonzept wurde bereits erstellt und vom Gemeinderat in seiner Sitzung am 13. Juli 1999 im Rahmen der Flächenwidmungsplanerstellung Nr. 04 zur Selbstbeschränkung beschlossen. Zu diesem Entwicklungskonzept wurde die Absicht erklärt, den Bereich um die Kirchenanlage Hilkering, die dort vorhandenen und nicht genutzten Dorfgebietsausweisungen ... auf Grünland rückzuwidmen sowie die Grundstücke Nr. 512/3, 512/5 u. 512/6, KG. Öd in Bergen) von Wohngebiet auf Grünland rückzuwidmen, um einen Planungsfehler entsprechend des O.Ö. ROG. 1994 zu beheben.
Dazu wird auf die 'Fachliche Beurteilung' des Ortsplaners Arch. Dipl.Ing. Erich Deinhammer vom 29.10.1999 verwiesen, welche einen wesentlichen Bestandteil dieser Verordnung bildet.
§ 4
Die Erklärung zum Neuplanungsgebiet hat die Wirkung, dass für den gegenständlichen, oben näher bezeichneten Bereich, Bauplatzbewilligungen, Bewilligungen für die Änderung von Bauplätzen und bebauten Grundstücken und Baubewilligungen - ausgenommen Baubewilligungen für Bauvorhaben gem. § 24 Abs. 1 Z. 4 - nur ausnahmsweise erteilt werden dürfen, wenn nach der jeweils gegebenen Sachlage anzunehmen ist, dass die beantragte Bewilligung die Durchführung des künftigen Flächenwidmungsplanes Nr. 04 nicht erschwert oder behindert.
§ 5
Die Verordnung über die Erklärung zum Neuplanungsgebiet wird
mit dem auf den Ablauf der zweiwöchigen Kundmachungsfrist
folgenden Tag rechtswirksam.
§ 6
Die Verordnung über die Erklärung zum Neuplanungsgebiet tritt entsprechend dem Anlass, aus dem sie erlassen wurde, mit dem Rechtswirksamwerden des neuen Flächenwidmungsplanes Nr. 04 oder der Änderung des Flächenwidmungsplanes, spätestens jedoch nach zwei Jahren außer Kraft, wenn sie nicht verlängert wird.
Der Gemeinderat kann die Erklärung zum Neuplanungsgebiet durch Verordnung höchstens zweimal auf je ein weiteres Jahr verlängern. Eine darüber hinausgehende Verlängerung auf höchstens zwei Jahre kann durch Verordnung des Gemeinderates erfolgen, wenn sich die vorgesehene Erlassung oder Änderung des Flächenwidmungsplanes ausschließlich deswegen verzögert, weil überörtliche Planungen berücksichtigt werden sollen; eine solche Verordnung bedarf der Genehmigung der Landesregierung, die zu erteilen ist, wenn mit einer Fertigstellung und Berücksichtigung der überörtlichen Planung innerhalb der weiteren Verlängerungsfrist gerechnet werden kann. Auch im Falle einer Verlängerung tritt die Verordnung mit dem Rechtswirksamwerden des neuen Planes oder der Änderung des Planes außer Kraft."
Die Prüfung dieser Verordnung durch die oberösterreichische Landesregierung ergab keine Gesetzwidrigkeit. Mit Beschluss des Gemeinderates vom 23. Oktober 2001 wurde die Geltung der Verordnung um ein Jahr verlängert, auch diesbezüglich fand die oberösterreichische Landesregierung keine Rechtswidrigkeit.
Die "Fachliche Beurteilung" des Ortsplaners vom 29. Oktober 1999, auf die im § 3 VO Bezug genommen wird, enthält bezüglich des Grundstückes Nr. 512/3 folgende Gründe für eine Rückwidmung:
(1) Der Gemeinderat kann durch Verordnung bestimmte Gebiete zu Neuplanungsgebieten erklären, wenn ein Flächenwidmungsplan oder ein Bebauungsplan für dieses Gebiet erlassen oder geändert werden soll und dies im Interesse der Sicherung einer zweckmäßigen und geordneten Bebauung erforderlich ist. Der Gemeinderat hat anlässlich der Verordnung die beabsichtigte Neuplanung, die Anlass für die Erklärung ist, in ihren Grundzügen zu umschreiben.
