Secondary residence claim under MeldeG: Validity of choice where primary residence is maintained through 310 days of annual stay
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Administrative Court of Austria (VwGH) upheld the complainant's position by canceling the appealed administrative decision, which had previously rejected the revocation of a primary residence registration. The dispute concerned a complaint filed by a municipal mayor against a resident's claim to a secondary residence, which the resident declared as their main residence despite reporting a presence of only 30 days per year at that location compared to 310 days in another city where they worked. The Court found that the lower administrative authority erroneously applied Section 1(7) of the Registration Act, which allows a choice of main residence only for individuals without a clear "center of life relationships"; given the extreme disparity in duration of stay, the resident did not meet the statutory requirements for such a choice, rendering the original registration legally unfounded and the lower court's refusal to revoke it substantively unlawful.
Legislator-Regeste
KI-generiertSecondary residence claim under MeldeG: Validity of choice where primary residence is maintained through 310 days of annual stay: Ausgehend davon hat im vorliegenden Fall der Zweitmitbeteiligte ohne Rechtsgrundlage eine Wahl nach § 1 Abs. 7 letzter Satz MeldeG getroffen, sodass die Reklamation durch den Beschwerdeführer zu Recht erfolgte. Da die belangte Behörde die Rechtslage verkannt hat, belastete sie den angefochtenen Bescheid mit einer Rechtswidrigkeit des Inhaltes. Dieser Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.
Volltext
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der am 5. April 1967 in Amstetten geborene, ledige Zweitmitbeteiligte ist in Wien seit 1989 mit weiterem Wohnsitz gemeldet, als Hauptwohnsitz hat er Blindenmarkt bezeichnet. In seiner Wohnsitzerklärung gab er an, dass er berufstätig sei und während des Jahres in Wien 310 Tage und in Blindenmarkt 30 Tage verbringe, wobei er den Weg zur Arbeitsstätte in Wien von Wien aus antrete. An der Wiener Adresse sind keine Mitbewohner angegeben, in Blindenmarkt sind die Eltern als Mitbewohner angeführt.
Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des beschwerdeführenden Bürgermeisters auf Aufhebung des Hauptwohnsitzes des Zweitmitbeteiligten in der Gemeinde des erstmitbeteiligten Bürgermeisters ab.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.
Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor, die Mitbeteiligten brachten Gegenschriften ein.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 29. Jänner 2002, Zl. 2001/05/1031, betont, dass bei (damals) 290 Tagen Aufenthalt in Wien von einem Wochenpendler keine Rede sein kann, weil auch die Freizeit zum Teil in Wien verbracht wird. Aus diesen Erwägungen kann auch im vorliegenden Fall ein Mittelpunkt der Lebensbeziehungen in Blindenmarkt nicht angenommen werden, verbringt doch der Zweitmitbeteiligte laut seinen Angaben lediglich 30 Tage in Blindenmarkt!
Ausgehend davon hat im vorliegenden Fall der Zweitmitbeteiligte ohne Rechtsgrundlage eine Wahl nach § 1 Abs. 7 letzter Satz MeldeG getroffen, sodass die Reklamation durch den Beschwerdeführer zu Recht erfolgte. Da die belangte Behörde die Rechtslage verkannt hat, belastete sie den angefochtenen Bescheid mit einer Rechtswidrigkeit des Inhaltes. Dieser Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.
Wien, am 25. April 2002