(2) Die Erklärung zum Neuplanungsgebiet hat die Wirkung, dass Bauplatzbewilligungen, Bewilligungen für die Änderung von Bauplätzen und bebauten Grundstücken und Baubewilligungen - ausgenommen Baubewilligungen für Bauvorhaben gemäß § 24 Abs. 1 Z. 4 - nur ausnahmsweise erteilt werden dürfen, wenn nach der jeweils gegebenen Sachlage anzunehmen ist, dass die beantragte Bewilligung die Durchführung des künftigen Flächenwidmungsplans oder Bebauungsplans nicht erschwert oder verhindert.
(3) Verpflichtungen, die sich bei Erteilung einer Bewilligung gemäß Abs. 2 ergeben hätten, wenn der neue oder geänderte Flächenwidmungsplan oder Bebauungsplan schon zur Zeit ihrer Erteilung rechtswirksam gewesen wäre, können nach dem Rechtswirksamwerden des Plans von der Baubehörde nachträglich vorgeschrieben werden, sofern die Bewilligung noch wirksam ist.
(4) Die Verordnung über die Erklärung zum Neuplanungsgebiet tritt entsprechend dem Anlass, aus dem sie erlassen wurde, mit dem Rechtswirksamwerden des neuen Flächenwidmungsplans oder Bebauungsplans oder der Änderung des Flächenwidmungsplans oder Bebauungsplans, spätestens jedoch nach zwei Jahren, außer Kraft.
(5) Der Gemeinderat kann die Erklärung zum Neuplanungsgebiet durch Verordnung höchstens zweimal auf je ein weiteres Jahr verlängern. Eine darüber hinausgehende Verlängerung auf höchstens zwei weitere Jahre kann durch Verordnung des Gemeinderates erfolgen, wenn sich die vorgesehene Erlassung oder Änderung des Flächenwidmungsplans oder Bebauungsplans ausschließlich deswegen verzögert, weil überörtliche Planungen berücksichtigt werden sollen; eine solche Verordnung bedarf der Genehmigung der Landesregierung, die zu erteilen ist, wenn mit einer Fertigstellung und Berücksichtigung der überörtlichen Planung innerhalb der weiteren Verlängerungsfrist gerechnet werden kann. Auch im Fall einer Verlängerung tritt die Verordnung mit dem Rechtswirksamwerden des neuen Plans oder der Änderung des Plans außer Kraft."
Wie schon im Verwaltungsverfahren wird auch in der Beschwerde umfangreich vorgetragen, aus welchen Gründen die beabsichtigte Änderung des Flächenwidmungsplanes von Bauland auf Grünland nicht dem Gesetz entsprechen soll.
Damit verkennt der Beschwerdeführer, dass es hier nicht um die beabsichtigte Änderung des Flächenwidmungsplanes, sondern allein um die Erklärung zum Neuplanungsgebiet (früher: Bausperre) geht. So hat der Verfassungsgerichtshof, dessen diesbezüglicher Rechtsauffassung sich der Verwaltungsgerichtshof angeschlossen hat, in seinem Erkenntnis vom 30. September 1995, VfSlg. 14.271, bei Prüfung einer solchen Bausperre ausgeführt, dass die Voraussetzungen für eine Flächenwidmungsplanänderung bei Erlassung der Verordnung über die Bausperre noch nicht geprüft werden müsse und auch eine entsprechende Grundlagenforschung nicht im Zuge der Verhängung der Bausperre, sondern erst im Verfahren zur Änderung des örtlichen Raumordnungsprogrammes anzustellen sei und dass schließlich alle Einwände, welche die Fehlerhaftigkeit der Änderungsabsichten dartun sollen, von vornherein ins Leere gehen, wenn sie gegen die Bausperre anstatt gegen die auf deren Grundlage dann geänderte Flächenwidmung erhoben werden. Es sei ja gerade Sinn und Zweck einer Bausperre, innerhalb ihres von vornherein begrenzten Geltungszeitraumes die Prüfung der Frage zu ermöglichen, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Änderung des Flächenwidmungsplanes vorliegen (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 3. April 2003, Zl. 2002/05/0080, und 3. Juli 2001, Zl. 2000/05/0005).
Es kommt daher auch hier nicht darauf an, aus welchen Gründen möglicherweise eine Rückwidmung in Grünland erfolgen wird, sondern allein auf den Umstand, dass das gegenständliche Grundstück zum Neuplanungsgebiet erklärt wurde und dass in der Verordnung die planerische Absicht, Bauland auf Grünland rückzuwidmen, deutlich gemacht wurde.
Während der aufrechten Dauer der Erklärung zum Neuplanungsgebiet kommt eine Bauplatzbewilligung nur unter den Voraussetzungen des § 45 Abs. 2 BO in Betracht. Voraussetzung der dort genannten Ausnahme wäre, dass die beantragte Bewilligung die Durchführung des künftigen Flächenwidmungsplanes oder Bebauungsplanes nicht erschwert oder verhindert; künftiger Flächenwidmungsplan ist aber jener, der in der Erklärung zum Neuplanungsgebiet zum Ausdruck gebracht wurde. Dies bedeutet, dass hier von einer Grünlandwidmung auszugehen ist, ohne dass zu hinterfragen ist, ob die Grünlandwidmung gerechtfertigt ist oder nicht.
Für die gemäß § 30 Abs. 5 und 6 Oö. ROG zulässigen Bauführungen im Grünland sieht das Gesetz aber keine Bauplatzbewilligung vor, sodass die Erteilung einer Bauplatzbewilligung der derzeit dokumentierten planerischen Absicht widersprechen würde. Der Antrag des Beschwerdeführers wurde daher zu Recht aus dem Grunde des § 5 Abs. 1 Z. 2 BO in Verbindung mit § 45 Abs. 2 BO abgewiesen.
Der Beschwerdefall gleicht im Übrigen weitgehend jenem, den der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 6. März 2001, Zl. 2000/05/0266, zu entscheiden hatte. Auch damals lag für das beschwerdegegenständliche Grundstück eine Erklärung zum Neuplanungsgebiet vor, wobei eine "Zurücknahme der Baulandwidmung" vorgesehen war. Der Verwaltungsgerichtshof billigte die vorgenommene Abweisung des Ansuchens um Erteilung einer Bauplatzbewilligung, weil für eine Baubewilligung für Gebäude im Grünland keine Bauplatzbewilligung erforderlich sei, sodass es nicht als rechtswidrig angesehen wurde, wenn keine "Ausnahmebewilligung" im Sinne des § 45 Abs. 2 Oö. BauO erteilt wurde.
Die gerügten Verfahrensmängel sind ohne Relevanz, weil es hier, wie schon ausgeführt, nicht um den zukünftigen Flächenwidmungsplan und nicht um die damit verbundene Grundlagenforschung geht. Auch der Hinweis auf den offenkundigen Tippfehler in der fachlichen Beurteilung des Ortsplaners vom 29. Oktober 1999 (an einer Stelle wird das Grundstück des Beschwerdeführers statt richtigerweise mit der Nr. 512/3 mit "513/3" bezeichnet) kann der Beschwerde nicht zum Erfolg verhelfen.
Die Beschwerde erwies sich somit als unbegründet, sodass sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.
Der Ausspruch über den Kostenersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003, insbesondere deren § 3 Abs. 2.
Wien, am 14. Dezember 2004